Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein
Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. SH S. 790)
- Schleswig-Holstein -
Vom 04.Mai 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. SB 8 vom 09.06.2022 S. 55/2022)
Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration
Vom 04.05.2022 -- 1313/2022 - IV 508
Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22.08.2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.08.2018 (Amtsbl. Schl.-H. 2019, S. 886) werden wie folgt geändert:
1. Das nichtamtliche Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 10 (NEU) wird wie folgt eingefügt:
"10 Zu § 19 - Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung (Experimentierklausel)"
b) Die bisherige Ziffer 10 wird Ziffer 11.
2. Die Vorbemerkung und anzuwendende Rechtsvorschriften werden wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut "zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)" wird durch den Wortlaut "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.01.2022, GVOBl. Schl.-H. S. 2" ersetzt.
3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3.2.4 wird gestrichen.
b) In Ziffer 5.2.2 wird der Wortlaut "und Bußgelder" angehängt.
c) In Ziffer 8 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
d) In Ziffer 9 wird der Wortlaut "und Ausgleichsverträge" ergänzt.
e) Ziffer 10 (NEU) wird eingefügt:
"Zu § 19 - Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung (Experimentierklausel)"
f) Die bisherige Ziffer 10 wird Ziffer 11.
4. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Spiegelstrich 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Wortlaut "Satz 3" in der Klammer durch den Wortlaut "Satz 4" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Miete der freiwerdenden Wohnung muss bezogen auf die Netto-Kaltmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten pro Quadratmeter Wohnfläche bei vergleichbarer Ausstattung und Lage niedriger sein oder die freiwerdende Wohnung muss die für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße überschreiten. | "Die freiwerdende Wohnung muss die für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße überschreiten und die neue Wohnung muss der für den Haushalt angemessenen Wohnungsgröße entsprechen." |
cc) Die Sätze 4 bis 6 werden
Bei nicht gleichwertiger Ausstattung und Lage der Wohnungen dürfen entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In die wertende Betrachtung für Ausstattung und Lage sollten Kriterien wie z.B. Vorhandensein von Freisitzen, Abstellräumen, Qualität von Küchen und Bädern, Fußbodenbeläge, Modernisierungen, Aufzüge und Baujahr der Objekte sowie Verkehrslage oder Nähe zu Infrastrukturen mit einbezogen werden (vergleiche z.B. die in qualifizierten Mietspiegeln für Kiel und Lübeck ausgewiesenen Spannen für Zu- und Abschläge). Die neue Wohnung muss der für den Haushalt angemessenen Wohnungsgröße entsprechen.
gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Spiegelstrich 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
- Die Personenzahl des Haushalts und Benennung der Haushaltsmitglieder. | "- namentliche Nennung der Inhaberin oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins, die Personenzahl des Haushalts und namentliche Nennung der Haushaltsmitglieder. |
bb) Spiegelstrich 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
- Gegebenenfalls Vorliegen einer Schwerbehinderung, die zu einem besonderen Wohnbedarf führt. | "- Gegebenenfalls Zugehörigkeit zu bestimmten Personenkreisen, (z.B. Schwerbehinderung, Alter ab 60 Jahre)." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "ein Jahr" ersetzt."
bb) Folgende Sätze 4 bis 7 werden angehängt:
"Mit dem Auszug aus der geförderten Wohnung endet die bisherige Wohnberechtigung. Für den erneuten Bezug einer geförderten Wohnung ist ein neuer Wohnberechtigungsschein erforderlich. Fälle einer Untervermietung sind davon nicht berührt. Untermieterinnen und Untermieter müssen ihre Wohnberechtigungsscheine bei Umzug nicht erneuern, sofern die im Wohnberechtigungsschein angegebene Frist für deren Gültigkeit noch besteht."
5. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Antrag kann formlos gestellt werden."
6. Ziffer 3.2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird neu gefasst:
alt | neu |
Spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines folgenden Kalenderjahres sind die gespeicherten Daten zu löschen und die Akten auszusondern. |
(Stand: 20.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion