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Änderungstext
Soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein Änderung der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2 vom 09.01.2022 S. 93)
Die Verwaltungsbestimmungen für die soziale Wohnraumförderung Schleswig-Holstein in der Bekanntmachung der Fassung vom 22.08.2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17.06.2022 (Amtsbl. Schl.-H. 2022, S. 708) werden wie folgt geändert:
1. Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird Satz 6 wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 2" wird das Wort "Aufenthaltsgesetz" eingefügt und die Abkürzung "AufenthG" durch die Abkürzung (AufenthG) ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Unionsbürger" der Wortlaut "und Bürgerinnen und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)" eingefügt.
c) Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(9) Nicht wohnberechtigt sind die Angehörigen der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Haushaltsangehörige. | "(9) Nicht wohnberechtigt sind die
|
2. Ziffer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 (neu) eingefügt:
"Der gezielte Wohnberechtigungsschein benennt neben der für den Haushalt zulässigen Größe die bestimmte Wohnung (Adresse, Lage im Wohnhaus)."
3. Ziffer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "berufliche oder" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird ergänzt um den Wortlaut in Klammern "(haushaltsangehörige Kinder)."
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 neu eingefügt:
"Bei einem alleinerziehenden Haushalt mit haushaltsangehörigen Kindern wird für den Wohnflächenmehrbedarf die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt mit Kindern zuzüglich des Mehrwohnraums von einem Raum oder 10qm zugrunde gelegt, z.B. für Alleinerziehende mit zwei Kindern die Wohnfläche für einen Dreipersonenhaushalt zuzüglich ein Raum oder 10qm."
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
cc) In Satz 5 (neu) wird der in Klammern stehende Wortlaut neu gefasst:
alt | neu |
(z.B. aufgrund einer schriftlichen Besuchsregelung oder einer richterlichen Verfügung) | "(mit Nachweis z.B. einer schriftlichen einvernehmlichen Besuchsregelung der Eltern oder einer richterlichen Verfügung)" |
dd) Nach Satz 5 wird nachfolgender Satz 6 neu eingefügt:
"Für den Wohnflächenmehrbedarf wird die angemessene Wohnungsgröße für den Haushalt ohne Kinder zuzüglich des entsprechenden Mehrwohnraums für ein Kind (ein Raum oder 10qm) oder mehrere Kinder (zwei Räume oder 20qm) zugrunde gelegt."
4. Ziffer 3.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Wohnungssuchende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen abzugeben. | "(3) In dem Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hat der/die Antragstellende für sich und jede zu seinem/ihrem Haushalt rechnende Person, die über eigenes Einkommen verfügt, eine Erklärung über das Einkommen und die Richtigkeit und Wahrheit aller im Antrag angegebenen Daten abzugeben." |
bb) Folgender Satz 2 (neu) wird eingefügt:
"Es ist darauf hinzuweisen, dass falsche Angaben zur Rücknahme des Wohnberechtigungsscheins führen und als Betrug verfolgt werden können."
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Der Antrag ist von allen in ihm aufgeführten volljährigen Haushaltsmitgliedern zu unterschreiben. | "(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins in Papierform ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin zu unterschreiben." |
5. Ziffer 5.1.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Die Anerkennung als Träger der Wohlfahrtspflege gilt als gegeben, wenn eine Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) nachgewiesen werden kann."
5. Ziffer 5.1.2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 02.02.2023)
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