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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 405)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, 823), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz" wird gestrichen.
b) In der Angabe zu Abschnitt III wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
c) Nach der Angabe " § 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13 b Zielabweichungsverfahren für Windenergieanlagen an Land".
d) Die Angaben zu §§ 14 bis 17 erhalten die folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Raumordnungsverfahren
§ 15 Durchführung und Ergebnis des Raumordnungsverfahrens § 16 Kosten für Raumordnungsverfahren § 17 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren |
" § 14 Raumverträglichkeitsprüfung".
" § 15 Durchführung und Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung". " § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung". " § 17 Kosten für Zielabweichungsverfahren und Raumverträglichkeitsprüfungen". |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "11" durch die Angabe "9" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
b) Absatz 5
(5) Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 9 Absatz 2 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme:
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Den Beteiligten nach Absatz 5 sind die nach § 9 Absatz 2 ROG erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen. Sie sollen hierzu im Internet bereitgestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Zusätzlich werden die Unterlagen den Kreisen sowie kreisfreien Städten in schriftlicher Form übersandt. Zu der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Landesplanungsbehörde ist den Beteiligten nach Absatz 5 eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die Internetadresse anzugeben. Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahmen der Landesplanungsbehörde und den Kreisen zu. | "(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen richtet sich nach § 9 Absatz 2 bis 5 ROG. Die Landesplanungsbehörde leitet das Verfahren durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein ein. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen in mündlicher Form ausgeschlossen sind. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden leiten ihre Stellungnahme zusätzlich informationshalber ihrem jeweiligen Kreis zu." |
e) Die Absätze 8 und 9
(Stand: 17.06.2024)
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