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LaplaG- Landesplanungsgesetz
Gesetz über die Landesplanung
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Januar 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 27.02.2014 S. 8; 22.05.2015 S. 132 15; 05.04.2017 S.222 17; 15.06.2018 S. 292 18; 13.12.2018 S. 773 18a; 20.05.2019 S. 98 19; 19a; 26.08.2020 S. 500 20; 01.09.2020 S. 508 20a; 12.11.2020 S. 808 20b; 24.05.2024 S. 405 24)
Gl.-Nr.: 230-1
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt für die Raumordnung in Schleswig-Holstein Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz ( ROG).
§ 2 Aufgaben der Raumordnung
(1) Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellungen und der Grundsätze der §§ 1 und 2 ROG zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass
(2) Der Gesamtraum schließt auch den Untergrund im Landesgebiet von Schleswig-Holstein ein. Untergrund im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen unterirdischen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen, insbesondere solche baulicher Art, in der Regel keine Bedeutung zukommt.
§ 3 Planungsräume
Schleswig-Holstein ist in drei regionale Planungsräume eingeteilt:
Planungsraum I:
Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.
Planungsraum II:
Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde.
Planungsraum III:
Kreisfreie Stadt Lübeck, Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn.
Landesplanungsbehörde ist die für die Raumordnung und die Landesplanung zuständige oberste Landesbehörde.
Abschnitt II
Raumordnungspläne
§ 5 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 18 18a 20 20a 24
(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landesweiter Raumordnungsplan und die Regionalpläne für die Planungsräume. Planungsträger für die Raumordnungspläne ist die Landesplanungsbehörde. Das Verfahren zur Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach den Absätzen 4 bis 9 und den §§ 7 bis 10 und 13 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen und insoweit gemäß § 6 zu ändern. § 6 bleibt unberührt.
(2) In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung, des Zivilschutzes und der Konversion nicht mehr benötigter ehemaliger militärischer Liegenschaften Rechnung getragen wird.
(3) Die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.
(Stand: 14.06.2024)
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