umwelt-online: ThürStrG - Thüringer Straßengesetz (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

ThürStrG - Thüringer Straßengesetz
- Thüringen -

Vom 7. Mai 1993
(GVBl. S. 273;...; 24.10.2001 S. 265; 06.01.2003 S. 19; 23.09.2003 S. 433; 10.03.2005 S. 58; 27.02.2014 S. 45 14; 18.12.2018 S. 731 18; 30.07.2019 S. 302 19; 23.11.2020 S. 560 20; 07.11.2022 S. 489 22; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu der öffentlichen Straße gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. Gemeindestraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  4. sonstige öffentliche Straßen; das sind Straßen und Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerung der Landes- und Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese regelt das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 5 Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt setzt bei Landes- und Kreisstraßen die obere Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde, bei Kreisstraßen auch mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, fest. Mit Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen. Die Grenzen der Ortsdurchfahrten sind in der Örtlichkeit zu kennzeichnen.

(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.

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