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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes
- Thüringen -

Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 489)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 18a Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist, die mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen muss. " § 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 222771

ENDE

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