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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes
- Thüringen -
Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 489)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 18a Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist, die mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen muss. | " § 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 222771
ENDE |
(Stand: 02.01.2023)
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