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ThürVVTB - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Thüringen-
Vom 24. Oktober 2022
(ThürStAnz. Nr. 46 vom 14.11.2022 S. 1387)
Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2021/1
(DIBt-Mitteilungen vom 17.01.2022; Druckfehlerberichtigung vom 04.03.2022)
1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben
Die Thüringer Bauordnung ( ThürBO) enthält in § 87a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 87a Abs. 2 ThürBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Thüringer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (ThürVV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Thüringer Bauordnung an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.
Die Thüringer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen beruht auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB 2021/1) des Deutschen Instituts für Bautechnik, die nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden bekannt gemacht wurde.
Die MVV TB 2021/1 wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
2 Struktur und Gliederung der ThürVVTB
2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:
a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:
Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.
Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der Thüringer Bauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.
In Kapitel a 3
(Stand: 16.11.2022)
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