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Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 821)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "entsprechenden Listen" durch die Worte "entsprechende Liste" ersetzt.
2. In der Einleitung des § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 4" gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
Die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen und danach abweichend von Satz 1 Nr. 3 eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. (3) Für die praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der entsprechenden Fachrichtung oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Die Architektenkammer veröffentlicht Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG zur Organisation, Anerkennung oder Berücksichtigung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, insbesondere zu den Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13). In einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie diesen Leitlinien entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Die Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach seinem Abschluss zu bewerten; sie bescheinigt durch ein Zeugnis, dass es den Regelungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht. |
"(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
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(Stand: 21.01.2019)
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