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ThürAIKG - Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen
- Thüringen -
Vom 14. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 22.12.2016 S. 529; 18.12.2018 S. 821 18; 23.07.2020 S. 365 20; 02.07.2024 S. 242 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Archiv: ArchG 1997 IngG 1993, 2008
Siehe Fn. *
Erster Teil
Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben, Begriffsbestimmungen, Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von baulichen Anlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte (Fachrichtung Architektur).
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und den damit verbundenen baulichen Änderungen an Gebäuden und der Ausstattung (Fachrichtung Innenarchitektur).
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaften, Gärten und Freianlagen sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung (Fachrichtung Landschaftsarchitektur).
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, vor allem die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen (Fachrichtung Stadtplanung).
(5) Berufsaufgabe der Ingenieure ist die Erbringung von Leistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die technische, wissenschaftliche, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung sowie die Berechnung, Konstruktion und Prüfung technischer Vorhaben (Fachrichtung Ingenieurwesen).
(6) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung insbesondere der in Absatz 5 genannten Ingenieurleistungen (Fachrichtung Ingenieurwesen).
(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit aller Fachrichtungen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, soziale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen. Für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben ist ein akademisches Niveau erforderlich. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden fachlichen Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Logistik- und Prozessmanagementleistungen, baubezogene Verwaltungs-, Überwachungs- und Prüftätigkeiten, Beratungsleistungen zur wirtschaftlichen, energieeffizienten, nachhaltigen und digitalen Planungs-, Betriebs- und Bauweise sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 24
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff '"Kammer"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammermitglieder"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
(Stand: 06.08.2024)
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