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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -

Vom 23. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2020 S. 365)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 821), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22)" durch den Klammerzusatz "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20)" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 1" gestrichen.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Europäische Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Kammer arbeitet mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zusammen. Sie kann bei berechtigten Zweifeln an der Niederlassung des auswärtigen Dienstleisters in einem dieser Staaten, an seiner guten Führung oder daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen anfordern. Die Kammer übermittelt auf Anfrage der zuständigen Stellen eines in Satz 1 genannten Staates Informationen

  1. über die Niederlassung und die gute Führung des auswärtigen Dienstleisters und
  2. darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(2) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Thüringen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten niedergelassen ist, holt die Kammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei den dort zuständigen Stellen ein und unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Stellen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt die Kammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

(4) Die Kammer nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach den Absätzen 1 bis 3 das Binnenmarkt-Informationssystem.

(5) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten im Übrigen die §§ 8a bis 8e ThürVwVfG."

4. Die Überschrift des § 31 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht " § 31 Datenschutz, Listenführung"

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14 sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind Beschlüsse über die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsbehörde sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag (Satz 1) oder der Anzeige (Satz 2) die Satzung in einer von dem Präsidenten ausgefertigten Fassung zuzuleiten.

(7) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

"(6) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

(7) Bei einer Satzung nach Absatz 6 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung."

b) Folgende Absätze 8 bis 12 werden angefügt:

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(Stand: 19.08.2020)

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