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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 242 EU)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

(1) Soweit in diesem Gesetz die Berufsbezeichnung "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz auch für Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten.

(2) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz sowohl für die Architektenkammer Thüringen als auch für die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich.

(3) "Berufsangehörige" sind alle natürlichen Personen, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.

(4) "Berufsgesellschaften" sind alle Gesellschaften, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben.

(5) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.

" § 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff '"Kammer"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammermitglieder"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind ""Berufsangehörige"" alle natürlichen Personen, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen,
  2. sind ""Berufsgesellschaften"" alle Gesellschaften, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen führen,
  3. ist ein ""reglementierter Beruf"" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist,
  4. sind ""Berufsqualifikationen"" die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) in der jeweils geltenden Fas sung, durch Berufserfahrung oder durch beides nachgewiesen werden,
  5. ist ein ""Berufspraktikum"" die praktische Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht eines Architekten oder der Architektenkammer Thüringen,
  6. bezeichnet eine ""geschützte Berufsbezeichnung"" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden,
  7. bedeuten ""vorbehaltene Tätigkeiten"" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird,
  8. ist ein ""Mitgliedstaat"" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  9. sind ""andere Mitgliedstaaten"" alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland,
  10. ist ein ""Vertragsstaat"" ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  11. sind ""andere Vertragsstaaten"" alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland,
  12. ist ein ""Drittstaat"" ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist,
  13. ist ein ""gleichgestellter Staat"" ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt,
  14. ist ein ""Herkunftsstaat"" der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

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(Stand: 31.07.2024)

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