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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 242 EU)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2020 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz die Berufsbezeichnung "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz auch für Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten. (2) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in diesem Gesetz sowohl für die Architektenkammer Thüringen als auch für die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. (3) "Berufsangehörige" sind alle natürlichen Personen, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben. (4) "Berufsgesellschaften" sind alle Gesellschaften, die Berufsaufgaben nach § 1 unter einer nach § 3 geschützten Berufsbezeichnung ausüben. (5) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Regelungen des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. |
" § 2 Begriffsbestimmungen, Gesellschaftsformen, Anwendung des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff '"Kammer"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Architektenkammer Thüringen und die Ingenieurkammer Thüringen jeweils für ihren fachlichen Bereich. Soweit in diesem Gesetz der Begriff ""Kammermitglieder"" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen und die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes
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(Stand: 31.07.2024)
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