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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Altlastengesetze
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Januar 2024
(GVBl. LSa Nr. 1 vom 15.01.2024 S. 2)
Artikel 1
Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung
Das Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 659), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
LfAltlFreistG - Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung | "LAFG - Altlastenanstaltsgesetz über Gesetz die Landesanstalt für Altlastenfreistellung" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes und für die Durchführung der mit der Freistellung zusammenhängenden Maßnahmen. | "(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, die Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen aus zwischen Land und Bund abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und die Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen aus Mitteln und im Rahmen der Zweckbindung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt"." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, | "3. Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen und der zuständigen Behörde," |
bb) In Nummer 4 werden die Wörter "und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen" gestrichen.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "und Sicherstellung der Refinanzierung der Maßnahmen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "durch das Ministerium für Raumordnung und Umwelt" durch die Wörter "der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt" durch die Wörter "von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestellt und abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den das Ministerium für Raumordnung und Umwelt schließt. | "(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die Verlängerung ist zulässig." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus den Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt gestellt. |
"(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
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(Stand: 23.01.2024)
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