Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Boden/Altlasten |
LAFG - Altlastenanstaltsgesetz über Gesetz die Landesanstalt für Altlastenfreistellung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Oktober 1999
(GVBl. LSA. 1999 S. 336; 02.04.2002 S. 214; 18.11.2005 S. 698 05; 18.12.2015 S. 659 15); 05.01.2024 S. 2 24)
Überschrift geändert 24
Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Altlastenfreistellung eine vollrechtsfähige Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt erhält den Namen "Landesanstalt für Altlastenfreistellung".
(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben 05 15 24
(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes, die Erfüllung bestehender Rechtsverpflichtungen aus zwischen Land und Bund abgeschlossenen Pauschalierungsvereinbarungen über die Abgeltung des Bundesanteils an der Altlastenfreistellung und die Durchführung damit zusammenhängender Maßnahmen aus Mitteln und im Rahmen der Zweckbindung des Sondervermögens "Altlastensanierung Sachsen-Anhalt".
(2) Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben der Anstalt:
(3) Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 werden der Anstalt folgende hoheitliche Befugnisse übertragen:
(4) Zur Efüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nimmt die Antsalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschrift übertragenen Aufgaben war. Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind.
(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, schnellen sowie umweltfreundlichen und investitionsfördernden Leistungserledigung. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Näheres regelt die Satzung.
§ 3 Träger, Gewähr
(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung aus ihrem Vermögen nicht möglich ist.
Abschnitt 2
Organisation
(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst auf Grund einer Satzung.
(2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
1) Die Organe der Anstalt sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; die Verlängerung ist zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
(Stand: 23.01.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion