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AtDeckV - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz
Vom 25. Januar 1977
(BGBl. I 1977 S. 220; 2001 S. 1714, 2001 S. 2331, ber. 2002 S. 615; 2002 S. 1351 02a; 18.06.2002 S. 1869 02b; 12.08.2005 S. 2365 05, ber. 11.10.2005 S. 2976; 23.11.2007 S. 2631 07; 01.04.2015 S. 434 15; 08.07.2016 S. 1594 16; 26.06.2017 S. 1966 17; 28.11.2018 S. 2034 18; 20.01.2022 S. 73 22; 21.01.2022 S. 118aufgehoben)
(BGBl. III 731-1-2)
(Red. Anm.: Die Letzte Änderung vom 20.01.2022 S. 73 siehe => wurde nicht eingearbeitet, da die AtDeckV mit Datum vom 21.01.2022 S. 118 neu gefasst wurde.)
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und des § 54 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Arten der Deckungsvorsorge 02a
Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 Haftpflichtversicherung 02a 15
(1) Durch eine Haftpflichtversicherung kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn sie bei einem im Inland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen wird. Für eine grenzüberschreitende Beförderung nach § 4a des Atomgesetzes kann sie auch bei einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das in seinem Sitzland zum Betrieb der Haftpflichtversicherung befugt ist, genommen werden, wenn neben ihm ein nach Satz 1 befugtes Versicherungsunternehmen oder ein Verband solcher Versicherungsunternehmen die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.
(2) Sofern der Bund und die Länder verpflichtet sind, den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten von Schadensersatzansprüchen freizustellen oder die Befriedigung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche sicherzustellen, muß der Versicherungsvertrag zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des betroffenen Bundeslandes die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Verwaltungsbehörde jede Änderung des Vertrages, jedes Schadensereignis, jede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und jede Leistung zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen unverzüglich anzuzeigen, sobald ihm diese Umstände bekannt werden.
§ 3 Sonstige finanzielle Sicherheit 02a 22
(1) Durch eine sonstige finanzielle Sicherheit kann die Deckungsvorsorge nur erbracht werden, wenn gewährleistet ist, dass diese, solange mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss, in dem von der behördlichen Festsetzung der Deckungsvorsorge gesetzten Rahmen zur Verfügung steht und unverzüglich zur Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art herangezogen werden kann.
(2) Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung außerhalb des Geltungsbereiches des Atomgesetzes hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Geltungsbereich des Atomgesetzes hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder sichergestellt ist, daß die Entscheidung eines Gerichts im Geltungsbereich des Atomgesetzes über die Verpflichtung auf Grund einer internationalen Übereinkunft in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sieh Vermögen des Dritten befindet. Von einem anderen Staat kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn er sich der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterwirft oder in anderer Weise gewährleistet ist, daß er seine Verpflichtung erfüllt.
(3) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Umfang der Deckungsvorsorge 22
(1) Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sieh für den Inhaber
ergeben.
(2) Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergehen
(3) Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.
(4) Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
(5) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
(6) Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.
(7) Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend.
§ 5 Nachweis der Deckungsvorsorge; Mitteilungen und Anzeigen 02a 07
(1) Die Deckungsvorsorge ist der Verwaltungsbehörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Die Verwaltungsbehörde hat den Versicherer oder den Dritten, der eine sonstige finanzielle Sicherheit übernommen hat, von der Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung zu unterrichten.
(3) Wer Ansprüche geltend machen will, für deren Befriedigung die Deckungsvorsorge in Betracht kommt, kann von der Verwaltungsbehörde verlangen, daß sie ihm Namen und Anschrift des Versicherers oder des Dritten bekanntgibt, der sich zur Gewährung einer sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtet hat.
(4) Zuständige Stelle für die Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit ( § 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) ist die Genehmigungsbehörde oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die sonst zuständige Verwaltungsbehörde.
Bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge ist dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten aufzuerlegen,
Zweiter Abschnitt
Deckungssummen
§ 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme 22
Bei der Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) ist von einer für den Regelfall festzusetzenden Deckungssumme (Regeldeckungssumme) auszugehen, sofern die Deckungssumme in diesem Abschnitt nicht unmittelbar bestimmt ist.
§ 8 Umgang und Beförderung 02a 05 17 22
(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzesbestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.
(2) Ist der Umgang mir sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.
(3) Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro. Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.
(5) Bei der Beförderung und Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe sind die sich nach dem genehmigten Massengehalt der Kernbrennstoffe ergebenden Regeldeckungssummen nach Anlage 1 und die sich nach der genehmigten Gesamtaktivität ergebende Regeldeckungssumme nach Anlage 2 getrennt zu ermitteln und zu einer einheitlichen Regeldeckungssumme zusammenzurechnen. Die Freigrenze der Anlage 2 beträgt für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobequerel.
(6) Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(7) Bei der Lagerung darf die Deckungssumme den Betrag von 350 Millionen Euro nicht überschreiten.
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt bei Reaktoren mit einer Höchstleistung bis 1 Megawatt 5 Millionen Euro, für jedes weitere Megawatt bis 10 Megawatt 1 Million Euro, für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme ist jedoch nach Anlage 1 zu bestimmen, sofern eine Berechnung nach dieser Anlage auf Grund der genehmigten Art und Masse der Kernbrennstoffe einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist die thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf. Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 25 Millionen Euro.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden.
§ 10 Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11 Sonstige kerntechnische Anlagen 02a 02b 22
(1) Bei Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach der Art und Masse der Kernbrennstoffe, mit denen auf Grund der Genehmigung in der Anlage umgegangen werden darf, gemäß Anlage 1. Die Deckungssumme soll bei Brennelementfabriken und Urananreicherungsanlagen den Betrag von 140 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Bei Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe beträgt die Regeldeckungssumme für Anlagen mit einer genehmigten Jahresleistung bestrahlter Kernbrennstoffe bis zu 50 Tonnen unter Berücksichtigung des § 16 70 Millionen Euro.
(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12 Stillegung von Anlagen 22
Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf fünf vom Hundert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen.
§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen 01 02b 22
(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionsierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.
(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssummne
§ 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung 02b
Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500.000 Euro zur Verfügung stehen.
§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall 02a 22
(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalles nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.
(2 ) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,
§ 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
(1) Geht der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete auf Grund einer oder weiterer Genehmigungen mit mehreren Stoffen oder mit mehreren Teilmengen eines Stoffes um, so ist für jede zur Deckungsvorsorge verpflichtende Tätigkeit die jeweils in Frage kommende Deckungssumme gesondert festzusetzen.
(2) Es ist jedoch eine Gesamtdeckungssumme festzusetzen, wenn bei einem mehrfachen Umgang außerhalb einer Kernanlage ein derartig enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, daß die mehreren Stoffe oder Teilmengen als ähnlich gefährlich angesehen werden müssen wie ein einziger Stoff, dessen Aktivität oder Masse der Gesamtaktivität oder Gesamtmasse der Stoffe oder Teilmengen entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Gesamtdeckungssumme ist bei umschlossenen und bei offenen sonstigen radioaktiven Stoffen jeweils von der Gesamtaktivität, ausgedrückt im Vielfachen der Aktivitätsfreigrenzen, auszugehen. Wird mit Stoffen umgegangen, die beiden der in Satz 1 genannten Gruppen angehören, so sind die für jede Gruppe getrennt ermittelten Deckungssummen zusammenzurechnen; jedoch darf insgesamt keine höhere als diejenige Deckungssumme angesetzt werden, die sich ergeben würde, wenn die gesamten Stoffe offene sonstige radioaktive Stoffe wären.
(4) Für die Beförderung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 19 Abrundung der Deckungssumme
(1) Die Deckungssumme ist auf volle 50.000 Euro festzusetzen.
(2) Ergibt sich aus den Vorschriften über die Deckungssumme ein Zwischenbetrag unter 25.000 Euro, so ist nach unten, im übrigen ist nach oben abzurunden.
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1970 (BGBl. I S. 1523) tritt am gleichen Tage außer Kraft.
Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro | Anlage 1 |
Masse der Kernbrennstoffe) | Plutonium | Uran 233 | über 20 % mit Uran 235 angereichertes Uran | bis einschließlich 20% mit Uran 235 angereichertes Uran | Natürliches Uran, das Kernbrennstoff ist |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
bis 10 g | 0,5 | 0,25 | - | - | Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse
1. bis zu 10 Tonnen 1,0 je angefangene Tonne, bis zu einem Höchstbetrag von 100, im Falle der Beförderung von 50. |
über 10 g bis 100 g | 1,0 | 0,5 | - | - | |
über 100 g bis 200 g | 1,5 | 1,0 | - | - | |
über 200 g bis 1 kg | 5,0 | 5,0 | 2,5 | 0,5 | |
über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,5 | 0,5 | 0,15 | 0,05 | |
über 100 kg bis 1000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm | 1,0 | 1,0 | 0,3 | 0,15 | |
über 1000 kg für jede weiteren angefangenen 100 kg | 5,0 | 5,0 | 0,75 | 0,15 | |
* Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, von Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei natürlichem Uran, das Kernbrennstoff ist, ist bei der Berechnung der Masse die Gesamtmasse des Urans maßgeblich. |
Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro | Anlage 2 01 05 17 18 |
Aktivitäten, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Umschlossene radioaktive Stoffe | Offene radioaktive Stoffe | |
1 | 2 | 3 | |
1. | hochradioaktive Strahlenquellen nach § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung, soweit nicht unter Nummer 2 bis 12 in der Spalte 3 höhere Summen genannt sind | 0,05 | |
2. | vom 105fachen bis zum 106fachen | 0,05 | 0,25 bis 0,5 |
3. | vom 106fachen bis zum 107fachen | 0,05 bis 0,25 | 0,5 bis 1 |
4. | vom 107fachen bis zum 108fachen | 0,25 bis 0,5 | 1 bis 2 |
5. | vom 108fachen bis zum 109fachen | 0,5 bis 1 | 2 bis 4 |
6. | vom 109fachen bis zum 1010fachen | 1 bis 2 | 4 bis 6 |
7. | vom 1010fachen bis zum 1011fachen | 2 bis 4 | 6 bis 8 |
8. | vom 1011fachen bis zum 1012fachen | 4 bis 6 | 8 bis 10 |
9. | vom 1012fachen bis zum 1013fachen | 6 bis 8 | 10 bis 15 |
10. | vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 8 bis 10 | über dem 1012fachen 10 bis 15 |
11. | vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 10 bis 12 | |
12. | über dem 1015fachen | 12 bis 14 |
ENDE |
(Stand: 24.08.2022)
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