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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Vom 20. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 3 vom 27.01.2022 S. 73)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund der §§ 12a, 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793; 2022 I S. 14), § 13 Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 8a Beförderung von Kernmaterialien

§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Sonstige Kernanlagen".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Stilllegung von Kernanlagen".

d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung"

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge".

e) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 (weggefallen)".

f) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben."

b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes" durch die Wörter "im Ausland" ersetzt.

4. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter "1 vom Hundert" durch die Angabe "1 Prozent" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Deckungssumme beträgt

  1. im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,
  2. im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,
  3. im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,
  4. in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und
  5. im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Euro" die Wörter ", sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Beförderung von Kernmaterialien

(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

  1. gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,

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(Stand: 31.01.2022)

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