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Anforderungen an Wohngebäude Anlage 1 09 13a
(zu den § § 3 und 9)

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m2· a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Tabelle 1: Ausführung des Referenzgebäudes

Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2 ⋅ K)
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2 ⋅ K)
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2 ⋅ K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,60
1.5 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,64
1.7 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2 ⋅ K)
2 Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag Δ UWB= 0,05 W/(m2 ⋅ K)
3 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
  • DIN V 4108-6 : 2003-06:
    mit Dichtheitsprüfung
  • DIN V 18599-2 : 2011-12:
    nach Kategorie I *
4 Sonnenschutzvorrichtung keine im Rahmen der Nachweise oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung nach Nummer 2.1.1
5 Heizungsanlage
  • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung:
    • für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
    • für Gebäude mit mehr als500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
  • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10:2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
  • Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K
6 Anlage zur Warmwasserbereitung
  • zentrale Warmwasserbereitung
  • gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5
  • bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
    Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8 : 2011-12 Tabelle 15
  • bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
    Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
    • kleine Solaranlage bei AN 5 500 m2 (bivalenter Solarspeicher)
    • große Solaranlage bei AN > 500 m2
  • Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10 : 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation
7 Kühlung keine Kühlung
8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.

1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2: Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Zeile Gebäudetyp Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
1 Freistehendes Wohngebäude mit AN ≤ 350 m2 T = 0,40 W/(m2 ⋅ K)
mit AN > 350 m2 T = 0,50 W/(m2 ⋅ K)
2 Einseitig angebautes Wohngebäude* T = 0,45 W/(m2 ⋅ K)
3 Alle anderen Wohngebäude T = 0,65 W/(m2 ⋅ K)
4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 T = 0,65 W/(m2 ⋅ K)
*) Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.

1.3 Definition der Bezugsgrößen

1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche a eines Wohngebäudes in m2 ist nach den in DIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell)."

1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche a umschlossen wird.

1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 m-1 ⋅ Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m2

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:

AN = (1/hG- 0,04 m-1) ⋅ Ve

mit

AN Gebäudenutzfläche in m2

hG Geschossdeckenhöhe in m

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599 : 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil "Heizöl EL" und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil "Erdgas H" zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1 : 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9 : 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1 : 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich "Null" zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.

Tabelle 3: Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs :

Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.
2 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend angenommen werden. α = 0,8
3 Gebäudeautomation - Summand ΔθEMS: Klasse C

- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C

jeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12

4 Teilbeheizung Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen) sind ausschließlich die Standardwerte nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.

2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6 : 2003-06 * und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1 : 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06 * mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06 * das Klima nach DIN V 18599-10 : 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08 zu beachten.

2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2011-12 anzusetzen.
  2. Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08 mit 12,5 kWh/(m2 ⋅ a) anzusetzen.

2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT in W/(m2 ⋅ K) ist wie folgt zu ermitteln:

HT = HT/a in W/(m2 ⋅ K)

mit

HT nach DIN V 4108-6: 2003-06 * mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;

a wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.

Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen

Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m3 gemäß DIN V 18599-1 : 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6 : 2003-06 Abschnitt 6.2 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m3.

2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

  1. zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche a nicht berücksichtigt,
  2. zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2 : 2011-12 oder nach DIN V 4108-6 : 2003-06 * gewichtet und
  3. zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

  1. die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
  2. der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

2.8 Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude

Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599 : 2011-12 und DIN V 4701-10 : 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

3.1 Grundsätze

3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2 : 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2 : 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2 : 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

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*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

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Anforderungen an Nichtwohngebäude Anlage 2 09 13 13a
(zu den § § 4 und 9)

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2 ⋅ d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum-Soll-temperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum-Soll-temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand
(einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2 ⋅ K) U = 0,35 W/(m2 ⋅ K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.14)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m2 ⋅ K) U = 1,9 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,48 g⊥ = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwänden nach Zeile 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2 ⋅ K) U = 0,35 W/(m2 ⋅ K)
1.4 Dach (soweit nicht unter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2 ⋅ K) U = 0,35 W/(m2 ⋅ K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 ⋅ K) UW = 2,7 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,63 g⊥ = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2 ⋅ K) UW = 2,4 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g= 0,55 g = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2 ⋅ K) UW = 2,7 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥= 0,64 g = 0,64
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,59 t D65 = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren (siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2 ⋅ K) UW = 1,9 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g= 0,60 g⊥ = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.9 Dachflächenfenster (siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2 ⋅ K) UW = 1,9 W/(m2 ⋅ K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g= 0,60 g = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,78 t D65 = 0,78
1.10 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2 ⋅ K) U = 2,9 W/(m2 ⋅ K)
1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag Δ UWB= 0,05 W/(m2 ⋅ K) Δ UWB= 0,1 W/(m2 ⋅ K)
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V 18599-2:2011-12 Tabelle 6 Kategorie I*
1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz Tageslichtversorgungsfaktor CTL, Vers,SA nach DIN V 18599-4:2011-12 • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70

• Blendschutz vorhanden: 0,15

1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65
τD65 = 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65
TD65 = 0,62
2.1 Beleuchtungsart • in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude

• im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe

2.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
• in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31** mit Präsenzmelder
• im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
• in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.4.6
• in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart "gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN V 18599-4 : 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
• im Übrigen: manuell
3.1 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel "verbessert" nach DIN V 18599-5:2011-12 Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5:2011-12 zu ermitteln.
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3 Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz); P-Regler (1 K), keine Hilfsenergie

bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4 Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 50:
• Dezentraler Warmlufterzeuger

• nicht kondensierender Betrieb

• Leistung 25 bis 50 kW

• Energieträger Erdgas

• Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge)

Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5 : 2011-12 Tabelle 13:

• Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung Raumtemperaturregelung P-Regler
4.1 Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m2
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung

Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach DIN V 18599-8 : 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05

Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

4.2 Warmwasser
- dezentrales System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro Gerät
5.1 Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
5.2 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
• Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
• Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
• Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fp= 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluftanlage mit geregelter Luftkonditionierung
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7 : 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
• Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
• Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779 : 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
• Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl φrec bzw.ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4 Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik
- Nur-Luft-Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung Kältesystem:

Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät

Kaltwassertemperatur 14/18 °C
Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,
R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
• bei mehr als 5.000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C
• im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung, Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet werden.
8 Gebäudeautomation • Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C

• Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11 : 2011-12

*) Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.

**) Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12.

1.2 Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.

Tabelle 2: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden

Zeile Bauteile Anforderungsniveau Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Soll-temperaturen im Heizfall ≥ 19°C Zonen mit Raum-Soll-temperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1a Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten nach EnEV 2009* = 0,35 W/(m2 ⋅ K) = 0,50 W/(m2 ⋅ K)
1b für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** = 0,35 W/(m2 ⋅ K)
1c für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** = 0,28 W/(m2 ⋅ K)
2a Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten nach EnEV 2009* = 1,9 W/(m2 ⋅ K) = 2,8 W/(m2 ⋅ K)
2b für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** = 1,9 W/(m2 ⋅ K)
2c für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** = 1,5 W/(m2 ⋅ K)
3a Vorhangfassade nach EnEV 2009* = 1,9 W/(m2 ⋅ K) = 3,0 W/(m2 ⋅ K)
3b für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** = 1,9 W/(m2 ⋅ K)
3c für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** = 1,5 W/(m2 ⋅ K)
4a Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln nach EnEV 2009* = 3,1 W/(m2 ⋅ K) = 3,1 W/(m2*K)
4b für Neubauvorhaben bis zum 31. Dezember 2015** = 3,1 W/(m2 ⋅ K)
4c für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016** = 2,5 W/(m2 ⋅ K)
*) Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.

**) § 28 bleibt unberührt.

2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599 : 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1 : 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1 : 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1 : 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10 : 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10 : 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

  1. Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
  2. Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
  3. Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
  4. Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
  5. Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
  6. Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10 : 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4 : 2011-12 zu berechnen.

2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1 : 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

weiter .

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