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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten im Strahlenschutzrecht und im Produkt- und Betriebssicherheitsrecht
- Brandenburg -
Vom 26. Januar 2021
(GVBl. II Nr. 11 vom 01.02.2021)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 geändert und § 12 eingefügt worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
AnlageAbschnitt I
Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis
- Atomgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
- Röntgenverordnung
- Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- UV-Schutz-Verordnung
Abschnitt II
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe OrdB Ordnungsbehörde PP Polizeipräsidium 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
- eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit
- des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesbergamt des Landes Brandenburg genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 4a Abs. 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag MdJEV 1.2 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MdJEV 1.3 § 7Abs. 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MdJEV 1.4 § 7a Abs. 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MdJEV 1.5 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MdJEV 1.6 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 12.02.2021)
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