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StrlZV - Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
- Brandenburg -
Vom 29. Oktober 2002
(GVBl. II Nr. 28 vom 22.11.2002 S. 618; 06.06.2005 S. 303 05; 15.07.2010 S. 14 10; 03.07.2013 Nr. 51; 25.01.2016 Nr. 5 16; 26.01.2021 Nr. 11 21)
Gl.-Nr.: 54-1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) eingefügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Sie regelt auch die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung dieser Strahlung am Menschen. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung.
(2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig.
§ 2 Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
§ 3 Übergangsregelung, Ermächtigung 05
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.
(2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.
Anlage 16 21 (zu § 1 Absatz 2) |
I.
Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis
2. Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
5. Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6. Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
8. Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
9. Atomrechtliche Entsorgungsverordnung
II
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen der Behörden und Stellen |
MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie |
(Stand: 15.02.2021)
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