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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
- Bremen -
Vom 18. Januar 2022
(Brem.ABl. Nr. 15 vom 31.01.2022 S. 47)
Archiv: 2011
Der Senat bestimmt:
§ 1 Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit § 2 nichts anderes bestimmt, die für den Vollzug zuständige Behörde
§ 2 Zuständigkeit der senatorischen Behörde
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie nach § 6a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Dezember 2011 (Brem.ABl. S. 1634) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.02.2022)
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