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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Anordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutz- und Atomrecht
- Hamburg -

Vom 10. Oktober 2023
(Amtl. Anz. Nr. 81 vom 17.10.2023 S. 1557)



Archiv: 2002

I

(1) Zuständig, insbesondere als zuständige Landesbehörde, Genehmigungsbehörde und zuständige Stelle für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am 15. Mai 2023 (BGBl. I S. 1194, 1201 und 1203), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Soweit in Abschnitt II nicht anders geregelt, ist sie ferner Aufsichtsbehörde nach § 178 StrlSchG.

(2) Ihr werden außerdem die Aufgaben der für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG sowie der obersten Strahlenschutzbehörde nach § 84 Absatz 4 StrlSchG übertragen.

(3) Sie ist weiterhin zuständig für den Schutz und für die Überwachung der Arbeitskräfte im Bereich der radioaktiven Altlasten nach § 145 StrlSchG.

II

(1) Zuständig für die Durchführung des Atomgesetzes ( AtG) in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in Abschnitt I oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Insoweit ist sie auch Aufsichtsbehörde nach § 178 StrlSchG. Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 19 AtG.

(2) Ihr werden außerdem die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 24 Absatz 2 AtG sowie § 108 Absatz 4 StrlSchG übertragen.

(3) Sie ist ferner zuständig für die

  1. Entgegennahme von Anmeldungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG als nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 2. März 2023 (BGBl. I S. 1, 3), zuständige Behörde und
  2. Erteilung der in § 95 Absatz 2 StrlSchG genannten Ausnahmen.

(4) Sie ist weiterhin zuständige Behörde für den Bereich der radioaktiven Altlasten nach §§ 136 bis 147 StrlSchG, soweit in Abschnitt I Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Sie ist außerdem zuständig für die Bestimmung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete nach § 121 StrlSchG.

III

Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 84 Absatz 4 StrlSchG übernimmt

die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration.

IV

(1) Zuständig für die Koordinierung der den Ländern obliegenden Aufgaben der Notfallvorsorge nach §§ 97 bis 105 StrlSchG sowie der radiologischen Lage und der Notfallreaktion nach §§ 106 bis 112 StrlSchG ist, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist außerdem bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach § 27 StrlSchG und § 4 AtG zuständig für die Überwachung der Einhaltung der für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.

V

(1) Zuständig als

  1. an einem Notfall oder der Notfallreaktion beteiligte und mitwirkende Behörden im Sinne der §§ 92, 97, 102, 115 StrlSchG sowie
  2. an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligte Behörden nach § 110 StrlSchG

sind, soweit dort oder in Abschnitt IV nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen nach §§ 98 bis 100 StrlSchG erlassenen Notfallplänen, Zuständigkeitsanordnungen oder sonstiger Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben

die Katastrophenschutzbehörden nach Abschnitt I
der Anordnung zur Durchführung
des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes
vom 1. Oktober 2002 (HmbGVBl. S. 4233),
zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089,
2097), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Fachbehörde nach

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