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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht

Vom 29. Oktober 200
(GVBl. Nr. 38 vom 04.11.2003 S. 290)


Aufgrund des § 1 Buchst. d und e des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81) wird verordnet:

Die Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 382) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351)" durch die Wörter "Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342)" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 31 des Siebten Euro-Einführungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1

aa) werden nach der Zahl "1714" die Zahlen " 2002 I S. 1459" eingefügt,

bb) wird das Wort "zuletzt" gestrichen,

cc) wird die Zahl "1903" durch die Zahlen "1869, 1903" ersetzt,

dd) werden in Nummer 3 die Wörter "die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter:" durch die Wörter "das Landesamt für Verbraucherschutz." ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umweltschutz" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde ist die Landesärztekammer für ihre Mitglieder und für andere Personen das Landesamt für Arbeitsschutz.  "Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt jeweils für ihre Mitglieder; die beiden erstgenannten Kammern auch für die zur technischen Mitwirkung berechtigten Personen in ihrem Bereich."

b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle im Sinne des Satzes 2."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1996 (GVBl. LSa S. 281), zuletzt geändert durch Nummer 243 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130), ist das jeweils zuständige Staatliche Schulamt zuständig.  "Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1996 (GVBl. LSa S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSa S. 42), ist das Landesverwaltungsamt zuständig."

4. Nach § 15 wird § 15a eingefügt:

5. In § 18 werden die Wörter " §§ 95, 96 und 103" durch die Wörter " §§ 95, 96" ersetzt.

6. § 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuständige Behörden für die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), und die Entgegennahme von Anzeigen nach §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.  "Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde ist die Landesärztekammer für ihre Mitglieder und für andere Personen das Landesamt für Arbeitsschutz.  "Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt jeweils für ihre Mitglieder und für die zur technischen Durchführung berechtigten Personen in ihrem Bereich; für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle."

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

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