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At-ZustVO - Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 48 vom 03.09.2002 S. 382; 29.10.2003 S. 290; 22.12.2004 S. 852; 25.10.2019 S. 916aufgehoben)
Gl. 7100.12
Aufgrund des § 1 Buchst. d und e des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausführung
soweit sie nicht durch diese Rechtsvorschriften bereits geregelt ist.
Teil 2
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz
Zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes ist, soweit in den §§ 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter erfolgen dessen Genehmigungen oder aufsichtliche Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
Zuständige Behörde für die Einrichtung einer Landessammelstelle gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes ist das Landesamt für Umweltschutz.
Die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes obliegt dem Landesamt für Umweltschutz und daneben, sofern es sich um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter handelt, der Polizei.
Die Aufsicht gemäß § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art, den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bezeichneten Art sowie die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen im Rahmen der nach §§ 11 oder 12 des Atomgesetzes erlassenen Verordnungen üben die in den Teilen 3 und 4 genannten Behörden entsprechend den dort angegebenen Zuständigkeiten aus.
Teil 3
Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung
Zuständige Genehmigungsbehörden für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714: 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903), sind:
Die Genehmigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfolgen im Benehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz, soweit nicht ausschließlich Vorschriften des Arbeitsschutzes berührt sind. Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter erfolgen die Genehmigungen im Falle des Satzes 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 im Einvernehmen mit der Polizei.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Anzeigen über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die nach § 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung keiner Genehmigung bedürfen, werden von den in § 6 Satz 1 Nm. 2 und 3 genannten Behörden mit den dort genannten Zuständigkeitsabgrenzungen entgegen genommen. § 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Zuständige Behörden für die Erteilung einer Genehmigung für Tätigkeiten in fremden Anlagen nach § 15 der Strahlenschutzverordnung sind die in § 6 Satz 1 Nm. 2 und 3 genannten Behörden mit den dort genannten Zuständigkeitsabgrenzungen.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 16 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Hinsichtlich des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter erfolgt sie im Einvernehmen mit der Polizei.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kursen nach § 30 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Gesundheit und Soziales. Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt jeweils für ihre Mitglieder; die beiden erstgenannten Kammern auch für die zur technischen Mitwirkung berechtigten Personen in ihrem Bereich. Für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle im Sinne des Satzes 2. Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1996 (GVBl. LSa S. 281), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSa S. 42), ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen für Messungen zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Unterrichtung der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen nach § 51 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 52 der Strahlenschutzverordnung sind die für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Behörden.
Zuständig für die behördliche Entscheidung im Sinne des § 62 der Strahlenschutzverordnung ist die jeweils nach § 6 zuständige Genehmigungsbehörde.
Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 64 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen und Nachweisen nach § 72 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Umweltschutz. Die nach § 6 zuständigen Genehmigungsbehörden weisen in ihren Entscheidungen auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten und auf die Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz hin. Sie teilen ihre Entscheidungen jährlich im Fall von offenen radioaktiven Stoffen als. Abdruck der Entscheidung und in allen anderen Fällen als Auflistung der nach Satz 1 zuständigen Stelle mit.
(2) Zuständige Behörde für Anordnungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Umweltschutz.
Die Zulassung für die Ablieferung anderer nicht in § 76 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung genannter radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes nach § 76 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung erteilt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Gleiches gilt für die Zulassung nach § 76 Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Ärztliche Stellen für die Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 der Strahlenschutzverordnung werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt.
Zuständige Behörden für den Schutz der Arbeitnehmer vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten nach den §§ 95, 96 der Strahlenschutzverordnung sind die in § 6 Satz 1 Nm. 2 und 3 genannten Behörden mit der dort erfolgten Abgrenzung.
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Nachweisen zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen sowie für die Festlegung technischer Verfahren, geeigneter Messverfahren und sonstiger Anforderungen nach § 97 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im. Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.
(2) Solange sich die überwachungsbedürftigen Rückstände in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage befinden, ist die zuständige Behörde das Landesamt für Geologie und Bergwesen.
(1) Zuständige Behörde für das Entlassen radioaktiver Rückstände aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.
(2) Sollen die zu entlassenden radioaktiven Rückstände einer untertägigen Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden, entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. dem Landesamt für Geologie und Bergwesen.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist ebenfalls zuständig für die Entgegennahme einer entsprechenden Anzeige nach § 99 der Strahlenschutzverordnung, wenn eine Entlassung aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung nicht möglich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Betrifft eine Anzeige nach § 99 der Strahlenschutzverordnung Betriebe, die unter Bergaufsicht stehen, so wird das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hierüber informiert.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen, Vorlagen, Anzeigen und Nachweisen sowie für den Erlass von Anordnungen nach den §§ 100 bis 102 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.
Zuständige Behörde für die Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern, Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im Sinne von § 106 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die Entgegennahme erforderlicher Anzeigen und Nachweise, der Erlass von Anordnungen und Zulassungen sowie die Freigabe nach § 29 der Strahlenschutzverordnung obliegt der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde oder im Falle des § 12 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung der für die Entgegennahme der Anzeige benannten Behörde. Werden Sachverhalte berührt, die über den Arbeitsschutz hinaus umweltrelevant sind, so ist Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz herzustellen. Zuständig für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe im öffentlichen Verkehrsraum ist die Polizei.
Teil 4
Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung
Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und die Entgegennahme von Anzeigen nach den §§ 4 und 6 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz. Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen zuständig.
Zuständige Behörde für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Ärztliche Stellen für die Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 17a der Röntgenverordnung werden vom Ministerium für Gesundheit und Soziales bestimmt.
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kursen nach § 18a der Röntgenverordnung ist das Ministerium für Gesundheit und Soziales. Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt jeweils für ihre Mitglieder und für die zur technischen Durchführung berechtigten Personen in ihrem Bereich; für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 21 der Strahlenschutzverordnung und für andere Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständige Stelle. Für Lehrkräfte im Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt zuständige Stelle im Sinne des Satzes 2.
Zuständige Behörde für die Bestimmung von Messstellen für die Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 4 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen nach § 41 Abs. 1 der Röntgenverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Die Aufsicht über die Einhaltung der Schutzvorschriften für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die Entgegennahme erforderlicher Anzeigen und der Erlass von Anordnungen und Zulassungen obliegt den in § 24 bestimmten Behörden mit der dortigen Abgrenzung.
Teil 5
Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
Für den Vollzug der Vorschriften des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist, soweit § 32 nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt zuständig.
Für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig.
Teil 6
Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz
Zuständige Behörde für die Anordnung und Kontrolle von Maßnahmen zur Sanierung der Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I S. 341) und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I S. 348), jeweils in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung, ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.
Teil 7
Zuständigkeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung
des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin
abgelagerter Materialien
Zuständige Behörde für die Anordnung und Kontrolle von Maßnahmen zur Sanierung der Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I S. 347) in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strahlenschutzverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz beauftragen.
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften
Die für die Planfeststellung, die Erteilung einer Erlaubnis, Zulassung, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung für die Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung, nachträgliche Beauftragung oder Ablehnung.
(1) Anhängige Verfahren werden durch die ab dem 5. November 2003 zuständigen Stellen zu Ende geführt.
(2) (aufgehoben)
Soweit in dieser Verordnung eine bestimmte Stelle nicht bezeichnet ist, ist zuständige Behörde das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
Teil 9
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht vom 25. Februar 1998 (GVBl. LSa S. 97), geändert durch Nummer 422 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130), außer Kraft. § 36 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 außer Kraft.
(Stand: 25.05.2021)
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