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NiSGZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Recht zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. September 2024
(GVBl. Nr. 20 vom 20.09.2024 S. 325)
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-2,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 3 Abs. 6 des Heilberufsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GVBl. S. 73), BS 2122-1, und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung
wird von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, hinsichtlich des § 1 Abs. 4 und des § 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit und im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, verordnet:
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Struktur- und Genehmigungsdirektion.
(2) Zuständige Behörde nach § 6 NiSG für die Durchsetzung des Nutzungsverbots für Minderjährige nach § 4 NiSG ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Zuständige Behörde nach § 6a NiSG und für die Entscheidung darüber, ob eine Stelle in gleicher Weise geeignet ist, eine Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG durchzuführen, ist das für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen zuständige Ministerium.
(4) Zuständige Stelle für die Überprüfung und Beurteilung der Nachweise der Fachkunde von approbierten Ärztinnen und Ärzten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 11 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 - 2187 -; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 NiSG sowie nach den §§ 111 und 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Rechts zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen ist die nach § 1 Abs. 1 bis 3 für den Vollzug der verletzten Norm jeweils zuständige Behörde. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (21.09.2024) in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.09.2024)
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