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HeilBG - Heilberufsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 20 vom 30.12.2014 S. 302; 16.02.2016 S. 37 16; 19.12.2018 S. 448 18; 12.02.2019 S. 5 19; 03.06.2020 S.212 20; 26.06.2020 S. 295 20a; 18.11.2020 S. 605 20b; 07.12.2022 S. 405 22; 30.04.2024 S. 73 24)
Gl.-Nr.: BS 2122-1
Archiv 1978
Siehe Fn *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Kammerwesen
Abschnitt 1
Organisation und Haushalt
(1) Die
in Rheinland-Pfalz gehören öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) an.
(2) Den Kammern gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in Rheinland-Pfalz ihren Beruf ausüben (Kammermitglieder); die Ausübung des Berufs umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden. Ausgenommen sind die in einer Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, wenn diese bei dieser Behörde im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über eine Kammer der Angehörigen ihres Berufs wahrnehmen; für die beim Landesuntersuchungsamt beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte gilt dies nur, wenn sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Aufsichtsfunktionen über die Bezirkstierärztekammer Pfalz ausüben.
(3) Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die ihren Beruf nicht oder nicht mehr ausüben oder ihre berufliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sowie den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Berufsangehörigen steht der freiwillige Beitritt zur Mitgliedschaft offen. Das Gleiche gilt für Personen, die sich in Rheinland-Pfalz in der praktischen Ausbildung nach der
in ihrer jeweils geltenden Fassung befinden. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz kann darüber hinaus weiteren Personen den freiwilligen Beitritt zur Mitgliedschaft ermöglichen, damit diese Informations- und Unterstützungsangebote der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz in Anspruch nehmen können. Diese Mitglieder unterliegen nicht dem Kammer recht. Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz regelt die Einzelheiten der Mitgliedschaft und die Erhebung eines Beitrags abweichend von Satz 4 durch Satzung.
§ 1a Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 22
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die
im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistungserbringung), gehören abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der genannten Staaten beruflich niedergelassen sind.
(2) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach den §§ 25 und 47 bestimmten Bezeichnungen erbracht.
(Stand: 07.05.2024)
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