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Regelwerk; Energie

AusfVO StrlSchV - Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Januar 2019
(GVOBl. Nr. 4 vom 28.02.2019 S. 44; 28.10.2019 S. 483 19; 09.07.2024 S. 678 24)
Gl.-Nr.: 751-0-5



Archiv: 1977

Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes

  1. in Verbindung mit § 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2, 3 und § 4 Absatz 1,
  2. in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung vom 27. April 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung den folgenden § 4:

§ 1 Zuständigkeiten 19 24

(1) Die für Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), soweit nach dieser Vorschrift eine Zuständigkeit der Landesbehörden begründet und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld ist nach § 1 Absatz 2 der Bergrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), für die Ausführung der Aufgaben nach § 184 Strahlenschutzgesetz die zuständige Behörde in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.

(3) Die Landräte, Bürgermeister der kreisfreien Städte und die Polizei sind als zuständige Behörden für die öffentliche Sicherheit und den Katastrophenschutz die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 1 und 4, §§ 167, 168 Absatz 1 und 2 und § 169 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) sowie neben der für Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld die zuständigen Behörden nach § 106 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

(4) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen.

(5) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der humanmedizinische Bereich betroffen ist.

(6) Der Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit der zahnmedizinische Bereich betroffen ist.

(7) Der Vorstand der Tierärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Fachkunde nach § 47 Absatz 1 und 4 der Strahlenschutzverordnung und der Bescheinigungen über die Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie für die Bestimmung von Auflagen für das Fortgelten einer Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse nach § 50

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