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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Juli 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 01.08.2024 S. 678)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) und in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung vom 29. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
Die Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung vom 29. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung und für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen. | "(4) Der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist die zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde ist die zuständige Stelle für die Anerkennung von Kursen nach § 51 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese dem Fachkundeerwerb oder der Fachkundeerhaltung der ermächtigten Ärzte dienen." |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Kostentragung
Die bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 5 bis 7 entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren nach der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) gedeckt. |
" § 2 Kostentragung
Die bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 bis 7 entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren nach der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 2 und 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516, 528), gedeckt." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (02.08.2024) in Kraft.
ID 241900
ENDE |
(Stand: 12.08.2024)
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