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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung

- Thüringen -

Vom 22. März 2021
(GVBl. Nr. 9 vom 12.04.2021 S. 173)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung vom 21. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 43) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung "Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen
Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (Thüringer Strahlungsschutz- und UV-Schutz-Zuständigkeitsverordnung - ThürStrlUVSchZustVO -)"

2. In § 2 wird die Verweisung "UV-Schutz-Verordnung vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)" durch die Verweisung "UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:

" § 3

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 -2187-) in der jeweils geltenden Fassung für

  1. die Entgegennahme der Anzeige der Inbetriebnahme einer Anlagenach § 2 Abs. 1 sowie der Nachweise über die erforderliche Fachkunde nach § 3 Abs. 3,
  2. das Verlangen von Nachweisen nach § 3 Abs. 4 zur Überprüfung der Anforderungen an den Betrieb der Anlagenach § 3 Abs. 1 und der Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche nach § 3 Abs. 2,
  3. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12."

4. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 210725

ENDE

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