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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung
- Thüringen -
Vom 22. März 2021
(GVBl. Nr. 9 vom 12.04.2021 S. 173)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung vom 21. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der UV-Schutz-Verordnung | "Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, der UV-Schutz-Verordnung und der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (Thüringer Strahlungsschutz- und UV-Schutz-Zuständigkeitsverordnung - ThürStrlUVSchZustVO -)" |
2. In § 2 wird die Verweisung "UV-Schutz-Verordnung vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)" durch die Verweisung "UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412)" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:
" § 3
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034 -2187-) in der jeweils geltenden Fassung für
4. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 210725
ENDE |
(Stand: 19.04.2021)
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