umwelt-online: Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut (1)
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Regelwerk

Gefahren bei Laseranwendung an der menschlichen Haut
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 15. März 2001
(BAnz. 18.04.2001 S. 6958)



Verabschiedet in der 169. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 31. Oktober 2000

Vorwort

Lasersysteme sind in vielen technischen, medizinischen und künstlerischen Bereichen seit 40 Jahren im Einsatz. Die rasche technologische Entwicklung bei der Laserherstellung der heutigen leistungsfähigen Systeme mit fast universeller Anwendbarkeit hat zu einer explosionsartigen Verbreitung und zu einem drastischen Preisverfall geführt.

Diese Lasersysteme werden in der Medizin zu vielen therapeutischen und diagnostischen Anwendungen mit sehr gutem Erfolg genutzt, und einige Behandlungen wurden erst durch den Laser möglich, besonders bei Hauterkrankungen oder -veränderungen.

Die Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten, die leichte Anwendbarkeit und der günstige Preis haben dazu geführt, dass Laser für die verschiedensten kosmetischen Korrekturen wie Haarentfernung, Falten- und Pigmentbeseitigung oder zur Entfernung von Tätowierungen genutzt werden. Im Trend des Schönheitsbooms sind diese Laserbehandlungen eine gute Einnahmequelle und haben deshalb in Kosmetik- und Friseursalons eine große Verbreitung gefunden.

Dieser Umstand führte jedoch zu der gefährlichen Entwicklung, dass leistungsstarke Lasersysteme ohne das Wissen um die genaue Wirkung sowie über die Gefahren beim Umgang mit Lasern kritiklos am Menschen eingesetzt und dabei Gefahren für die Gesundheit der so Behandelten in Kauf genommen werden. Es ist zu beobachten, dass diese Anwender immer leistungsstärkere Laser nutzen. Bei diesen Eingriffen werden Laser bis zur Klasse 4 nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" [BGV 97] eingesetzt, deren Anwendung ein hohes Risiko darstellen kann, da mit Augen- und Hautschäden, auch durch diffus gestreute Strahlung, sowie mit Brand- und Explosionsgefahr zu rechnen ist. Oft fehlen geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Schädigungen der Patienten und auch der Anwender selbst.

Die Anwender sind zurzeit durch keine gesetzliche Regelung gezwungen, ihre Qualifikation zum Betreiben eines Lasers und das Wissen um Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nachzuweisen. Bei Anwendung von Lasern der Klasse 3B und 4 sind jedoch Laserschutzbeauftragte zu benennen.

Eine besondere Gefahr stellt die unkritische Entfernung von pigmentierten Hautveränderungen dar. Selbst Hautärzten ist der Einsatz der Laser bei Pigmentmalen in der Routinetherapie nicht gestattet. Durch die unkontrollierte und möglicherweise unvollständige Zerstörung bösartiger Pigmentmale (malignes Melanom), die nach einer solchen "Anbehandlung" nicht sauber diagnostiziert werden können, besteht die Gefahr, dass sie spontan oder auch angeregt metastasieren.

Die vorliegende Empfehlung, die von Experten auf dem Gebiet der Lasertechnik und der Medizin, speziell der Dermatologie, erarbeitet worden ist, soll die Gefahren für die Personen aufzeigen, die sich einer solchen Prozedur unterziehen und Forderungen aufstellen, um Abhilfe vor Gesundheitsgefahren zu schaffen. Ergänzt wird die Empfehlung um einen Dokumentationsteil, der die physikalischen Grundlagen und biologischen Wirkungen des Lasers beschreibt und aktuelle rechtliche Regelungen angibt.

1 Einleitung

Der erste Laser wurde im Jahre 1960 für technische Anwendungen in Betrieb genommen. Schon kurze Zeit später konnte der Laser auch in der Medizin erfolgreich eingesetzt werden, und zwar sowohl in der Diagnostik als auch in der Therapie. Viele Behandlungen, besonders von Hauterkrankungen oder -veränderungen, mit sehr gutem kosmetischen Erfolg wurden erst durch den Einsatz der Laser möglich. Diese Laseranwendungen wurden zunächst überwiegend in größeren medizinischen Einrichtungen durchgeführt.

Durch die verbesserte Technologie wurden in den letzten Jahren vermehrt leistungsstarke, leicht handhabbare Laser auf den Markt gebracht. Das hat dazu geführt, dass auch nicht speziell ausgebildete Personen, oft auch medizinische Laien, Laser nutzen, um kosmetische Korrekturen vorzunehmen, wie z.B. Beseitigung von Falten, Pigmentmalen, Tätowierungen und Haarentfernung.

Die ursprünglich für die medizinischen Anwendungen entwickelten Laser mit gewebezerstörender Wirkung werden somit von medizinischen Laien an der menschlichen Haut eingesetzt und damit besteht eine Gefährdung für die Gesundheit der so Behandelten.

2 Empfehlungen der Strahlenschutzkommission

Die Strahlenschutzkommission weist nachdrücklich darauf hin, dass beim Umgang mit Lasern die bestehenden rechtlichen Regelungen genau eingehalten werden müssen. Die eingesetzten Lasersysteme müssen den Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz und dem Arbeitsschutzgesetz entsprechen. Die unkontrollierte Anwendung leistungsstarker Laser der Klasse 3B und 4 (nach BGV B2), insbesondere durch medizinische Laien, kann für behandelte Personen und Anwender selbst zu einem hohen Risiko für Augen und Haut auch durch diffus gestreute Strahlung führen. Weiterhin muss mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr gerechnet werden. Auf die Notwendigkeit der Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen gemäß § 7 und Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen gemäß § 8 und § 10 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 "Laserstrahlung" [BGV 97] wird hingewiesen.

Für Laser geringer Leistung bekräftigt die Strahlenschutzkommission die Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zur Vermeidung gesundheitlicher Strahlenrisiken bei der Anwendung von Soft- und MID-Lasern aus dem Jahre 1987 [BGa 87].

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