Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Strahlen

Blendattacken durch Laser
- Empfehlung der Strahlenschutzkommission -

Vom 20. April 2011
(BAnz. Nr. 135 vom 07.09.2011 S. 3143)


Nachfolgend wird die Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 246. Sitzung der Kommission am 2./3. Dezember 2010, bekannt gegeben.

1 Einleitung

Die Strahlenschutzkommission (SSK) beobachtet mit großer Sorge die Zunahme von gefährlichen Blendattacken durch "Laserpointer" hoher Leistung. Zu den Betroffenen gehören neben Piloten zunehmend LKW- und Autofahrer, Fußballspieler, Schiedsrichter, aber auch Besucher von Fußballspielen.

Im Zeitraum vom 1. Januar bis 26. November 2010 wurden dem Luftfahrt-Bundesamt 260 Laser-Attacken auf gewerblich betriebene Luftfahrzeuge gemeldet, wobei sich die meisten Laser-Attacken im Monat August ereigneten (53 Meldungen). In den Monaten September und Oktober gab es 38 bzw. 40 Meldungen. 183 dieser 260 Attacken ereigneten sich in Deutschland. Für das Jahr 2009 erhielt das Luftfahrt-Bundesamt insgesamt 36 Meldungen, davon 31 für Deutschland. Nach Einführung der Meldepflicht (ab Ende Oktober 2009) waren es für 2009 25 Meldungen (Luftfahrt-Bundesamt 2010).

Die Folgen missbräuchlichen Umgangs mit Lasern sind seit Jahrzehnten bekannt. Je nach Leistung, Wellenlänge, Strahlquerschnitt und Betriebsart (Dauerstrich, Pulsung) können Blendung, irreversible Netzhautschäden bis hin zu dauerhafter Erblindung und Verbrennungen entstehen. Entsprechende Vorschriften wurden erlassen, die den Erwerb und die sichere Nutzung von Lasern regulieren sollen. Diese Vorschriften sind jedoch für die bestehende Situation nicht ausreichend. Die Gefährdungslage ist drei Tatsachen zuzuschreiben:

2 Empfehlung

Die SSK empfiehlt mit Nachdruck, den Besitz und Erwerb von "Laserpointern" der Klassen 3B und 4 (entsprechend (DIN EN-60825-1 2008) gesetzlich zu regeln, sodass missbräuchliche Nutzung verhindert wird.

Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials könnten "Laserpointer", die den Klassen 3B und 4 entsprechen, z.B. als Waffen eingestuft werden.

3 Begründung

Lasergeräte senden kohärente, elektromagnetische Strahlung im optischen Spektralbereich von 180 nm bis 1 mm Wellenlänge mit geringer Strahldivergenz aus. Durch diese besonderen Eigenschaften werden Laser in unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt, z.B. in CD- bzw. DVD-Geräten, optischen Laufwerken von Computern, als Laserpointer für Präsentationen, zur Ermittlung von Entfernungen und Geschwindigkeiten, als Laserskalpelle in der Medizin oder als Schneid- und Schweißwerkzeuge.

Die Gefahren von Lasern für die menschliche Gesundheit sind seit mehr als 50 Jahren bekannt. Neben möglichen Schädigungen der Haut ist insbesondere das Auge gefährdet, da starke Laserstrahlung unmittelbar zu Verbrennungen der Netzhaut bis hin zur vollständigen Erblindung führen kann. Zur Übersicht sei auf entsprechende frühere Stellungnahmen der SSK (SSK 2000, SSK 2005) sowie auf eine kritische Bewertung der Laserklassifizierung (Reidenbach et al. 2003) verwiesen.

Die Laser sind entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial in die Laserklassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 unterteilt (DIN EN 60825- 1 2008):

Klasse 3B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut. Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) überschritten werden.

Klasse 4: Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen.

Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen. Es muss daher bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

Die Grenzwerte für die zugängliche Strahlung für eine Laserklasse sind Wellenlängenabhängig, unterschiedlich für gepulste und kontinuierliche Strahlung und unterliegen häufig noch weiteren Bedingungen. Für kontinuierliche Strahlung im Wellenlängenbereich 315 bis 106 nm ist der Grenzwert der Laserklasse 3B 500 mW.

Laserstrahlung ab Klasse 3B kann unmittelbar - innerhalb von Sekundenbruchteilen - zu Schädigungen der Netzhaut führen, da die durch die Augenlinse auf die Netzhaut fokussierte Strahlung zu lokaler Überhitzung und irreversibler Schädigung des Gewebes führt. Ein Schutz durch den Lidschlussreflex, der nach DIN EN 60825-1 mit einer Dauer von ca. 0,25 Sekunden angenommen wird, besteht nicht, da es bei der Mehrheit der untersuchten Personen sogar noch länger dauert, bis die Augen geschlossen sind (Reidenbach et al. 2003).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion