umwelt-online: Richtlinie - physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (3)
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3.4 Bewertung der Überwachungsdaten

3.4.1 Auswertende Stelle

Die Messungen gemäß 3.3 führt die von der zuständigen Behörde bestimmte Meßstelle durch ( § 63 Abs. 6 StrlSchV, entsprechend für die Messungen nach 3.3.1.1 und 3.3.3). In der Regel ermittelt diese Meßstelle auch die Aktivitätszufuhr, Teilkörperdosen sowie die effektive Dosis aus dem von ihr benutzten Überwachungsverfahren (Anhang 2a Spalte 4).

Bei der Messung der Aktivität in der Raumluft am Arbeitsplatz sowie bei den Verfahren für Radionuklide mit sehr kurzer Verweildauer im Organismus ist von der zuständigen Behörde insbesondere darauf zu achten, daß geeignete Geräte bereitstehen und eine geeignete innerbetriebliche Aufgabenzuweisung und Organisation vorhanden ist. Die zuständige Behörde kann die Ergebnisse dieser Überwachungsverfahren anfordern und an das Strahlenschutzregister übermitteln (s. auch folgenden Absatz).

Werden bei einer Überwachung mehrere Verfahren angewandt und sind damit verschiedene Meßstellen beauftragt (z.B. Raumluftüberwachung am Arbeitsplatz durch eine betriebliche Meßstelle sowie Messungen der Körperaktivität durch eine externe Meßstelle), so hat der Strahlenschutzverantwortliche oder -beauftragte in Zusammenarbeit mit den Meßstellen die Körperdosen abschließend zu berechnen und an das Strahlenschutzregister zu übermitteln, soweit die zuständige Behörde keine andere Regelung trifft.

Im Falle einer Überschreitung der Nachforschungsschwelle kann die zuständige Behörde veranlassen, daß weitere sachverständige Stellen herangezogen werden. Den Meßstellen und gegebenenfalls weiteren herangezogenen Stellen sind die zur vollständigen Auswertung notwendigen Angaben zu übermitteln, insbesondere die zur Identifikation der Person erforderlichen Daten und die Daten nach 3.3.1.4 und 3.3.4 ( § 63 Abs. 6 StrlSchV).

3.4.2 Auswertungsverfahren

Die Körperdosen brauchen nicht in ausführlicher Weise nach Überprüfung und ggf. weiterer Untersuchung der Expositionsbedingungen und der Meßbedingungen im Einzelfall berechnet zu werden, wenn aufgrund der erhaltenen Überwachungsdaten kein Verdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Tabelle 1.1 Spalte 2 überschritten werden ( § 63 Abs. 2 StrlSchV, § 35 Abs. 2 RöV). Zur Entscheidung sind die mit den Überwachungsverfahren nach 3.3 erhaltenen Aktivitätsmeßwerte bei einer regelmäßigen Überwachung mit der Interpretations- und der Nachforschungsschwelle, bei einer Überwachung aus besonderem Anlaß mit der Nachforschungsschwelle zu vergleichen:

3.4.2.1 Keine Berechnung

Ist bei einer regelmäßigen Überwachung die Interpretationsschwelle nicht überschritten, braucht nur die gemessene Aktivität aufgezeichnet zu werden; die entsprechenden Körperdosen bleiben bei der Berechnung der Jahresdosen unberücksichtigt.

3.4.2.2 Berechnung nach Referenzverfahren

Ist die Interpretationsschwelle überschritten, sind die Aktivitätszufuhr, die effektive Dosis und die Teilkörperdosis des Organs mit der in bezug auf den jeweiligen Dosisgrenzwert höchsten Dosis zu ermitteln und aufzuzeichnen. Dabei ist - solange die Nachforschungsschwelle nicht überschritten ist - das in der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition angegebene "Referenzverfahren" zu verwenden.

3.4.2.3 Berechnung nach dem Individualverfahren

Bei einer Überwachung aus besonderem Anlaß und - wenn die Auswertung nach dem Referenzverfahren eine Überschreitung der Nachforschungsschwelle ergibt - auch bei einer regelmäßigen Überwachung, sind die Aktivitätszufuhr, die effektive Dosis und die Teilkörperdosis des Organs mit der bezüglich des Dosisgrenzwertes höchsten Dosis nach dem Individualverfahren zu ermitteln und aufzuzeichnen. Hierbei sind zunächst insbesondere der tatsächliche Inkorporationszeitpunkt und Inkorporationsweg, die Beiträge früherer Inkorporationen und die chemisch-physikalischen Eigenschaften der inkorporierten Stoffe zu berücksichtigen. Übersteigt danach die Zufuhr weiterhin die Nachforschungsschwelle, sind die Ergebnisse weiterer Messungen, die individuellen Retentionsdaten und Dosisfaktoren zu berücksichtigen. Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition ist heranzuziehen.

3.4.2.4 Zeitliche Zuordnung

Die als Folgedosen ermittelten Körperdosen sind in der Regel dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Inkorporation eingetreten ist. Für Radionuklide mit langer effektiver Halbwertszeit (größer als 365 Tage) kann es angemessen sein, dem Kalenderjahr der Inkorporation und den folgenden Kalenderjahren die jeweils entstehenden jährlichen Dosisbeiträge zuzuordnen (zum Beispiel, um ein durch die Inkorporation allein nicht gerechtfertigtes Tätigkeitsverbot zu vermeiden).

Dieses Vorgehen ist möglich, wenn

Im Fall eines solchen Vorgehens teilt die zuständige Behörde dem Strahlenschutzregister die jeweiligen Dosisbeiträge mit.

3.4.2.5 Innere und äußere Exposition

Liegt neben der inneren Strahlenexposition eine äußere Strahlenexposition vor, ist auf eine Zusammenfassung der beiden Beiträge zu den Körperdosen (vgl. Nr. 1 bis 4 in Tabelle 1.1) zu achten. Werden Dosisgrenzwerte nach Tab. 1.1

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(Stand: 16.06.2018)

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