umwelt-online: Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung (IWRS II) (1)
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IWRS II - Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten, der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung
Vom 10. Dezember 2004
(GMBl. Nr. 13 vom 28.02.2005 S. 258) *
1 Einführung
1.1 Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der Anforderungen
im Rahmen des Aufsichtsverfahrens bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus. Sie wird angewendet bei der Inbetriebsetzung, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen.
Im Hinblick auf die Verpflichtung, unnötige Strahlenexpositionen und Kontaminationen zu vermeiden und nicht vermeidbare Strahlenexpositionen und Kontaminationen so gering wie möglich zu halten, ist die Einhaltung der Dosisgrenzwerte allein kein ausreichender Beleg für die Erfüllung der Strahlenschutzanforderungen. Die Richtlinie soll Leitlinie für den betrieblichen Strahlenschutz bei der Optimierung der Strahlenschutzmaßnahmen sein. Die Richtlinie stellt insoweit eine Konkretisierung der Strahlenschutzgrundpflichten des § 6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 1 dar.
1.2 Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten
Die Richtlinie gilt nicht
für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Bestrahlung in Forschungsreaktoren bei wissenschaftlichen, medizinischen, technischen und industriellen Anwendungen,
Die Regelungen der Richtlinie können bei Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes stammen, angewendet werden.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ABBAUARBEIT (auch ABBAU)
Teil der Maßnahmen zur Beseitigung einer kerntechnischen Anlage im Rahmen einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG oder zur Beendigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen in Einrichtungen nach § 9 AtG oder § 7 StrlSchV oder zur Beendigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 AtG (vgl. Anhang 1).
ABGESTIMMTER ARBEITSAUFTRAG
Arbeitsauftrag für eine Instandhaltungs-, Änderungs-, Entsorgungs- oder Abbauarbeit, der zwischen den für die Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Tätigkeit zuständigen Fachbereichen und dem Fachbereich Strahlenschutz zur Klärung von Fragen in Bezug auf den Strahlenschutz beim Arbeitsablauf abgestimmt worden ist. Der Arbeitsauftrag umfasst die technische Klärung, die Arbeitsvorbereitung und die Arbeitserlaubnis.
ÄNDERUNGSARBEIT (auch ÄNDERUNG)
Maßnahmen an Anlagenteilen oder Systemen, welche die Herstellung eines neuen Sollzustandes der Anlage oder Einrichtung oder ihrer Betriebsweise zum Ziel haben (vgl. Anhang 1).
ANLAGE
Ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die einer Genehmigung nach § 7 AtG bedürfen (z.B. Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren, Brennelementfabriken). Zu einer Anlage gehören die Systeme mit Komponenten und deren Bauelementen, einschließlich der zu deren Aufnahme bestimmten Gebäude und Räume.
ANLAGENRAUM
Raum, der zur Aufnahme von Systemen der Anlage oder Einrichtung oder deren Komponenten und Bauelementen bestimmt ist.
ANLAGENSTATUS
Die Anlage befindet sich in einer der folgenden Phasen:
ARBEITSAUFWAND FÜR EINE TÄTIGKEIT
Personenstunden der für eine bestimmte Tätigkeit einzusetzenden Arbeitskräfte.
AUSLEGUNG
Festlegung der erforderlichen Eigenschaften und Abmessungen von Systemen, ihrer Komponenten und Bauelemente.
(Stand: 06.12.2018)
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