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4.2.3 "Routinemäßiges Strahlenschutzverfahren"
(7a) Technische Ausgestaltung und Ausstellung des Arbeitsauftrages:
Die technische Ausgestaltung und Ausstellung des Arbeitsauftrages erfolgt durch den Fachbereich entsprechend der für die jeweilige Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen.
(8a) Prüfung des Arbeitsauftrages durch den Strahlenschutzbeauftragten und Festlegung der Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Arbeitsauftrag wird dem Strahlenschutzbeauftragten zur Prüfung vorgelegt. Er ergänzt den Arbeitsauftrag für die geplante Tätigkeit durch Anweisungen zur Vorbereitung und Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen. Erforderlichenfalls wird eine Ortsbegehung zur Festlegung oder Überprüfung von Strahlenschutzmaßnahmen vorgenommen oder vorgeschrieben. Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die Vorbereitung und Durchführung der im Arbeitsauftrag festgelegten Strahlenschutzmaßnahmen durch fachkundige Personen erfolgt.
(9a) Bestätigung des Arbeitsauftrages durch den Strahlenschutzbeauftragten:
Mit der Abzeichnung des Arbeitsauftrages wird durch den Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit bestätigt, dass im Arbeitsauftrag alle für den Strahlenschutz des Personals erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
(10a) Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit:
Die mit den Strahlenschutzmaßnahmen beauftragten fachkundigen Personen bereiten die Strahlenschutzmaßnahmen nach den Anweisungen des Arbeitsauftrages vor.
(11a) Erforderlichenfalls Festlegung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz:
Wenn sich bei der Vorbereitung der Strahlenschutzmaßnahmen durch die beauftragten fachkundigen Personen die Notwendigkeit zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen erweist, werden diese in Abstimmung mit dem Strahlenschutzbeauftragten am Arbeitsplatz festgelegt.
Zusätzliche Strahlenschutzmaßnahmen können auch als Ergebnis der Verfahrensschritte (14a) und (15a) erforderlich werden.
(12a) Strahlenschutzfreigabe:
Vor Aufnahme der Tätigkeit wird durch den Strahlenschutzbeauftragte im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit die formelle Freigabe für diese Tätigkeit, entsprechend der für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen erteilt.
(13a) Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen während der Tätigkeit:
Für die Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen während der Tätigkeit wird unter Beachtung der Anweisungen des Arbeitsauftrages gesorgt. Die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung werden festgehalten.
Beim Wechsel des Strahlenschutzpersonals im Laufe der Tätigkeit wird für die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen über den Arbeitsverlauf und die Weiterführung der Strahlenschutzüberwachung gesorgt.
(14a) Unvorhergesehene Schwierigkeiten beim Arbeitsablauf oder bei den Strahlenschutzmaßnahmen:
Beim Auftreten von Schwierigkeiten, die eine Abweichung von den Festlegungen des Arbeitsauftrags erforderlich machen, entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte, ob die Tätigkeit unterbrochen werden muss.
(15a) Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche:
Bei erforderlichen Abweichungen vom abgestimmten Arbeitsauftrag wird eine Problemlösung unter Einschaltung aller beteiligten Fachbereiche herbeigeführt. Aus der Problemlösung folgende zusätzliche Maßnahmen werden im Rahmen der für die Anlage geltenden innerbetrieblichen Regelungen festgelegt und am Arbeitsplatz umgesetzt.
(16a) Fertigmeldung der Tätigkeit:
Nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit wird die Fertigmeldung an den Strahlenschutzbeauftragten nach den für die Anlage oder Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Regelungen vorgenommen.
(17a) Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen:
Der Strahlenschutzbeauftragte entscheidet im Rahmen der innerbetrieblichen Regelungen zur Arbeitssicherheit über die Aufhebung der Strahlenschutzmaßnahmen, erteilt durch Unterschrift die Freigabe dazu und informiert darüber die gemäß den innerbetrieblichen Regelungen zuständige Stelle.
(18a) Dokumentation der Strahlenschutzmaßnahmen:
Nach Abschluss der Tätigkeit werden die angewandten Strahlenschutzmaßnahmen sowie die wesentlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung unter Berücksichtigung von Punkt 5.2 (3) dokumentiert.
4.2.4 "Spezielles Strahlenschutzverfahren"
(7b) Planung der Arbeitsvorbereitung durch die zuständigen Fachbereiche unter Beteiligung des Strahlenschutzbeauftragten:
Nach Einordnung einer geplanten Tätigkeit in das Vorgehen nach dem "Speziellen Strahlenschutzverfahren", Verfahrensschritte (7b) bis (19b), erfolgt eine detaillierte Planung der Tätigkeit durch die zuständigen Fachbereiche unter Beteiligung des Strahlenschutzbeauftragten.
Die Planung der Tätigkeit geht von der Vorklärung der wesentlichen Randbedingungen der Tätigkeit aus, die für die Vorbereitung und Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen von Bedeutung sind (z.B. jeweiliger Zustand der Anlage während der Tätigkeit, Ortsdosisleistungen, Oberflächen- und Raumluftkontaminationen, Platzverhältnisse im Arbeitsbereich, vorhandene Werkzeuge, Hilfsmittel und mobile Abschirmungen).
Zur Klärung von Art und Umfang der zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen werden Bedienungs- bzw. Instandhaltungsanleitungen, Schrittfolgepläne, Arbeitsablaufpläne und Konstruktionszeichnungen für die von der Tätigkeit betroffenen Systeme, Komponenten und Bauelemente, die zu den Arbeitsorten und deren Umgebung gehörigen Planzeichnungen, eventuell vorhandene Bildaufzeichnungen sowie Erfahrungen aus bereits durchgeführten entsprechenden Tätigkeiten berücksichtigt.
(Stand: 27.11.2019)
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