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Regelwerk

Änderungstext

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Durchführung der Röntgenverordnung

Vom 14.11.2005
(GMBl. Nr. 1 vom 11.01.2006 S. 3)



Die Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern (SV-RL) vom 27. August 2003 (GMBl. S. 783, 2004 S. 726), geändert durch Rundschreiben vom 28. April 2004 (GMBl. S. 726), und die Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (QS-RL) vom 20. November 2003, geändert durch Rundschreiben vom 28. April 2004 (GMBl. S. 731), sind durch den Arbeitskreis Röntgenverordnung (AK RöV) des Länderausschusses Röntgenverordnung (La RöV) überarbeitet worden.

Die Änderungen berücksichtigen Festlegungen für Mammographiegeräte mit digitalem Bildempfänger auf der Grundlage der PAS 1054 (Publicly Available Specification) "Anforderungen und Prüfverfahren für digitale Mammographie-Einrichtungen" des Deutschen Instituts für Normung vom März 2005 und den Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 vom 31. Oktober 2005 sowie Erfahrungen aus der Praxis.

Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage des Beschlusses des Länderausschusses Röntgenverordnung vom 20. Oktober 2005 gebeten, die Änderungen der Richtlinien (Anlage) beim Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. Januar 2006 zu Grunde zu legen.

1. Änderungen der Richtlinie
für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern ( SV-RL)

vom 27. August 2003 (GMBl. S. 783, 2004 S. 726), geändert durch Rundschreiben vom 28. April 2004 (GMBl. S. 726)

a) Die Prüfposition 01G04 wird durch folgende Prüfpositionen ersetzt:

alt neu
(2)
[01G04]
Bei Belichtungsautomatik:
Zusätzliche Sicherheitsabschaltung< 600 mAs oder 60 kJ nach Herstellerangaben vorhanden (DIN EN 60601-2-7)
entf/ja/nein B
(2) [01 G04a] Bei Belichtungsautomatik: Zusätzliche Sicherheitsabschaltung nach Herstellerangaben vorhanden. entf./ja/nein B
(3) [01 G04b] Bei Belichtungsautomatik:

Sicherheitsabschaltung nach Herstellerangaben bei 600 mAs oder 60 kJ (DIN EN 60601-2-7); für Mammographie: nach Herstellerangaben bei 1200 mAs (DIN EN 60601-2-45)

entf./ja/nein B

b) Prüfposition 01G07 wird wie folgt geändert:

aa) Die hochgestellte Angabe "1)" einschließlich der dazugehörigen Fußnote

1) Fail-Safe-Schaltung ist ein Überwachungssystem bei Belichtungsautomatik gegen überhöhte Strahlenexposition, welches bei Erkennen eines Fehlers (z.B. fehlendes Messkammersignal) zur Vermeidung unkontrollierter Strahlung bzw. unerwünschter und übermäßiger Strahlenexposition bei einem möglichst geringen mAs/Zeitwert die Strahlung abschaltet (s. DIN 6815)

wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Fail-Safe-Schaltung" wird die Angabe "(DIN 6815)" eingefügt.

c) In Prüfposition 01H03a werden nach der Angabe "DIN V 6868-152 und -58" die Wörter "oder PAS 1054" eingefügt.

d) In Prüfposition 01H10 wird nach der Angabe "DIN 6815" ein Komma und die Angabe "DIN V 6868-152 oder PAS 1054" eingefügt.

e) Prüfposition 01H15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2)
[01H15]
Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB bei Belichtungsautomatik nicht überschritten (s. Anlage I) (gilt nicht für Thoraxaufnahmen mit L-Filmen oder vergleichbaren Filmen) entf/ja/nein
(2) [01H15] Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB (gilt nicht für Thoraxaufnahmen mit L-Filmen oder vergleichbaren Filmen) oder der Einfalldosis KE (gilt für digitale Mammographie) bei Belichtungsautomatik nicht überschritten (s. Anlage I) entf./ja/nein

f) In Prüfposition 01H24 wird die Angabe "(1)" durch die Angabe "(2)" ersetzt.

g) Prüfposition 03G04a wird wie folgt geändert:

aa) Die hochgestellte Angabe "1)" einschließlich der dazugehörigen Fußnote

1) Fail-Safe-Schaltung ist ein Überwachungssystem bei Belichtungsautomatik gegen überhöhte Strahlenexposition, welches bei Erkennen eines Fehlers (z.B. fehlendes Messkammersignal) zur Vermeidung unkontrollierter Strahlung bzw. unerwünschter und übermäßiger Strahlenexposition bei einem möglichst geringen mAs/Zeitwert die Strahlung abschaltet (s. DIN 6815)

wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Fail-Safe-Schaltung" wird die Angabe "(DIN 6815)" eingefügt.

h) In Prüfposition 03G11 werden nach dem Wort "Schutzbügel" ein Komma und die Wörter "Schlüsselschalter am Schaltgerät" eingefügt.

i) In Prüfposition 03H30 wird die Angabe "(1)" durch die Angabe "(2)" ersetzt.

j) In Prüfposition 04H23 wird die Angabe "(1)" durch die Angabe "(2)" ersetzt.

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