Teil 1 Begriffsbestimmungen |
§ 1 Begriffsbestimmungen |
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten |
§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten |
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes |
§ 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes |
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung |
Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 5 Genehmigungsfreier Umgang |
§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe |
§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen |
§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung |
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern |
§ 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern |
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge |
§ 11 Freigrenzen |
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe |
§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung |
§ 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung |
§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung |
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung |
Abschnitt 3 Bauartzulassung |
§ 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält |
§ 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern |
§ 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern |
§ 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten |
§ 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten |
§ 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten |
§ 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen |
§ 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage |
§ 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung |
§ 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung |
§ 26 Bekanntmachung |
Abschnitt 4 Rückstände |
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen |
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen |
§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz |
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt |
Kapitel 3 Freigabe |
§ 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium |
§ 32 Antrag auf Freigabe |
§ 33 Erteilung der Freigabe |
§ 34 Vermischungsverbot |
§ 35 Uneingeschränkte Freigabe |
§ 36 Spezifische Freigabe |
§ 37 Freigabe im Einzelfall |
§ 38 Freigabe von Amts wegen |
§ 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling |
§ 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg |
§ 41 Festlegung des Verfahrens |
§ 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe |
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes |
§ 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten |
§ 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche |
§ 45 Strahlenschutzanweisung |
§ 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung |
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse |
§ 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz |
§ 48 Aktualisierung der Fachkunde |
§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde |
§ 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse |
§ 51 Anerkennung von Kursen |
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten |
Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche |
§ 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen |
§ 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen |
§ 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung |
§ 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen |
§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen |
§ 57 Kontamination und Dekontamination |
§ 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen |
§ 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen |
§ 60 Röntgenräume |
§ 61 Bestrahlungsräume |
§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern |
§ 63 Unterweisung |
§ 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen |
§ 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis |
§ 66 Messung der Personendosis |
§ 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals |
§ 68 Beschäftigung mit Strahlenpass |
§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen |
§ 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote |
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen |
§ 71 Kategorien beruflich exponierter Personen |
§ 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten |
§ 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten |
§ 74 Besonders zugelassene Expositionen |
§ 75 Sonstige Schutzvorkehrungen |
§ 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals |
Abschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen |
§ 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen |
§ 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung |
§ 79 Ärztliche Bescheinigung |
§ 80 Behördliche Entscheidung |
§ 81 Besondere ärztliche Überwachung |
Abschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen |
§ 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen |
Abschnitt 5 Sicherheit von Strahlenquellen |
Unterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen |
§ 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen |
§ 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen |
Unterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen |
§ 85 Buchführung und Mitteilung |
§ 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe |
§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe |
§ 88 Wartung und Prüfung |
§ 89 Dichtheitsprüfung |
§ 90 Strahlungsmessgeräte |
§ 91 Kennzeichnungspflicht |
§ 92 Besondere Kennzeichnungspflichten |
§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen |
§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe |
§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen |
§ 96 Überlassen von Störstrahlern |
§ 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen |
§ 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen |
Abschnitt 6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe |
§ 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition |
§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition |
§ 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe |
§ 103 Emissions- und Immissionsüberwachung |
§ 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle |
Abschnitt 7 Vorkommnisse |
§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen |
§ 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle |
§ 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall |
§ 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses |
§ 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung |
§ 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden |
§ 111 Aufgaben der zentralen Stelle |
§ 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften |
§ 113 Ausnahme |
Abschnitt 8 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen |
Unterabschnitt 1 Technische Anforderungen |
§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen |
§ 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung |
§ 116 Konstanzprüfung |
§ 117 Aufzeichnungen |
§ 118 Bestandsverzeichnis |
Unterabschnitt 2 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen |
§ 119 Rechtfertigende Indikation |
§ 120 Schutz von besonderen Personengruppen |
§ 121 Maßnahmen bei der Anwendung |
§ 122 Beschränkung der Exposition |
§ 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie |
§ 124 Informationspflichten |
§ 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis |
§ 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen |
§ 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten |
§ 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung |
§ 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle |
§ 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen |
§ 131 Medizinphysik-Experte |
§ 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten |
Abschnitt 9 Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung |
§ 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung |
§ 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person |
§ 135 Aufklärung und Befragung |
§ 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen |
§ 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen |
§ 138 Besondere Schutzpflichten |
§ 139 Qualitätssicherung |
§ 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen |
§ 141 Mitteilungspflichten |
§ 142 Abschlussbericht |
§ 143 Behördliche Schutzanordnung |
Abschnitt 10 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde |
§ 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung |
Abschnitt 11 Berechtigte Personen |
§ 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen |
§ 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde |
§ 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde |
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers |
§ 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten |
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm |
§ 149 Aufsichtsprogramm |