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Regelwerk, Energienutzung

StromNZV - Stromnetzzugangsverordnung
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2243; 01.11.2006 S. 2477 06; 17.10.2008 S. 2006 08; 28.07.2011 S. 1634 11a; 30.04.2012 S. 1002 12; 25.07.2013 S. 2722 13, 14.08.2013 S. 3250 13a; 21.07.2014 S. 1066 14; 26.07.2016 S. 1786 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 19.12.2017 S. 3988 17; 13.05.2019 S. 706 19; 21.12.2020 S. 3138 20; 16.07.2021 S. 3026 21; 22.12.2023 Nr. 405 23)
Gl.-Nr.: 752-6-4


(Gültig bis 31.12.2025 siehe =>)

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 13a 17 23

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Fahrplan
    die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
  2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen
    Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
  3. Lastgang
    die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
  4. Lastprofil
    eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
  5. Lieferant
    ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
  6. (aufgehoben)
  7. Netznutzungsvertrag
    der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
  8. (aufgehoben)
  9. (aufgehoben)
  10. (aufgehoben)
  11. a. (aufgehoben)
  12. Unterbilanzkreis
    ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
  13. (aufgehoben)
  14. Zählerstandsgang
    eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
  15. Zählpunkt
    der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.

§ 3 Grundlagen des Netzzugangs 21

Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die § § 14 und 17 bleiben unberührt.

§ 3a (aufgehoben) 17 23

Teil 2
Zugang zu Übertragungsnetzen

Abschnitt 1
Bilanzkreissystem

§ 4 Bilanzkreise 12

(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises haben kann.

(2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.

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