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Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Vom 14. August 2013
(BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2013 S. 3221)
Es verordnet
Artikel 1
EVPGV - EVPG-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift "1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte" wird die Angabe "1." durch die Angabe "Abschnitt 1:" ersetzt.
2. In der Überschrift "2. Beginn der Kennzeichnungspflicht" wird die Angabe "2." durch die Angabe "Abschnitt 2:" ersetzt.
3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
"6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 1, L 124 vom 11.05.2012 S. 56);
7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1)."
4. In Abschnitt 2 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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