Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 24. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2014 S. 1650)



Siehe Fn. 1

Begründung siehe BR.Drs. 341/14 Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer."

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 4 Etiketten, Datenblätter02 12

(1) Lieferanten, die nach den Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 der Kennzeichnungspflicht unterliegende energieverbrauchsrelevante Produkte vertreiben, haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nur zur Verfügung stellen

  1. Etiketten, die den in den Ziffern 3, 4 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Unionentsprechen,
  2. Datenblätter, die den in den Ziffern 3, 5 und 7 der Anlage 1 festgelegten Anforderungen oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Unionentsprechen.

(2) Werden in Absatz 1 Satz 1 genannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt, so haben die Händler

  1. die energieverbrauchsrelevanten Produkte zuvor außen an der Vorder- oder Oberseite mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Etiketten deutlich sichtbar und nicht verdeckt zu versehen, 
  2. die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endverbraucher bereitzuhalten.

Abweichend von Satz 1

  1. haben bei Lampen (Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Lieferanten vor der Auslieferung an die Händler die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Außenseite der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder einzudrucken oder der Verpackung beizufügen,
  2. dürfen die Händler Lampen nur ausstellen, wenn diese von den Lieferanten mit den erforderlichen Etiketten nach Nummer 1 versehen sind,
  3. haben bei Backöfen (Zeile 8 der Tabelle 1 zu Anlage 1) die Händler vor dem Ausstellen die Etiketten nach Maßgabe des Satzes 3 an den Türen der Geräte anzubringen; bei Öfen mit mehreren Türen sind an allen Backröhren eigene Etiketten anzubringen, es sei denn, es handelt sich um Backröhren, die nicht in den Geltungsbereich der nach Ziffer 3 der Anlage 1 anwendbaren harmonisierten Normen fallen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.

(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.

(4) Die Datenblätter sind in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Soweit die Lieferanten keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie Datenblätter mit anderen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1

" § 4 Etiketten, Datenblätter

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

  1. Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion