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Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 8. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 34 vom 14.07.2016 S. 1622)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 4 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. | "Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Richtlinien" durch die Wörter "der Richtlinie" ersetzt.
2. In § 4a Satz 1 werden die Wörter "den Richtlinien" durch die Wörter "der Richtlinie" ersetzt.
3. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Angabe "Nummer 7, 9, 10" die Angabe "und 11 " durch die Angabe "11 und 14" ersetzt.
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.".
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter "der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie" ersetzt.
5. In § 8 Nummer 12 werden die Wörter "Nummer 6 oder Nummer 7" durch die Wörter "Nummer 6, 7 oder 8" ersetzt.
§ 9 Übergangsbestimmung12 14Haushaltsbacköfen, die den Bestimmungen der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, gelten als vereinbar mit den Bestimmungen der in Anlage 1 genannten Richtlinie 2002/40/EG
wird aufgehoben.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgeräte |
"Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten". |
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
|
"Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. Nr. L 266 vom 18.10.1996 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG." |
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Zu kennzeichnende Gerätearten |
(Stand: 26.04.2021)
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