Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2000, Lärm - EU Bund |
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
- "outdoor"-RL -
(ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, ber. L 311 S. 50;
RL 2005/88/EG - ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1208 - ABl. L 2024/1208 vom 02.05.2024 Inkrafttreten Gültig, ber. L 2024/90290 A;
RL (EU) 2024/2839 - ABl. L 2024/2839 vom 07.11.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Ergänzende Informationen |
32. BImSchV |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Binnenmarktes müssen die Lärmschutzvorschriften für zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen harmonisiert werden, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Geräte und Maschinen entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schalleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden.
(2) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen umfassen derzeit neun Richtlinien, die einige typen von Baumaschinen und Rasenmähern abdecken. Dabei handelt es sich um die "Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten", die "Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen"; die "Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren", die "Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen", die "Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern", die "Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern", die "Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer", die "Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern" und die "Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1984 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern", im folgenden "bestehenden Richtlinien" genannt. Darin werden für jeden einzelnen Maschinentyp zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmeßnormen, Kennzeichungsvorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Diese Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden und es sollte ein Rahmen zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geschaffen werden.
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und Ansätze der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 4. Diese Grundprinzipien wurden im "Beschluß 93/465
(Stand: 08.11.2024)
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