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Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2839 vom 07.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Unionsrechtsakte eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) In ihrer Mitteilung vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" hat die Kommission sich verpflichtet, die Berichtspflichten zu rationalisieren und zu vereinfachen, um letztlich solche Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
(3) Die Richtlinien 1999/2/EG 3, 2000/14/EG 4, 2011/24/EU 5 und 2014/53/EU 6 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen.
(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/2/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die Ergebnisse der Kontrollen in den Bestrahlungsanlagen sowie der Kontrollen auf der Stufe des Inverkehrbringens der Produkte mitzuteilen. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der genannten Richtlinie veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union einen Bericht, der sich auf die jedes Jahr von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben stützt. Gemäß Artikeln 113 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen der im Vorjahr im Rahmen seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen vor. Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne decken unter anderem den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/2/EG ab. Darüber hinaus sieht Artikel 114 der Verordnung (EU) 2017/625 vor, dass die Kommission jedes Jahr einen Bericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten vorlegt, wobei sie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 derselben Verordnung vorgelegten Jahresberichte berücksichtigt. Da die in den Artikeln 113 und 114 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegte Pflicht zur jährlichen Berichterstattung bereits die Durchsetzung und Überwachung der Unionsrechtsakte über bestrahlte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gewährleistet, sollte die ähnliche Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung, die derzeit in der Richtlinie 1999/2/EG festgelegt ist, gestrichen werden, um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Kommission zu verringern.
(5) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG übermitteln die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Kommission hat die einschlägigen Daten zu sammeln und in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen. Verbraucher können die maßgeblichen Informationen zu den Geräuschemissionen von unter die Richtlinie 2000/14/EG fallenden Geräten und Maschinen direkt auf den Geräten und Maschinen finden, da diese nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie eine Kennzeichnung mit Angabe des Schalleistungspegels tragen müssen. Daher sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG zur Bereitstellung von Unterlagen, zur Sammlung und Veröffentlichung von Daten überflüssig und sollten im Interesse der Rationalität und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Behörden gestrichen werden.
(6) Gemäß
(Stand: 08.11.2024)
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