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Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen
(ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2000 S. 1;
RL 2003/26/EG - ABl. Nr. L 90 vom 08.04.2003 S. 37;
RL 2010/47/EU - ABl Nr. L173 vom 08.07.2010 S. 33;
RL 2014/47/EU - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 Inkrafttreten Anwenden/Umsetzung Sanktionenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 20.05.2018 gemäß Art. 27 der RL 2014/47/EU - Inkrafttreten Anwenden/Umsetzung Sanktionen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben c) und d),
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens sehen sich alle Mitgliedstaaten ähnlich gearteten und ähnlich gravierenden Sicherheits- und Umweltproblemen gegenüber.
(2) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten Nutzfahrzeuge nur betrieben werden dürfen, wenn ihr Wartungszustand ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften gewährleistet.
(3) Gemäß der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 4 werden Nutzfahrzeuge einmal jährlich einer technischen Überwachung durch eine zugelassene Stelle unterzogen.
(4) In Artikel 4 der Richtlinie 94/12/EG 5 ist ein vielschichtiger Ansatz für die Bewältigung der Kosten-Nutzen-Aspekte von Maßnahmen vorgesehen, die auf eine Verringerung der Umweltverschmutzung durch den Straßenverkehr abzielen. Dieses Konzept hat Eingang in das europäische "Auto-Öl-Programm I" gefunden, in dem eine objektive und umfassende Bewertung der wirtschaftlichsten Maßnahmen in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Kraftstoffqualität, Fahrzeugüberwachung und Fahrzeugwartung sowie der nichttechnischen Maßnahmen zur Verringerung der straßenverkehrsbedingten Emissionen vorgenommen wurde.
(5) Auf der Grundlage dieses Konzepts haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 98/70/EG 6 zur Verbesserung der Kraftstoffqualität und im Hinblick auf die Festlegung von strengeren Emissionsgrenzwerten die Richtlinie 98/69/EG 7 für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie die Richtlinie 1999/96/EG 8 für schwere Nutzfahrzeuge erlassen.
(6) Die vorliegende Richtlinie fügt sich ebenfalls in das genannte Konzept ein. Unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes erscheint es jedoch erfolgversprechender, zunächst keine Verschärfung der Vorschriften für die technische Überwachung gemäß der Richtlinie 96/96/EG vorzunehmen, sondern technische Unterwegskontrollen einzurichten, um die Anwendung jener Richtlinie das ganze Jahr über sicherzustellen.
(7) Eine einmalige jährliche technische Überwachung wird nämlich nicht als ausreichend erachtet, um sicherzustellen, dass die Nutzfahrzeuge das ganze Jahr hindurch den technischen Vorschriften entsprechen.
(8) Die wirksame Durchführung von zusätzlichen gezielten technischen Unterwegs-Kontrollen ist eine wichtige und kosteneffiziente Maßnahme, um den Wartungszustand der in Verkehr befindlichen Nutzfahrzeuge zu überprüfen.
(9) Technische Unterwegskontrollen sollten ohne Diskririminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden.
(10) Die zu kontrollierenden Nutzfahrzeuge sollten anhand eines gezielten Konzepts ausgewählt werden, wobei ganz besonders solche Fahrzeuge ermittelt werden sollten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schlechten Wartungszustand aufweisen; zugleich sollten hiermit die Wirksamkeit der behördlichen Kontrollen erhöht und die Kosten und Verzögerungen für die Fahrer und Transportunternehmen so gering wie möglich gehalten werden.
(11) Im Fall von schwerwiegenden Mängeln des kontrollierten Fahrzeugs muss es möglich sein, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, zu ersuchen, geeignete Maßnahmen zu treffen und den ersuchenden Mitgliedstaat über etwaige Folgemaßnahmen zu unterrichten.
(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 zu erlassen.
(13) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen nämlich die Einführung von technischen Unterwegskontrollen für Nutzfahrzeuge, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Im Interesse der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes zielt diese Richtlinie darauf ab, dass bestimmte technische Vorschriften der Richtlinie 96/96/EG von den im Gebiet der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmenden Nutzfahrzeugen besser eingehalten werden.
(2) In dieser Richtlinie werden bestimmte Bedingungen für die Durchführung der technischen Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen festgelegt, die im Gebiet der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen.
(3) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berührt diese Richtlinie in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, von dieser Richtlinie nicht erfasste Kontrollen durchzuführen sowie andere Aspekte des Straßenverkehrs, insbesondere im Zusammenhang mit Nutzfahrzeugen, einer Kontrolle zu unterziehen. Die Mitgliedstaaten werden im übrigen nicht daran gehindert, im Rahmen von Kontrollen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die in Anhang 1 aufgeführten Punkte an anderer Stelle als auf öffentlichen Straßen zu kontrollieren.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) Jeder Mitgliedstaat führt ausreichende technische Unterwegskontrollen durch, um die in Artikel 1 genannten Ziele in Bezug auf die von dieser Richtlinie erfassten Nutzfahrzeuge zu erreichen, wobei die im Rahmen der Richtlinie 96/96/EG auf diese Fahrzeuge angewandte einzelstaatliche Regelung berücksichtigt wird.
(2) Die technischen Unterwegskontrollen werden ohne Unterscheidung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes durchgeführt, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kosten und Verzögerungen für die Fahrer und Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
(1) Die technische Unterwegskontrolle umfasst entweder einen oder zwei oder alle der folgenden Punkte:
Diese Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anhang I Nummer 10 aufgeführten Prüfpunkte.
(2) Die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen erfolgt nach den Bestimmungen des Anhangs II.
(3) Vor einer Überprüfung anhand der in Anhang 1 Nummer 10 aufgeführten Prüfpunkte berücksichtigt der Prüfer die letzte Bescheinigung über die technische Überwachung und/oder einen kürzlich erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle, die gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt werden.
Der Prüfer kann auch jedes andere, von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis berücksichtigen, das gegebenenfalls vom Fahrer vorgelegt wird.
Erbringen die genannten Bescheinigungen und/oder der genannte Bericht den Nachweis, dass einer der in Anhang I Nummer 10 aufgeführten Punkte während der letzten drei Monate bereits Gegenstand einer Überprüfung war, so wird dieser Punkt nicht erneut kontrolliert, es sei denn, eine Kontrolle ist insbesondere aufgrund eines offensichtlichen Mangels und/oder einer offensichtlichen Nichtübereinstimmung gerechtfertigt.
(1) Der Bericht über die technische Unterwegskontrolle in Bezug auf die Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) wird von der Behörde oder dem Prüfer, die bzw. der die Prüfung vorgenommen hat, erstellt. Ein Muster dieses Berichts ist in Anhang 1 wiedergegeben; es enthält in Nummer 10 eine Liste der Prüfpunkte. Die Behörde oder der Prüfer kreuzt die entsprechenden Kästchen an. Der Bericht ist dem Fahrer des Nutzfahrzeugs auszuhändigen.
(2) Ist die Behörde oder der Prüfer der Auffassung, dass der Umfang der Wartungsmängel am Nutzfahrzeug ein Sicherheitsrisiko darstellen kann und dass aufgrund dessen insbesondere in Bezug auf die Bremsanlage eine eingehendere Überprüfung gerechtfertigt ist, so kann das Nutzfahrzeug in einer nahegelegenen, vom Mitgliedstaat bezeichneten Prüfstelle einer gründlicheren Kontrolle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG unterzogen werden.
Die Benutzung eines solchen Fahrzeugs kann bis zur Beseitigung der festgestellten gefährlichen Mängel vorläufig untersagt werden, wenn entweder bei der technischen Unterwegskontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bei der gründlicheren Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgestellt wird, dass das Nutzfahrzeug für seine Insassen oder für andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zwei Jahre vor dem 31. März die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Jahre zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen gemäß Anhang 1 Nummer 6 und nach Zulassungsland, mit und geben auf der Grundlage des Anhangs 1 Nummer 10 an, welche Punkte kontrolliert und welche Mängel festgestellt wurden.
Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2003.
Die Kommission übermittelt diese Informationen dem Europäischen Parlament.
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie teilen sich gegenseitig insbesondere mit, welche Dienststellen für die Ausführung der Kontrollen zuständig sind und wer als Kontaktperson fungiert.
(2) Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, insbesondere Mängel, aufgrund deren die Benutzung des Fahrzeugs vorläufig untersagt wurde, müssen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters des Kontrollberichts in Anhang I gemeldet werden, unbeschadet einer etwaigen Ahndung entsprechend den geltenden Gesetzen in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Verstoß festgestellt wurde.
Unbeschadet des Artikels 5 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahrzeug festgestellt wurde, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, ersuchen, dass gegenüber dem Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise die erneute Durchführung der technischen Überwachung für das Fahrzeug.
Die Behörden, an die dieses Ersuchen gerichtet wurde, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Mängel an dem Nutzfahrzeug festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen ergriffenen Maßnahmen mit.
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Anhangs I oder zur Anpassung der technischen Anforderungen des Anhangs II an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 erlassen.
Diese Änderungen dürfen jedoch keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG eingesetzten "Ausschuss für die Anpassung an den technischen Fortschritt" unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Sanktionsregelung, die anwendbar ist, falls der Fahrer oder der Unternehmer die technischen Anforderungen, die aufgrund dieser Richtlinie kontrolliert werden, nicht einhält.
Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Kommission legt dem Rat spätestens ein Jahr, nachdem sie die in Artikel 6 genannten Daten von den Mitgliedstaaten erhalten hat, einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zusammen mit einer Zusammenfassung der erzielten Ergebnisse vor.
Der erste Bericht erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar 2003.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. August 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2000.
_____
1) ABl. C 190 vom 18.06.1998 S. 10, und ABl. C 116 E vom 26.04.2000 S. 7.
2) ABl. C 407 vom 28.12.1998 S. 112.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999 S. 27), bestätigt am 16. September 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 2. Dezember 1999 (ABl. C 29 vom 01.02.2000 S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 13. April 2000.
4) ABl. L 46 vom 17.02.1997 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/52/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 05.06.1999 S. 26).
5) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 42).
6) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 58).
7) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998 S. 1).
8) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (ABl. L 44 vom 16.02.2000 S. 1).
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Muster für einen Bericht über eine Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte | Anhang I 10 |
(Vorderseite)
1. Ort der Kontrolle ..................................................................................................................................................... | ||||
2. Datum ...................................................................................................................................................................... | ||||
3. Uhrzeit ..................................................................................................................................................................... | ||||
4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs ............................................................................. | ||||
5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer ........................................................................................................................... | ||||
6. Fahrzeugklasse | ||||
(a) [ ] N2 a) (3,5 bis 12 t) |
(e) [ ] M2 a) (> 9 Sitze b) bis 5 t) | |||
(b) [ ] N3 a) (über 12 t) |
(f) [ ] M3 a) (> 9 Sitze b) über 5 t) | |||
(c) [ ] 03 a) (3,5 bis 10 t) |
(g) [ ] Andere Fahrzeugklasse (Artikel 1 Absatz 3) | |||
(d) [ ] 04 a) (über 10 t) |
||||
7. Unternehmen, das den Transport durchführt | ||||
a) Name und Anschrift ............................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................... |
||||
b) Nummer der Gemeinschaftslizenz c) (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) .............................................................. | ||||
8. Staatsangehörigkeit des Fahrers ............................................................................................................................. | ||||
9. Name des Fahrers ................................................................................................................................................... | ||||
10. Prüfpunkte ............................................................................................................................................................ | ||||
kontrolliert d) | nicht kontrolliert | nicht vorschriftsmäßig e) | ||
(0) Identifizierung f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(1) Bremsanlage | [ ] | [ ] | [ ] | |
(2) Lenkung f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(3) Sicht f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(4) Lichtanlage und Elektrik f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(6) Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile f) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(7) Sonstige Geräte einschl. Fahrtenschreiber f) und Geschwindigkeitsbegrenzer | [ ] | [ ] | [ ] | |
(8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl | [ ] | [ ] | [ ] | |
11. Ergebnisse der Kontrolle: | ||||
Betriebsverbot für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel [ ] | ||||
12. Verschiedenes/Bemerkungen: ................................................................................................................................. | ||||
13. Behörde/Beamter oder Prüfer, die/der die Kontrolle durchgeführt hat | ||||
Unterschrift: | ||||
Prüfbehördebeamter oder Prüfer | Fahrer | |||
................................................................................................................ | ................................................................................. |
Anmerkung:
a) Fahrzeugklasse nach Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).
b) Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz (Punkt S.1 im Fahrzeugschein).
c) Sofern vorhanden.
d) "Kontrolliert" bedeutet, dass mindestens ein Posten in der Gruppe der zu überprüfenden Punkte nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 2010/48/EU geänderten Fassung überprüft worden ist.
e) Mängel siehe Rückseite.
f) Prüfmethoden und Leitlinien zur Mängelbewertung nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 2010/48/EU geänderten Fassung.
(Rückseite)
0. | Identifizierung des Fahrzeugs | 2. | Lenkung | 4.6. | Rückfahrscheinwerfer | 6.1.8. | Motorhalterungen |
0.1. | Kennzeichenschilder | 2.1. | Mechanischer Zustand | 4.6.1. | Zustand und Funktion | 6.1.9. | Motorleistung |
0.2. | Fahrzeug-Identifizierungs-/Fahrgestell-Seriennummer | 2.1.1. | Zustand des Lenkgetriebes | 4.6.2. | Schaltung | 6.2. | Führerhaus und Karosserie |
1. | Bremsanlage | 2.1.2. | Befestigung des Lenkgehäuses | 4.6.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.1. | Zustand |
1.1. | Mechanischer Zustand und Funktion | 2.1.3. | Zustand des Lenkgestänges | 4.7. | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | 6.2.2. | Aufbau |
1.1.1. | Bremspedallagerung | 2.1.4. | Funktion des Lenkgestänges | 4.7.1. | Zustand und Funktion | 6.2.3. | Türen und Türanschläge |
1.1.2. | Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | 2.1.5. | Servolenkung | 4.7.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.4. | Boden |
1.1.3. | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | 2.2. | Lenkrad und Lenksäule | 4.8. | Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln | 6.2.5. | Fahrersitz |
1.1.4. | Druckwarnanzeige, Manometer | 2.2.1. | Zustand des Lenkrads | 4.8.1. | Zustand | 6.2.6. | Andere Sitze |
1.1.5. | Handbremsventil | 2.2.2. | Lenksäule | 4.8.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.7. | Betätigungseinrichtungen |
1.1.6. | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche | 2.3. | Lenkungsspiel | 4.9. | Kontrollleuchten | 6.2.8. | Trittstufen/Einstieg |
1.1.7. | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) | 2.4. | Spureinstellung | 4.9.1. | Zustand und Funktion | 6.2.9. | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen |
1.1.8. | Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) | 2.5. | Drehkranz | 4.9.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.10 | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz |
1.1.9. | Energiespeicher, Druckbehälter | 3. | Sicht | 4.10. | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger | 7. | Sonstige Ausstattungen |
1.1.10. | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) | 3.1. | Sichtfeld | 4.11. | Elektrische Leitungen | 7.1. | Sicherheitsgurte/Gurtschlösser |
1.1.11. | Starre Bremsleitungen | 3.2. | Scheibenzustand | 4.12. | Nicht obligatorische Leuchten | .7.1.1. | Montagesicherheit |
1.1.12. | Flexible Bremsschläuche | 3.3. | Rückspiegel | 4.13. | Batterie | 7.1.2. | Zustand |
1.1.13. | Bremsbeläge und Bremsklötze | 3.4 . | Scheibenwischer | 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | 7.1.3. | Gurtkraftbegrenzer |
1.1.14. | Bremstrommeln, Bremsscheiben | 3.5. | Scheibenwaschanlage | 5.1. | Achsen | 7.1.4. | Gurtstraffer |
1.1.15. | Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge | 3.6. | Scheibenentfeuchtungssystem | 5.1.1. | Achsen | 7.1.5. | Airbag |
1.1.16. | Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | 4. | Leuchten, Rückstrahler, Elektrische Anlage | 5.1.2. | Achsschenkel | 7.1.6. | Zusätzliche Rückhaltesysteme |
1.1.17. | Bremskraftregler | 4.1. | Scheinwerfer | 5.1.3. | Radlager | 7.2. | Feuerlöscher |
1.1.18. | Automatische Gestängesteller und -anzeige | 4.1.1. | Zustand und Funktion | 5.2. | Räder und Reifen | 7.3. | Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen |
1.1.19. | Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | 4.1.2. | Einstellung | 5.2.1. | Radnabe | 7.4. | Warndreieck |
1.1.20. | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | 4.1.3. | Schaltung | 5.2.2. | Räder | 7.5. | Verbandskasten |
1.1.21. | Vollständiges Bremssystem | 4.1.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 5.2.3. | Reifen | 7.6. | Unterlegkeil(e) für Räder |
1.1.22. | Prüfanschlüsse | 4.1.5. | Höheneinstellungsvorrichtungen | 5.3. | Aufhängung | 7.7. | Einrichtung für Schallzeichen |
1.2. | Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | 4.1.6. | Scheinwerferwaschanlage | 5.3.1. | Federn und Stabilisatoren | 7.8. | Geschwindigkeitsmesser |
1.2.1. | Wirkung | 4.2. | Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten | 5.3.2. | Stoßdämpfer | 7.9. | Fahrtenschreiber |
1.2.2. | Wirksamkeit | 4.2.1. | Zustand und Funktion | 5.3.3. | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | 7.10. | Geschwindigkeitsbegrenzer |
1.3. | Hilfsbremse (Notbremse): Wir kung und Wirksamkeit | 4.2.2. | Schaltung | 5.3.4. | Aufhängungsgelenke | 7.11 | Kilometerzähler |
1.3.1. | Wirkung | 4.2.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 5.3.5. | Luftfederung | 7.12. | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) |
1.3.2. | Wirksamkeit | 4.3. | Bremsleuchten | 6. | Fahrgestell und daran befestigte Teile | 8. | Geräuschentwicklung |
1.4. | Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | 4.3.1. | Zustand und Funktion | 6.1. | Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile | 8.1. | Lärmschutzsystem |
1.4.1. | Wirkung | 4.3.2. | Schaltung | 6.1.1. | Allgemeinzustand | 8.2. | Abgasemissionen |
1.4.2. | Wirksamkeit | 4.3.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.1.2. | Auspuffrohre und Schalldämpfer | 8.2.1. | Emissionen von Benzinmotoren |
1.5. | Dauerbrennsystem: Wirkung | 4.4. | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | 6.1.3. | Kraftstofftank und Kraftstoff Leitungen (einschl. Heizungskraftstofftank Leitungen) | 8.2.1.1. | Abgasnachbehandlungssystein |
1.6. | Antiblockiersystem | 4.4.1. | Zustand und Funktion | 6.1.4. | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | 8.2.1.2. | Abgase |
4.4.2. | Schaltung | 6.1.5. | Ersatzradhalterung | 8.2.2 | Emissionen von Dieselmotoren | ||
4.4.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.1.6. | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen | 8.2.2.1. | Abgasnachbehandlungsystem | ||
4.4.4. | Blinkfrequenz | 6.1.7. | Getriebe | 8.2.2.2. | Abgastrübung | ||
4.5. | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | 8.3. | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | ||||
4.5.1. | Zustand und Funktion | 8.4. | Andere umweltrelevante Positionen | ||||
4.5.2. | Einstellung | 8.4.1. | Sichtbarer Rauch | ||||
4.5.3. | Schaltung | 8.4.2. | Flüssigkeitsverlust | ||||
4.5.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften |
Anhang II 10 |
1. Einleitung
Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung oder Kontrolle von Bremsanlagen und Abgasemissionen im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle. Die Verwendung von Prüfgerät bei technischen Unterwegskontrollen ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Da sie jedoch die Qualität der Kontrollen steigert, wird empfohlen, nach Möglichkeit davon Gebrauch zu machen.
Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit " (PG)" gekennzeichnet. 4
Soweit als Verfahren "Sichtprüfung" angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch handhaben, die Geräuschentwicklung prüfen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte.
2. Prüfanforderungen
Technische Unterwegskontrollen können sich auf die nachstehenden Positionen erstrecken und unter Anwendung der unten genannten Verfahren erfolgen. Unter "Mängel" sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
Position |
Verfahren |
Mängel | |
1. Bremsanlage |
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1.1. Mechanischer Zustand und Funktion | |||
1.1.1. Bremspedallagerung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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1.1.2. Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
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1.1.3. Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
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1.1.4. Druckwarnanzeige, Manometer | Funktionsprüfung | Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft | |
1.1.5. Handbremsventil | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.6. Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.7. Bremsventile(Fußventile, Druckregler, Regelventile) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.8. Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) | Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
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1.1.9. Energiespeicher, Druckbehälter | Sichtprüfung |
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1.1.10. Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.11. StarreBremsleitun-
gen |
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.12. Flexible Bremsschläuche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze | Sichtprüfung |
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1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben | Sichtprüfung |
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1.1.15. Bremsseile,-zugstangen,-betätigungshebel, -gestänge | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.16. Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.17. Bremskraftregler | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
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1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige | Sichtprüfung |
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1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
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1.1.20. Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | Lösen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird | |
1.1.21. VollständigesBremssystem | Sichtprüfung |
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1.1.22. Prüfanschlüsse(soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
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1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | |||
1.2.1.Wirkung (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen |
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1.2.2. Wirksamkeit (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüf- stand bei Gewicht wie angetroffen | ||
1.3. Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | |||
1.3.1. Wirkung (PG) |
Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden oder mehreren Rädern |
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1.3.2. Wirksamkeit (PG) |
Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden | Wirksamkeit von weniger als 50 % 4) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten | |
1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | |||
1.4.1. Wirkung (PG) |
Betätigung auf einem statischen Bremsprüf- stand | Bremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern | |
1.4.2. Wirksamkeit (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen | Für alle Fahrzeuge eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 %, bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | |
1.5. Dauerbremssystem: Wirkung |
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion |
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1.6. Antiblockiersystem | Sichtprüfung der Warnvorrichtung |
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8. Umweltbelastung |
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8.2. Abgasemissionen | |||
8.2.1. Emissionen von Benzinmotoren | |||
8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
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8.2.1.2. Abgase (PG) |
Messung mit Hilfe eines den Vorschriften a) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatz- weise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstel- lers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften a) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert werden.
Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnis- sicherung durch Standard-Prüfmethoden. |
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8.2.2. Emissionen von Dieselmotoren | |||
8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
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8.2.2.2. Abgastrübung (PG) |
Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. |
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1) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
2) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriftena) zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 3) 43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriftena) zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 4) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. 5) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile a oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. 6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
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Hinweise:
a) "Vorschriften" bzw. "vorschriftsgemäß" bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. |
ENDE |
(Stand: 25.06.2019)
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