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Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen
(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 33;
RL 2014/47/EU - ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 Inkrafttreten Anwenden/Umsetzung Sanktionenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 20.05.2018 gemäß Art. 27 der RL 2014/47/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und überprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union aufrecht zu erhalten.
(2) Die in der Richtlinie 2000/30/EG festgelegten Normen und Verfahren sollten gemäß dem technischen Fortschritt angepasst werden, um so die technischen Unterwegskontrollen in der Europäischen Union zu verbessern.
(3) Zur Minimierung der Kosten sowie der Zeitverluste für Fahrer und Unternehmen sollte die Dauer der Kontrollen eine angemessene Zeitspanne nicht überschreiten.
(4) Um die Entsprechung zwischen den Testergebnissen, Mängeln und spezifischen Merkmalen jedes kontrollierten Fahrzeugs zu gewährleisten, sollte ein genormter Prüfbericht erstellt werden, der ausführlicher ist als der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie genannte Bericht.
(5) Die technischen Anforderungen an die in den Rechtsvorschriften zur Typgenehmigung definierten Fahrzeugklassen 2 sind jeweils unterschiedlich. Daher sollte der Prüfbericht entsprechend geändert werden, um diese Fahrzeugklassen widerzuspiegeln.
(6) Im Interesse einer zuverlässigeren Fahrzeugidentifizierung sollte der Prüfbericht neben dem amtlichen Kennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer enthalten.
(7) Zur weiteren Verbesserung der technischen Unterwegskontrollen im Lichte des technischen Fortschritts sollten in Bezug auf jeden der in Anhang II genannten Punkte Prüfverfahren eingeführt werden.
(8) Neben den Punkten, die sich auf die Sicherheit und den Umweltschutz beziehen, sollte die Kontrolle sich auch auf die Identifizierung des Fahrzeugs erstrecken, um zu gewährleisten, dass die richtigen Prüfungen durchgeführt und die zutreffenden Normen angewandt werden und dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet und sonstige rechtliche Anforderungen durchgesetzt werden können.
(9) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/40/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2000/30/EG werden wie folgt geändert:
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
"
.
Anhang I |
(Vorderseite)
Muster für einen Bericht über eine Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte
1. Ort der Kontrolle ..................................................................................................................................................... | ||||
2. Datum ...................................................................................................................................................................... | ||||
3. Uhrzeit ..................................................................................................................................................................... | ||||
4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs ............................................................................. | ||||
5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer ........................................................................................................................... | ||||
6. Fahrzeugklasse | ||||
(a) [ ] N2a) (3,5 bis 12 t) |
(e) [ ] M2a) (> 9 Sitzeb) bis 5 t) | |||
(b) [ ] N3a) (über 12 t) |
(f) [ ] M3a) (> 9 Sitzeb) über 5 t) | |||
(c) [ ] 03a) (3,5 bis 10 t) |
(g) [ ] Andere Fahrzeugklasse (Artikel 1 Absatz 3) | |||
(d) [ ] 04a) (über 10 t) |
||||
7. Unternehmen, das den Transport durchführt | ||||
a) Name und Anschrift ............................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................... |
||||
b) Nummer der Gemeinschaftslizenzc) (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) .............................................................. | ||||
8. Staatsangehörigkeit des Fahrers ............................................................................................................................. | ||||
9. Name des Fahrers ................................................................................................................................................... | ||||
10. Prüfpunkte ............................................................................................................................................................ | ||||
kontrolliertd) | nicht kontrolliert | nicht vorschriftsmäßige) | ||
(0) Identifizierungf) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(1) Bremsanlage | [ ] | [ ] | [ ] | |
(2) Lenkungf) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(3) Sichtf) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(4) Lichtanlage und Elektrikf) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungf) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(6) Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teilef) | [ ] | [ ] | [ ] | |
(7) Sonstige Geräte einschl. Fahrtenschreiberf) und Geschwindigkeitsbegrenzer | [ ] | [ ] | [ ] | |
(8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl | [ ] | [ ] | [ ] | |
11. Ergebnisse der Kontrolle: | ||||
Betriebsverbot für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel [ ] | ||||
12. Verschiedenes/Bemerkungen: ................................................................................................................................. | ||||
13. Behörde/Beamter oder Prüfer, die/der die Kontrolle durchgeführt hat | ||||
Unterschrift: | ||||
Prüfbehördebeamter oder Prüfer | Fahrer | |||
................................................................................................................ | ................................................................................. |
Anmerkung:
(a) Fahrzeugklasse nach Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).
(b) Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz (Punkt S.1 im Fahrzeugschein).
(c) Sofern vorhanden.
(d) "Kontrolliert" bedeutet, dass mindestens ein Posten in der Gruppe der zu überprüfenden Punkte nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 2010/48/EU geänderten Fassung überprüft worden ist.
(e) Mängel siehe Rückseite.
(f) Prüfmethoden und Leitlinien zur Mängelbewertung nach Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG in der durch die Richtlinie 2010/48/EU geänderten Fassung.
(Rückseite)
0. | Identifizierung des Fahrzeugs | 2. | Lenkung | 4.6. | Rückfahrscheinwerfer | 6.1.8. | Motorhalterungen |
0.1. | Kennzeichenschilder | 2.1. | Mechanischer Zustand | 4.6.1. | Zustand und Funktion | 6.1.9. | Motorleistung |
0.2. | Fahrzeug-Identifizierungs-/Fahrgestell-Seriennummer | 2.1.1. | Zustand des Lenkgetriebes | 4.6.2. | Schaltung | 6.2. | Führerhaus und Karosserie |
1. | Bremsanlage | 2.1.2. | Befestigung des Lenkgehäuses | 4.6.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.1. | Zustand |
1.1. | Mechanischer Zustand und Funktion | 2.1.3. | Zustand des Lenkgestänges | 4.7. | Hintere Kennzeichenbeleuchtung | 6.2.2. | Aufbau |
1.1.1. | Bremspedallagerung | 2.1.4. | Funktion des Lenkgestänges | 4.7.1. | Zustand und Funktion | 6.2.3. | Türen und Türanschläge |
1.1.2. | Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | 2.1.5. | Servolenkung | 4.7.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.4. | Boden |
1.1.3. | Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | 2.2. | Lenkrad und Lenksäule | 4.8. | Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln | 6.2.5. | Fahrersitz |
1.1.4. | Druckwarnanzeige, Manometer | 2.2.1. | Zustand des Lenkrads | 4.8.1. | Zustand | 6.2.6. | Andere Sitze |
1.1.5. | Handbremsventil | 2.2.2. | Lenksäule | 4.8.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.7. | Betätigungseinrichtungen |
1.1.6. | Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche | 2.3. | Lenkungsspiel | 4.9. | Kontrollleuchten | 6.2.8. | Trittstufen/Einstieg |
1.1.7. | Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) | 2.4. | Spureinstellung | 4.9.1. | Zustand und Funktion | 6.2.9. | Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen |
1.1.8. | Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) | 2.5. | Drehkranz | 4.9.2. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.2.10 | Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz |
1.1.9. | Energiespeicher, Druckbehälter | 3. | Sicht | 4.10. | Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger | 7. | Sonstige Ausstattungen |
1.1.10. | Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) | 3.1. | Sichtfeld | 4.11. | Elektrische Leitungen | 7.1. | Sicherheitsgurte/Gurtschlösser |
1.1.11. | Starre Bremsleitungen | 3.2. | Scheibenzustand | 4.12. | Nicht obligatorische Leuchten | .7.1.1. | Montagesicherheit |
1.1.12. | Flexible Bremsschläuche | 3.3. | Rückspiegel | 4.13. | Batterie | 7.1.2. | Zustand |
1.1.13. | Bremsbeläge und Bremsklötze | 3.4 . | Scheibenwischer | 5. | Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung | 7.1.3. | Gurtkraftbegrenzer |
1.1.14. | Bremstrommeln, Bremsscheiben | 3.5. | Scheibenwaschanlage | 5.1. | Achsen | 7.1.4. | Gurtstraffer |
1.1.15. | Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge | 3.6. | Scheibenentfeuchtungssystem | 5.1.1. | Achsen | 7.1.5. | Airbag |
1.1.16. | Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | 4. | Leuchten, Rückstrahler, Elektrische Anlage | 5.1.2. | Achsschenkel | 7.1.6. | Zusätzliche Rückhaltesysteme |
1.1.17. | Bremskraftregler | 4.1. | Scheinwerfer | 5.1.3. | Radlager | 7.2. | Feuerlöscher |
1.1.18. | Automatische Gestängesteller und -anzeige | 4.1.1. | Zustand und Funktion | 5.2. | Räder und Reifen | 7.3. | Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen |
1.1.19. | Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | 4.1.2. | Einstellung | 5.2.1. | Radnabe | 7.4. | Warndreieck |
1.1.20. | Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | 4.1.3. | Schaltung | 5.2.2. | Räder | 7.5. | Verbandskasten |
1.1.21. | Vollständiges Bremssystem | 4.1.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 5.2.3. | Reifen | 7.6. | Unterlegkeil(e) für Räder |
1.1.22. | Prüfanschlüsse | 4.1.5. | Höheneinstellungsvorrichtungen | 5.3. | Aufhängung | 7.7. | Einrichtung für Schallzeichen |
1.2. | Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | 4.1.6. | Scheinwerferwaschanlage | 5.3.1. | Federn und Stabilisatoren | 7.8. | Geschwindigkeitsmesser |
1.2.1. | Wirkung | 4.2. | Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten | 5.3.2. | Stoßdämpfer | 7.9. | Fahrtenschreiber |
1.2.2. | Wirksamkeit | 4.2.1. | Zustand und Funktion | 5.3.3. | Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme | 7.10. | Geschwindigkeitsbegrenzer |
1.3. | Hilfsbremse (Notbremse): Wir kung und Wirksamkeit | 4.2.2. | Schaltung | 5.3.4. | Aufhängungsgelenke | 7.11 | Kilometerzähler |
1.3.1. | Wirkung | 4.2.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 5.3.5. | Luftfederung | 7.12. | Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) |
1.3.2. | Wirksamkeit | 4.3. | Bremsleuchten | 6. | Fahrgestell und daran befestigte Teile | 8. | Geräuschentwicklung |
1.4. | Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | 4.3.1. | Zustand und Funktion | 6.1. | Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile | 8.1. | Lärmschutzsystem |
1.4.1. | Wirkung | 4.3.2. | Schaltung | 6.1.1. | Allgemeinzustand | 8.2. | Abgasemissionen |
1.4.2. | Wirksamkeit | 4.3.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.1.2. | Auspuffrohre und Schalldämpfer | 8.2.1. | Emissionen von Benzinmotoren |
1.5. | Dauerbrennsystem: Wirkung | 4.4. | Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten | 6.1.3. | Kraftstofftank und Kraftstoff Leitungen (einschl. Heizungskraftstofftank Leitungen) | 8.2.1.1. | Abgasnachbehandlungssystein |
1.6. | Antiblockiersystem | 4.4.1. | Zustand und Funktion | 6.1.4. | Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz | 8.2.1.2. | Abgase |
4.4.2. | Schaltung | 6.1.5. | Ersatzradhalterung | 8.2.2 | Emissionen von Dieselmotoren | ||
4.4.3. | Übereinstimmung mit den Vorschriften | 6.1.6. | Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen | 8.2.2.1. | Abgasnachbehandlungsystem | ||
4.4.4. | Blinkfrequenz | 6.1.7. | Getriebe | 8.2.2.2. | Abgastrübung | ||
4.5. | Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten | 8.3. | Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen | ||||
4.5.1. | Zustand und Funktion | 8.4. | Andere umweltrelevante Positionen | ||||
4.5.2. | Einstellung | 8.4.1. | Sichtbarer Rauch | ||||
4.5.3. | Schaltung | 8.4.2. | Flüssigkeitsverlust | ||||
4.5.4. | Übereinstimmung mit den Vorschriften |
"
2. Anhang II erhält folgende Fassung:
"
.
Anhang II |
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Prüfanforderungen
1. Bremsanlage8. Umweltbelastung
1. Einleitung
Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Prüfung oder Kontrolle von Bremsanlagen und Abgasemissionen im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle. Die Verwendung von Prüfgerät bei technischen Unterwegskontrollen ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Da sie jedoch die Qualität der Kontrollen steigert, wird empfohlen, nach Möglichkeit davon Gebrauch zu machen.
Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit " (PG)" gekennzeichnet. 4
Soweit als Verfahren "Sichtprüfung" angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch handhaben, die Geräuschentwicklung prüfen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte.
2. Prüfanforderungen
Technische Unterwegskontrollen können sich auf die nachstehenden Positionen erstrecken und unter Anwendung der unten genannten Verfahren erfolgen. Unter "Mängel" sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.
Position |
Verfahren |
Mängel | |
1. Bremsanlage |
|||
1.1.Mechanischer Zustand und Funktion | |||
1.1.1.Bremspedallagerung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
|
1.1.2.Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden. |
|
|
1.1.3.Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher | Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren. |
|
|
1.1.4.Druckwarnanzeige, Manometer | Funktionsprüfung | Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft | |
1.1.5.Handbremsventil | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.6.Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.7.Bremsventile(Fußventile, Druckregler, Regelventile) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.8.Kupplungen/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) | Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger |
|
|
1.1.9.Energiespeicher, Druckbehälter | Sichtprüfung |
|
|
1.1.10.Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.11.StarreBremsleitun-
gen |
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.12.Flexible Bremsschläuche | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.13.Bremsbeläge und Bremsklötze | Sichtprüfung |
|
|
1.1.14.Bremstrommeln, Bremsscheiben | Sichtprüfung |
|
|
1.1.15.Bremsseile,-zugstangen,-betätigungshebel, -gestänge | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.16.Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.17.Bremskraftregler | Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems |
|
|
1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige | Sichtprüfung |
|
|
1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
|
1.1.20.Automatische Betätigung der Anhängerbremsen | Lösen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger | Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird | |
1.1.21.VollständigesBremssystem | Sichtprüfung |
|
|
1.1.22.Prüfanschlüsse(soweit vorhanden oder vorgeschrieben) | Sichtprüfung |
|
|
1.2.Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit | |||
1.2.1.Wirkung (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen |
|
|
1.2.2.Wirksamkeit (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüf- stand bei Gewicht wie angetroffen |
|
|
1.3.Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) | |||
1.3.1.Wirkung (PG) |
Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden oder mehreren Rädern |
|
|
1.3.2.Wirksamkeit (PG) |
Bei einem vom Betriebsbremssystem separaten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden | Wirksamkeit von weniger als 50 %4) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten | |
1.4.Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit | |||
1.4.1.Wirkung (PG) |
Betätigung auf einem statischen Bremsprüf- stand | Bremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern | |
1.4.2.Wirksamkeit (PG) |
Prüfung auf einem statischen Bremsprüf- stand bei Gewicht wie angetroffen | Für alle Fahrzeuge eine Abbremswirkung von weniger als 16 % in Bezug auf die zulässige Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 %, bezogen auf die Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist | |
1.5.Dauerbremssystem: Wirkung |
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion |
|
|
1.6.Antiblockiersystem | Sichtprüfung der Warnvorrichtung |
|
|
8. Umweltbelastung |
|||
8.2.Abgasemissionen | |||
8.2.1.Emissionen von Benzinmotoren | |||
8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
|
|
8.2.1.2. Abgase (PG) |
Messung mit Hilfe eines den Vorschriftena) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatz- weise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen der- selben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstel- lers und unter Einhaltung sonstiger Vor- schriften ( a ) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert wer- den.
Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnis- sicherung durch Standard-Prüfmethoden. |
|
|
8.2.2.Emissionen von Dieselmotoren | |||
8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem | Sichtprüfung |
|
|
8.2.2.2. Abgastrübung (PG) |
Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. |
|
|
1) 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
2) 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriftena) zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 3) 43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriftena) zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 4) 2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3. 5) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile a oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. 6) Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. |
|||
Hinweise:
a) "Vorschriften" bzw. "vorschriftsgemäß" bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. |
"
2) Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1). Um die Aufzeichnung der von den Prüfern festgestellten Mängel zu erleichtern, sollte der Prüfbericht außerdem auf der Rückseite eine vollständige Liste der Prüfpunkte enthalten.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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