Entscheidung 2000/738/EG der Kommission vom 17. November 2000 über einen Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000)3318)
(ABl. Nr. L 298 vom 25.11.2000 S. 24; Beschl. (EU) 2019/1885 - ABl. L 290 vom 11.11.2019 S. 18aufgehoben)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien", insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/31/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie zu übermitteln.
(2)Dieser Bericht ist anhand eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates ausgearbeitet wird.
(3) Der erste Bericht umfasst den Zeitraum vom 16. Juli 2001 bis 2003.
(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
Der dieser Entscheidung als Anhang beigefügte Fragebogen wird angenommen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. November 2000
.
Fragebogen für den Bericht der Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
Anhang
Bereits übermittelte Informationen brauchen nicht erneut vorgelegt zu werden. Geben Sie bitte an, wann und wo diese Angaben gemacht wurden.
I. Umsetzung in einzelstaatliches Recht
Welche Rechtsvorschriften wurden zur Umsetzung der Richtlinie erlassen? Mitgliedstaaten, in denen auch regionale Gebietskörperschaften Vorschriften für Abfalldeponien erlassen können, müssen diese Vorschriften ebenfalls übermitteln. Geben Sie bitte detailliert an, wie die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden.
Übermitteln Sie allgemeine Informationen über die Nutzung gesammelten Deponiegases zur Energieerzeugung, einschließlich der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Schädigungen und Beeinträchtigungen der Umwelt und Gefährdungen der menschlichen Gesundheit durch die Sammlung, Behandlung und Nutzung von Deponiegas möglichst gering zu halten.
Legen Sie allgemein dar, welche Maßnahmen getroffen wurden, um Belästigungen und Gefährdungen entsprechend Anhang I Abschnitt 5 zu minimieren.
Wurden Positiv- und Negativlisten oder Kriterien für die Abfallannahme in jeder Deponieklasse festgelegt? Wenn ja, wurden diese Listen oder Kriterien sowie die zugrunde gelegten Grenzwerte und Analyseverfahren der Kommission mitgeteilt?
Übermitteln Sie Informationen über die Erhebungsmethode für meteorologische Daten gemäß Anhang III Abschnitt 2.
Beschreiben Sie kurz das allgemeine System für die Überwachung von Sickerwasser, Oberflächenwasser sowie potentielle Gasemissionen und atmosphärischen Druck gemäß Anhang III Abschnitt 3.
Übermitteln Sie allgemeine Informationen über Deponiestandorte, bei denen eine Messung des Volumens und der Zusammensetzung des Oberflächenwassers gemäß Anhang II Abschnitt 3 nicht für erforderlich gehalten wurde.
II. Durchführung der Richtlinie
Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 3 in Anspruch genommen (andere nicht gefährliche Abfälle als Inertabfälle aus Prospektion, Abbau, Behandlung und Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen)? Wenn ja, machen Sie nähere Angaben über diese Ausnahmen.
Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 4 in Anspruch genommen (Inseln und isolierte Siedlungen)? Wenn ja, machen Sie nähere Angaben über diese Ausnahmen, einschließlich Angaben über die Mengen und - sofern möglich - die Art der Abfälle, die in solche Deponien gelangen.
Haben die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 5 in Anspruch genommen (Untertagedeponien)? Wenn ja, übermitteln Sie nähere Angaben zu den Lagerungseinrichtungen, den Ausnahmeregelungen sowie über die Mengen und - sofern möglich - die Art der Abfälle, die in solche Deponien gelangen.
Wurde gemäß Artikel 5 Absatz 1 die einzelstaatliche Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle erstellt und der Kommission übermittelt? Wenn nicht, geben Sie die Gründe an.
Geben Sie an, welche Abfälle auf nationaler Ebene als biologisch abbaubare Abfälle und welche Abfälle als biologisch abbaubare Siedlungsabfälle eingestuft sind.
Geben Sie an, welche Erfahrungen bei der Anwendung der Strategie gemacht wurden.
Geben Sie die Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle an (in t, möglichst aufgeschlüsselt nach Abfallströmen), die 1995 angefallen sind (bzw. im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche Eurostat-Daten vorliegen).
Geben Sie die Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle und anderer biologisch abbaubarer Abfälle an (in t, möglichst aufgeschlüsselt nach Abfallströmen), die in jedem Jahr des Berichtszeitraums deponiert wurden.
Welche Anpassungen der Strategie werden erwogen?.
Geben Sie die Anzahl der vorhandenen Abfalldeponien an:
Deponie für gefährliche Abfälle
Deponie für nicht gefährliche Abfälle
Deponie für Inertabfälle
Andere *
Gesamtzahl vorhandener Deponien
Anzahl dieser Deponien, die der Richtlinie entsprechen
Anzahl stillgelegter Deponien (keine Deponierung mehr) seit 16. Juli 2001
Anzahl nachgerüsteter Deponien
Restkapazität (t)
*) falls notwendig, bis zum Ende der Übergangsfrist; geben Sie die Deponierart an
Welche Maßnahmen wurden ergriffen um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Artikels 10 über die Kosten der Ablagerung von Abfällen eingehalten werden?
Legen Sie allgemein die nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen dar, um nachteilige Umweltauswirkungen stillgelegter Deponien auszuschließen.
Beschreiben Sie kurz das Planungsverfahren für Abfalldeponien im Hinblick auf Anhang I Abschnitt 1 (Standort der Deponie).
Legen Sie allgemein die technischen Maßnahmen dar, mit denen sichergestellt wird, dass die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 2 (Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement) erfüllt werden.
Wurden allgemeine oder spezifische Anforderungen wie in Anhang I auch für Inertabfalldeponien vorgeschrieben?
Wurden die Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.2 und 3.3 für bestimmte Deponien herabgesetzt? Wenn ja, übermitteln Sie allgemeine Informationen über diese Deponien.
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