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SO2-Emissionsgrenzwerte Feste Brennstoffe |
Anhang III |
A. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 6 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen und bestehende Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Absatz 3.
NB: | Können die oben angegebenen Emissionsgrenzwerte aufgrund der charakteristischen Eigenschaften des Brennstoffs nicht erreicht werden, ist im Fall von Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von bis zu 100 MWth ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 v.H. zu erreichen, im Fall von Anlagen mit über 100 MWth und höchstens 300 MWth ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 v.H. und im Fall von Anlagen mit über 300 MWth ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 90 v.H.. Im Fall von Anlagen mit über 500 MWth gilt ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 94 v.H. oder von mindestens 92 v.H., sofern vor dem 1. Januar 2001 der Auftrag zum Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage oder einer Kalkinjektionsanlage erteilt und mit den entsprechenden Arbeiten begonnen wurde. |
B. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 6 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen.
Art der Brennstoffe | 50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | > 300 MWth |
Biomasse | 200 | 200 | 200 |
Sonstige | 850 | 200 (1) | 200 |
Außer im Fall der "Gebiete in äußerster Randlage", für die ein Grenzwert von 850 bis 200 mg/Nm3 (linearer Rückgang) gilt. |
NB: | Können die oben angegebenen Emissionsgrenzwerte aufgrund der charakteristischen Eigenschaften des Brennstoffs nicht erreicht werden, ist im Fall von Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von bis zu 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/Nm3 für Schwefeldioxid oder ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 v.H. zu erreichen: im Fall von Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von über 300 MWth gilt ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 v.H. zusammen mit einem höchstzulässigen Emissionsgrenzwert von 400 mg/Nm3. |
SO2-Emissionsgrenzwerte Flüssige Brennstoffe |
Anhang IV |
A. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 3 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen und bestehende Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Absatz 3.
B. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 3 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen
50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | > 300 MWth |
850 | 400 bis 200 (linearer Rückgang)1 |
200 |
1) Außer im Fall der "Gebiete in äußerster Randlage", für die ein Grenzwert von 850 bis 200 mg/Nm3 (linearer Rückgang) gilt. |
Im Falle von zwei Anlagen auf Kreta und Rhodos mit einer thermischen Nennleistung von 250 MWth, für die vor dem 31. Dezember 2007 eine Genehmigung zu erteilen ist, gilt der Emissionsgrenzwert von 1700 mg/Nm3.
SO2-Emissionsgrenzwerte Gasförmige Brennstoffe |
Anhang V |
A. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 3 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen und bestehende Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Absatz 3.
Art der Brennstoffe | Grenzwerte (mg/Nm3) |
Gasförmige Brennstoffe im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert, Koksofengas, Hochofengas | 800 |
Aus Kohle erzeugtes Gas | 1) |
1) Der Rat wird die Emissionsgrenzwerte für derartiges Gas später anhand von Vorschlägen festlegen, die von der Kommission auf der Grundlage weiterer technischer Erfahrungen vorzulegen sind. |
B. SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 3 v.H.), anzuwenden für Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2.
Art der Brennstoffe | Grenzwerte (mg/Nm3) |
Gasförmige Brennstoffe im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
NOx Emissionsgrenzwerte (gemessen als NO2-Werte) |
Anhang VI |
A. NOx -Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 6 v.H. bei festen Brennstoffen, 3 v.H. bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen), anzuwenden für Neuanlagen und bestehende Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Absatz 3.
Art der Brennstoffe | Grenzwerte1 (mg/Nm3) |
Feste Brennstoffe2,3: | |
50 bis 500 MWth | 600 |
>500 MWth | 500 |
Ab 1. Januar 2016: | |
50 bis 500 MWth | 600 |
>500 MWth | 200 |
Flüssige Brennstoffe: | |
50 bis 500 MWth | 450 |
>500 MWth | 400 |
Gasförmige Brennstoffe: | |
50 bis 500 MWth | 300 |
>500 MWth | 200 |
1) Außer im Fall der "Gebiete in äußerster Randlage", für die folgende Werte gelten: Feste Brennstoffe allgemein: 650 Feste Brennstoffe mit weniger als 10 v.H. flüchtiger Bestandteile: 1 300 Flüssige Brennstoffe: 450 Gasförmige Brennstoffe: 350. 2) Bis zum 31. Dezember 2015 gilt für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 500 MW oder mehr, die ab 2008 höchstens 2000 Stunden jährlich (im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, Folgendes:
Ab dem 1. Januar 2016 gilt für solche Anlagen, die höchstens 1 500 Stunden jährlich (im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, ein Grenzwert für die Stickoxid-Emissionen (gemessen als NO2) von 450 mg/Nm3. 3) Bis zum 1. Januar 2018 gilt für Anlagen, die in dem am 1. Januar 2001 zu Ende gegangenen 12-Monats-Zeitraum mit festen Brennstoffen mit weniger als 10 v.H. flüchtiger Bestandteile betrieben wurden und weiterhin damit betrieben werden, ein Grenzwert von 1 200 mg/Nm3. |
B. NOx -Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3, anzuwenden für Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen.
Feste Brennstoffe (O2-Gehalt *: 6 v.H.)
Art der Brennstoffe | 50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | > 300 MWth |
Biomasse | 400 | 300 | 200 |
Sonstige | 400 | 2001 | 200 |
1) Außer im Fall der "Gebiete in äußerster Randlage", für die ein Grenzwert von 300 mg/Nm3 gilt. |
Flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt *: 3 v.H.)
50 bis 100 MWth | 100 bis 300 MWth | > 300 MWth |
400 | 2001 | 200 |
1) Außer im Fall der "Gebiete in äußerster Randlage", für die ein Grenzwert von 300 mg/Nm3 gilt. |
Im Falle von zwei Anlagen auf Kreta und Rhodos mit einer thermischen Nennleistung von 250 MWth, für die vor dem 31. Dezember 2007 eine Genehmigung zu erteilen ist, gilt der Emissionsgrenzwert von 400 mg/Nm3.
Gasförmige Brennstoffe (O2-Gehalt *: 3 v.H.)
50 bis 300 MWth | > 300 MWth | |
Erdgas (Anmerkung 1) | 150 | 100 |
Sonstige Gase | 200 | 200 |
Gasturbinen
NOx -Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3 (O2-Gehalt *: 15 v.H. ), anzuwenden für Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit einer einzelnen Gasturbine (die Grenzwerte gelten nur bei einer Last von über 70 v.H.).
> 50 MWth (thermische Nennleistung unter ISO-Bedingungen) |
|
Erdgas (Anmerkung 1) | 50 (Anmerkung 2) |
Flüssige Brennstoffe (Anmerkung 3) | 120 |
Andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas | 120 |
Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sind von diesen Grenzwerten ausgenommen. Die Betreiber solcher Anlagen müssen der zuständigen Behörde jährlich eine Aufstellung der entsprechenden Betriebszeiten vorlegen.
Anmerkung 1: | Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. |
Anmerkung 2: | 75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:
Für einstufige Gasturbinen, die keiner der oben genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein Emissionsgrenzwert von 50*η /35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine (unter ISO-Grundlastbedingungen) ist. |
Anmerkung 3: | Dieser Emissionsgrenzwert gilt nur für mit Leicht- und Mitteldestillaten befeuerte Gasturbinen. |
Staub-Emissionsgrenzwerte | Anhang VII |
A. Staub-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/ Nm3 (O2-Gehalt *: 6 v.H. bei festen Brennstoffen, 3 v.H. bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen), anzuwenden für Neuanlagen und bestehende Anlagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Absatz 3.
Art des Brennstoffs | Thermische Nennleistung (MW) |
Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) |
Feste Brennstoffe | > 500 | 502 |
< 500 | 100 | |
Flüssige Brennstoffe (r) | alle Anlagen | 50 |
Gasförmige Brennstoffe | alle Anlagen | 5 im Regelfall |
10 bei Hochofengas | ||
50 bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie | ||
1) Auf Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 500 MWth, die flüssige Brennstoffe mit einem Aschegehalt von mehr als 0,06 v.H. feuern, kann ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 Anwendung finden.
2) Auf Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 500 MWth oder mehr, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 genehmigt worden sind und die feste Brennstoffe mit einer Enthalpie von weniger als 5 800 kJ/kg (Nettobrennwert), einem Feuchtigkeitsgehalt von über 45 Gewichtsprozent, einem kombinierten Flüssigkeits- und Aschegehalt von über 60 Gewichtsprozent und einem Calciumoxidgehalt von über 10 v.H. verfeuern, kann ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 Anwendung finden. |
B. Staub-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm3, anzuwenden für Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen.
Feste Brennstoffe (O2-Gehalt *: 6 v.H.)
50 bis 100 MWth | > 100 MWth |
50 | 30 |
Flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt *: 3 v.H.)
50 bis 100 MWth | > 100 MWth |
50 | 30 |
Im Falle von zwei Anlagen auf Kreta und Rhodos mit einer thermischen Nennleistung von 250 MWth, für die vor dem 31. Dezember 2007 eine Genehmigung zu erteilen ist, gilt der Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3.
Gasförmige Brennstoffe (O2-Gehalt *: 3 v.H.)
Im Regelfall | 5 |
Bei Hochofengas | 10 |
Bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie | 30 |
Methoden zur Messung der Emissionen | Anhang VIII |
A. Verfahren zur Messung und Beurteilung der Emissionen von Feuerungsanlagen
1. Bis zum 27. November 2004
Die Messung der Konzentrationen von SO2, Staub und NO, bei Neuanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wird, mit einer thermischen Nennleistung von 300 MW oder mehr erfolgt kontinuierlich. Die Überwachung von SO2 und Staub kann jedoch auf Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren beschränkt werden, wenn die Konzentration mit Hilfe dieser Messungen oder Verfahren - die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt werden müssen - ermittelt werden kann.
Im Falle von Neuanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wird und die nicht von Unterabsatz 1 erfasst werden, können die zuständigen Behörden verlangen, dass kontinuierliche Messungen der drei Schadstoffe durchgeführt werden, wenn sie dies für erforderlich halten. Falls keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, werden in regelmäßigen Zeitabständen Einzelmessungen oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte geeignete Verfahren angewandt, um die in den Emissionen enthaltenen Mengen der oben genannten Stoffe zu ermitteln.
2. Ab dem 27. November 2002 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2
Die zuständigen Behörden verlangen die kontinuierliche Messung der Konzentrationen von SO2, NOx und Staub in Abgasen aus jeder Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von 100 MW oder mehr.
In Abweichung von Unterabsatz 1 kann von kontinuierlichen Messungen in folgenden Fällen abgesehen werden:
Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens alle sechs Monate Einzelmessungen durchgeführt werden. Als Alternative können geeignete Bestimmungsverfahren, die von den zuständigen Behörden überprüft und gebilligt werden müssen, angewandt werden, um die in den Emissionen enthaltenen Mengen der oben genannten Schadstoffe zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen durchgeführt, sobald diese vorhanden sind. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationale oder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
3. Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 5 Nummer 2 und Anhang III gilt, finden die Vorschriften für Messungen von SO2-Emissionen gemäß Nummer 2 dieses Abschnitts Anwendung. Ferner ist der Schwefelgehalt des verfeuerten Brennstoffs regelmäßig zu überwachen.
4. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen sind die zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen. Sie entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Nummer 2 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
5. Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 2 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die einschlägigen Betriebsparameter betreffend Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.
Repräsentative Messungen, d.h. Probenahme und Analyse, einschlägiger Schadstoffe und Verfahrensparameter sowie Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatisierter Messsysteme werden nach CEN-Normen durchgeführt, sobald diese vorhanden sind. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationale oder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
Die Systeme für kontinuierliche Messungen sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.
6. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses darf folgende Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen:
Schwefeldioxid | 20 v.H. |
Stickoxide | 20 v.H. |
Staub | 30 v.H. |
Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des oben genannten Konfidenzintervalls bestimmt.
Jeder Tag, an dem mehr als 3 Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.
B. Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen von Feuerungsanlagen
Das Ergebnis der Feststellung der jährlichen Gesamtemissionen an SO2 und NOx von neuen Feuerungsanlagen wird bis einschließlich 2003 den zuständigen Behörden mitgeteilt. Bei kontinuierlicher Überwachung muss der Betreiber der Anlage für jeden einzelnen Schadstoff die täglich freigesetzte Schadstoffmasse anhand des Abgasvolumenstroms aufsummieren. Erfolgt keine kontinuierliche Überwachung, so ermittelt der Betreiber nach den Vorschriften des Abschnitts a Nummer 1 und entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden Schätzwerte für die jährlichen Gesamtemissionen.
Gleichzeitig mit der in Abschnitt C Nummer 3 verlangten Mitteilung über die jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gesamten jährlichen SO2- und NOx-Emissionen der Neuanlagen.
Die Mitgliedstaaten fertigen 2004 erstmals und dann für jedes folgende Jahr eine Aufstellung der SO2-, NOx- und Staubemissionen aus allen Feuerungsanlagen an, deren thermische Nennleistung 50 MW oder mehr beträgt. Die zuständige Behörde erhält für jede Anlage, die unter der Kontrolle eines Betreibers an einem bestimmten Standort betrieben wird, folgende Angaben:
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellung, in der die Emissionen aus Raffinerien gesondert aufgeführt werden, wird alle drei Jahre jeweils binnen zwölf Monaten nach Ende des dreijährigen Berichtszeitraums der Kommission übermittelt. Die Jahresaufstellungen zu den einzelnen Anlagen werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten binnen zwölf Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Aufstellungen einen zusammenfassenden Bericht über den Vergleich und die Bewertung dieser Aufstellungen zur Verfügung.
Ab dem 1. Januar 2008 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht über diejenigen Anlagen, die anerkanntermaßen unter Artikel 4 Absatz 4 fallen, und übermitteln gleichzeitig die Übersicht über die Zeiten, in denen die Anlage im Rahmen der erlaubten Restbetriebsdauer betrieben wurde, sowie die noch verbleibenden Zeiten.
C. Ermittlung der jährlichen Gesamtemissionen bestehender Anlagen bis einschließlich 2003
1. Die Mitgliedstaaten fertigen erstmals für 1990 und dann für jedes folgende Jahr bis einschließlich 2003 eine vollständige Aufstellung der SO2- und NOx-Emissionen der bestehenden Anlagen, und zwar:
2. Die bei dieser Aufstellung angewandten Methoden müssen mit den 1980 für die Ermittlung der SO2- und NOx- Emissionen von Anlagen angewandten Methoden übereinstimmen.
3. Die Ergebnisse dieser Aufstellung werden der Kommission in übersichtlich zusammengefasster Form innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres übermittelt. Auf Anfrage werden der Kommission Angaben zu den Methoden für die Anfertigung der Emissionsaufstellungen und die ausführlichen Ausgangsdaten zur Verfügung gestellt.
4. Die Kommission sorgt für einen systematischen Vergleich der einzelstaatlichen Aufstellungen und unterbreitet dem Rat im Hinblick auf eine wirksame Durchführung dieser Richtlinie erforderlichenfalls Vorschläge zur Harmonisierung der Methode der Emissionsaufstellung.
Fristen für die Umsetzung und die Durchführung der aufgehobenen Richtlinie (gemäß Artikel 17 Absatz 1) |
Anhang IX |
Richtlinie | Fristen für die Umsetzung | Fristen für die Anwendung |
88/609/EWG (ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1) | 30. Juni 1990 | 1. Juli 1990 |
31. Dezember 1990 | ||
31. Dezember 1993 | ||
31. Dezember 1998 | ||
31. Dezember 2003 | ||
94/66/EG (ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 83) | 24. Juni 1995 |
Entsprechungstabelle (Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 3) |
Anhang X |
Vorliegende Richtlinie | Richtlinie 88/609/EWG |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 | |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absätze 6, 7 und 8 | |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | |
Artikel 6 | |
Artikel 7 | Artikel 8 |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Artikel 9 | Artikel 10 |
Artikel 10 | Artikel 11 |
Artikel 11 | Artikel 12 |
Artikel 12 | Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 13 | Artikel 14 |
Artikel 14 | Artikel 15 |
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 16 | |
Artikel 17 | |
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 | Artikel 17 Absätze 1 und 2 |
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie Artikel 19 | |
Artikel 20 | Artikel 18 |
Anhänge I bis VIII | Anhänge I bis IX |
Anhänge IX und X | - |
2) ABl. C 101 vom 12.04.1999 S. 55.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.07.1999 S. 175), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. November 2000 (ABl. C 375 vom 28.12.2000 S. 12) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. September 2001 und Beschluss des Rates vom 27. September 2001.
4) ABl. C 138 vom 17.05.1993. S. 1.
5) ABl. C 76 vom 11.03.1997 S. 1.
*) Berechnung des Bezugssauerstoffgehaltes vgl. TA-Luft 3.1.2.
**) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und jeweils Teil a der Anhänge III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG gelten die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub bis zum 31. Dezember 2004 nicht für die folgenden Anlagen in Ungarn:
***) AB. L 140 vom 05.06.2009 S. 114
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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