umwelt-online: Richtlinie 2001/80/EG Luft-Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen (2)
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Artikel 8

(1) Bei Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 4 Absätze 1 oder 2 und im Fall von Anlagen, die unter Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 10 fallen, setzt die zuständige Behörde im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, die Emissionsgrenzwerte wie folgt fest:

  1. zunächst wird der Emissionsgrenzwert für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der Anlage gemäß den Anhängen III bis VII bestimmt;
  2. dann werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe festgelegt; diese Werte erhält man durch Multiplikation der einzelnen Grenzwerte mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe, dividiert durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung;
  3. schließlich werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe addiert.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten bei Mehrstofffeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, die Vorschriften für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert (maßgeblicher Brennstoff), wenn während des Betriebs der Anlage der von diesem Brennstoff stammende Wärmeanteil mindestens 50 v.H. der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung ausmacht.

Beträgt der Anteil des maßgeblichen Brennstoffs weniger als 50 v.H., so wird der Emissionsgrenzwert unter Berücksichtigung der Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung proportional zu der von jedem einzelnen Brennstoff gelieferten Wärme wie folgt bestimmt:

  1. zunächst wird der Emissionsgrenzwert für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der Anlage gemäß den Anhängen III bis VII bestimmt;
  2. dann wird der Emissionsgrenzwert für den maßgeblichen Brennstoff berechnet (der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert gemäß den Anhängen III bis VII oder - im Falle von zwei Brennstoffen mit gleichem Grenzwert - derjenige, der die größte Wärmemenge liefert); diesen Wert erhält man, indem der in den Anhängen III bis VII für diesen Brennstoff genannte Emissionsgrenzwert mit zwei multipliziert und von dem Ergebnis der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert abgezogen wird;
  3. anschließend werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe berechnet; diese Werte erhält man, indem man den berechneten Emissionsgrenzwert des maßgeblichen Brennstoffs mit der von diesem Brennstoff gelieferten Wärmemenge multipliziert und indem man die anderen Emissionsgrenzwerte jeweils mit der von den einzelnen Brennstoffen gelieferten Wärmemenge multipliziert und das Ergebnis jeder einzelnen Multiplikation durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;
  4. zuletzt werden die gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe addiert.

(3) Statt des in Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwertes können folgende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid als Mittelwert angewendet werden (ungeachtet des verwendeten Brennstoffgemischs):

  1. 1000 mg/Nm3 bei Anlagen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 als Mittelwert für alle Anlagen innerhalb der Raffinerie;
  2. 600 mg/Nm3 bei Neuanlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Mittelwert für alle Neuanlagen innerhalb der Raffinerie mit Ausnahme von Gasturbinen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Erhöhung der Emission von bestehenden Anlagen führt.

(4) Bei Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 4 Absätze 1 oder 2 und im Fall von Anlagen, die unter Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 10 fallen, gelten im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die abwechselnd mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, die in den Anhängen III bis VII festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen verwendeten Brennstoffe.

Artikel 9

Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein. In der in Artikel 4 genannten Genehmigung und in den Genehmigungen für unter Artikel 10 fallende Feuerungsanlagen sind die Bedingungen für die Abgasableitung festzulegen. Insbesondere hat die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass die Schornsteinhöhe so berechnet wird, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

Artikel 9a 09

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber aller Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder - in Ermangelung eines solchen Verfahrens

-die erste Betriebsgenehmigung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid *** erteilt wurde, die Einhaltung der folgenden Bedingungen geprüft haben:

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung und anderer verfügbarer Informationen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 10

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MW erweitert, so gelten für den neuen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte gemäß Abschnitt B der Anhänge III bis VII, die nach Maßgabe der thermischen Nennleistung der Gesamtanlage festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des Artikels 8 Absätze 2 und 3.

Beabsichtigt der Betreiber einer Feuerungsanlage eine Umstellung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG, so gelten die in Abschnitt B der Anhänge III bis VII für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub genannten Emissionsgrenzwerte.

Artikel 11

Im Falle der Errichtung von Feuerungsanlagen, die die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats wesentlich beeinträchtigen könnten, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass gemäß Artikel 7 der "Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten" alle sachdienlichen Informationen erteilt werden und die entsprechenden Konsultationen stattfinden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen der von dieser Richtlinie erfassten Feuerungsanlagen sowie alle übrigen zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Werte nach Maßgabe des Anhangs VIII Abschnitt a überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Überwachung zu Lasten des Betreibers durchgeführt wird.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständigen Behörden innerhalb angemessener Fristen über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen, der Überprüfung der Messgeräte, der Einzelmessungen sowie über alle sonstigen Messungen zur Beurteilung der Einhaltung dieser Richtlinie unterrichtet.

Artikel 14

(1) Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte nach Abschnitt a der Anhänge III bis VII als eingehalten, wenn die Auswertung der Ergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass

  1. keiner der Kalendermonatsmittelwerte die Emissionsgrenzwerte überschreitet und
  2. im Falle von
    1. Schwefeldioxid und Staub 97 v.H. aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 v.H. der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;
    2. Stickoxid 95 v.H. aller 48-Stunden-Mittelwerte 110 v.H. der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Die Zeitabschnitte nach Artikel 7 sowie die An- und Abfahrzeiten bleiben unberücksichtigt.

(2) Sind nur Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungsverfahren vorgeschrieben, so gelten die in den Anhängen III bis VII festgelegten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(3) In den Fällen des Artikels 5 Nummern 2 gelten die Schwefelabscheidegrade als eingehalten, wenn sich bei der Auswertung der entsprechend dem Anhang VIII Abschnitt a Nummer 3 durchgeführten Messungen ergibt, dass alle Kalendermonatsmittelwerte oder alle gleitenden 30-Tage-Mittelwerte dem vorgeschriebenen Schwefelabscheidegrad entsprechen.

Die Zeitabschnitte nach Artikel 7 sowie die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei Neuanlagen, für die die Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt wird, gelten die Emissionsgrenzwerte für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres als eingehalten, wenn

  1. kein validierter Tagesmittelwert die einschlägigen Werte nach Abschnitt B der Anhänge III bis VII übersteigt und
  2. 95 v.H. aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet 200 v.H. der einschlägigen Werte nach Abschnitt B der Anhänge III bis VII nicht übersteigen.

Die "validierten Mittelwerte" werden gemäß Abschnitt a Nummer 6 des Anhangs VIII bestimmt.

Die Zeitabschnitte nach Artikel 7 sowie die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens bleiben unberücksichtigt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens am 31. Dezember 1990 von den nach Artikel 3 Absatz 1 erstellten Programmen in Kenntnis.

Binnen Jahresfrist nach Abschluss der verschiedenen Phasen zur Verringerung der Emissionen bestehender Anlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Durchführung dieser Programme.

Nach Ablauf der Hälfte jeder Phase sind ferner Zwischenberichte vorzulegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte vermitteln einen Gesamtüberblick über

  1. sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Feuerungsanlagen,
  2. ihre Schwefeldioxid- und Stickstoffoxid-Emissionen, ausgedrückt in Jahrestonnen und als Konzentrationen dieser Stoffe in den Abgasen,
  3. die getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und die Umstellung auf andere Brennstoffe,
  4. die durchgeführten oder geplanten Umstellungen auf andere Betriebsarten,
  5. die erfolgten oder geplanten endgültigen Stilllegungen von Feuerungsanlagen
  6. und gegebenenfalls die in den Programmen für bestehende Anlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte.

Bei der Ermittlung der jährlichen Emissionsmengen und der Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen halten sich die Mitgliedstaaten an die Artikel 12, 13 und 14.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 oder die Bestimmungen der Hinweise (NB) in Anhang III oder der Fußnoten in Anhang VI Abschnitt a anwenden, erstatten der Kommission hierüber jährlich Bericht.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Bestimmungen fest, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 17

(1) Die Richtlinie 88/609/EWG wird unbeschadet des Absatzes 2 und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Anhang IX genannten Fristen für die Umsetzung und Anwendung jener Richtlinie mit Wirkung ab dem 27. November 2002 aufgehoben.

(2) Im Fall neuer Anlagen, für die vor dem 27. November 2002, wie in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgeführt, eine Genehmigung erteilt wird, bleiben Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 15 Absatz 3, die Anhänge III, VI und VIII sowie Anhang IX Abschnitt a Nummer 2 der Richtlinie 88/609/EWG in der durch die Richtlinie 94/66/EG geänderten Fassung bis zum 1. Januar 2008 in Kraft und werden danach aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 88/609/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 27. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Bei bestehenden Anlagen sowie bei Neuanlagen, für die eine Genehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 erteilt wird, beginnt die Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt a Nummer 2 des Anhangs VIII ab dem 27. November 2004.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2001.

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Höchstmengen und Zielvorgaben für die Verminderung der SO2-Emissionen von bestehenden Anlagen1,2  Anhang I

geändert durch:  RL 2006/105/EG - ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S.368

Mitgliedstaat 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Emissionen der Groß-
feuerungs-
anlagen 1980
(1000 t)
Emissionshöchstmengen
(1000 t/Jahr)
Verminderung gegenüber den Emissionen von 1980 in v.H. Verminderung gegenüber den angepassten
Emissionen von 1980 in v.H.
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 1 Phase 2 Phase 3
1993 1998 2003 1993 1998 2003 1993 1998 2003
Belgien 530 318 212 159 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Bulgarien 1734 1410 1300 1190 -19 -25 -31 -19 -25 -31
Tschechiche Republik 1408 919 303 155 -35 -79 -89 -35 -79 -89
Dänemark 323 213 141 106 -34 -56 -67 -40 -60 -70
Deutschland 2225 1 335 890 668 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Estland 240 123 91 76 -49 -62 -68 -49 -62 -68
Griechenland 303 320 320 320 +6 +6 + 6 -45 -45 -45
Spanien 2290 2 290 1 730 1 440 0 -24 -37 -21 -40 -50
Frankreich 1910 1 146 764 573 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Irland 99 124 124 124 + 25 + 25 + 25 -29 -29 -29
Italien 2450 1800 1500 900 -27 -39 -63 -40 -50 -70
Zypern 17 29 32 34 +71 +88 +100 +71 +88 +100
Lettland 60 40 30 25 -30 -50 -60 -30 -50 -60
Litauen 163 52 64 75 -68 -61 -54 -68 -61 -54
Luxemburg 3 1,8 1,5 1,5 -40 -50 -60 -40 -50 -50
Ungarn 720 429 448 360 -40 -38 -50 -40 -38 -50
Malta 12 13 17 14 +14 +51 +17 +14 +51 +17
Niederlande 299 180 120 90 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Portugal 115 232 270 206 + 102 + 135 + 79 -25 -13 -34
Polen 2087 1454 1176 1110 -30 -44 -47 -30 -44 -47
Rumänien 561 692 503 518 23 -10 -8 23 -10 -8
Slowenien 125 122 98 49 -2 -22 -61 -2 -22 -61
Slowakei 450 177 124 86 -60 -72 -81 -60 -72 -81
Vereinigtes
Königreich
3883 3106 2330 1 553 -20 -40 -60 -20 -40 -60
Österreich 90 54 36 27 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Finnland 171 102 68 51 -40 -60 -70 -40 -60 -70
Schweden 112 67 45 34 -40 -60 -70 -40 -60 -70
1) Zusätzliche Emissionen können sich aus den Kapazitäten ergeben, die ab dem 1. Juli 1987 genehmigt wurden.

2) Emissionen von vor dem 1. Juli 1987 genehmigten Feuerungsanlagen, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in Betrieb waren und die bei der Festsetzung der in diesem Anhang angegebenen Emissionshöchstmengen nicht berücksichtigt wurden, müssen den in der Richtlinie für Neuanlagen vorgesehenen Anforderungen genügen oder zu den Gesamtemissionen bestehender Anlagen hinzugerechnet werden, die die in diesem Anhang festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten dürfen.

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Höchstmengen und Zielvorgaben für die Verminderung der NOx-Emissionen von bestehenden Anlagen1, 2  Anhang II

geändert durch:  RL 2006/105/EG - ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S.368

Mitgliedstaat 0 1 2 3 4 5 6
NOx-Emissionen der
Großfeuerungsanlagen
(als NO2)
1980 (1000 t)
NOx- Emissionshöchstmengen
(1000 t/Jahr)
Verminderung gegenüber den Emissionen von 1980 in v.H. Verminderung gegenüber den angepassten Emissionen von 1980 in v.H.
Phase 1 Phase 2 Phase 1 Phase 2 Phase 1 Phase 2
19933 1998 19933 1998 19933 1998
Belgien 110 88 66 -20 -40 -20 -40
Bulgarien 155 125 95 -19 -39 -19 -39
Tschechische Republik 403 228 113 -43 -72 -43 -72
Dänemark 124 121 81 -3 -35 -10 -40
Deutschland 870 696 522 -20 -40 -20 -40
Estland 20 10 12 -52 -40 -52 -40
Griechenland 36 70 70 +94 + 94 0 0
Spanien 366 368 277 + 1 -24 -20 -40
Frankreich 400 320 240 -20 -40 -20 -40
Irland 28 50 50 + 79 + 79 0 0
Italien 580 570 428 -2 -26 -20 -40
Zypern 3 5 6 +67 +100 +67 +100
Lettland 10 10 9 -4 -10 -4 -10
Litauen 21 8 11 -62 -48 -62 -48
Luxemburg 3 2,4 1,8 -20 -40 -20 -40
Ungarn 68 33 34 -51 -49 -51 -49
Malta 1.7 7 2.5 +299 +51 +299 +51
Niederlande 122 98 73 -20 -40 -20 -40
Portugal 23 59 64 + 157 + 178 -8 0
Polen 698 426 340 -39 -56 -39 -56
Rumänien 135 135 77 -1 -43 -1 -43
Slowenien 17 15 16 -12 -6 -12 -6
Slowakei 141 85 46 -40 -67 -40 -67
Vereinigtes
Königreich
1016 864 711 -15 -30 -15 -30
Österreich 19 15 11 -20 -40 -20 -40
Finnland 81 65 48 -20 -40 -20 -40
Schweden 31 25 19 -20 -40 -20 -40
1) Zusätzliche Emissionen können sich aus den Kapazitäten ergeben, die ab 1. Juli 1987 genehmigt wurden.

2) Emissionen von vor dem 1. Juli 1987 genehmigten Feuerungsanlagen, die zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in Betrieb waren und die bei der Festsetzung der in diesem Anhang angegebenen Emissionshöchstmengen nicht berücksichtigt wurden, müssen den in der Richtlinie für Neuanlagen vorgesehenen Anforderungen genügen oder zu den Gesamtemissionen bestehender Anlagen hinzugerechnet werden, die die in diesem Anhang festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten dürfen.

3) Die Mitgliedstaaten können die Phase 1 der Verminderung der NOx-Emissionen aus technischen Gründen um bis zu zwei Jahre verschieben, wenn sie dies der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mitteilen.


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