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Regelwerk, EU 2002, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(ABl. Nr. L 341 vom 17.12.2002 S. 28;
VO (EG) 876/2007 - ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2007 S. 13;
VO (EU) 2025/73 - ABl. L 2025/73 vom 20.01.2025 Inkrafttreten Gültig)


(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2025/73
Änd.: Titel 25
Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster)

(Gültig ab 01.05.2025 gem. VO (EU) 2025/73 Punkt 2., 3 und 7.:
2. In der gesamten Verordnung wird der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmuster" ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

3. In Artikel 24 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 80 Buchstabe c, Artikel 81 Absatz 2 sowie in Artikel 82 Absätze 1, 3 und 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und es werden alle notwendigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen.

7. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 58 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 66 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 85 Absatz 1 wird das Wort "Präsident" durch das Wort "Exekutivdirektor" ersetzt und es werden alle notwenigen grammatikalischen Änderungen vorgenommen. )

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmustersystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (nachstehend "das Amt" genannt), ein Geschmacksmuster mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.

(2) Zu diesem Zweck enthält die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die notwendigen Vorschriften über ein Verfahren, das zur Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters führt, über die Verwaltung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, über ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie über ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3) Die vorliegende Verordnung enthält die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich sind.

(4) Diese Verordnung soll den reibungslosen und effizienten Ablauf der Geschmacksmusterverfahren vor dem Amt gewährleisten.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Anmeldeverfahren

Artikel 1 Inhalt der Anmeldung 25

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

  1. Einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;
  2. den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei rechtlichen Einheiten ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, wobei deren übliche Abkürzung ausreicht, sowie das Recht des Staates, dem sie unterliegen;

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