umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (4)

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C.2. Flüssige Mehrnährstoffdünger 14

C.2.1. Typenbezeichnung: NPK-Düngerlösung
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
  • Gesamt: 15 %, (N + P2O5 + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 2 % N, 3 % P2O5, 3 % K2O;
  • Biuret Höchstgehalt: Carbamidstickstoff N × 0,026


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

Wasserlösliches P2O5 Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis "biuretarm"hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5
  1. Wasserlösliches Kaliumoxid
  2. Die Angabe "chlorarm" darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet
  3. Der Chlorgehalt kann angegeben werden


C.2.2. Typbezeichnung: NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
  • Gesamt: 15 % (N + P2O5 + K2O)
  • Für jeden einzelnen Nährstoff:
    • 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein
    • 3 % P2O5
    • 3 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniakstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

Wasserlösliches P2O5 Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3) Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4) Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis ,biuretarm` hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5 (1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe, chlorarm` darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3) Der Chloridgehalt kann angegeben werden


C.2.3. Typbezeichnung: NPK-Düngersuspension
Hinweise auf die Art der Herstellung: Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:
  • Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 4 % P2O5, 4 % K2O
  • Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026
Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind - Mahlfeinheiten Angaben zur Düngemittelkennzeichnung - Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6

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