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Regelwerk, EU-Chronologisch, EU 2003, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2174/2003 der Kommission vom 12. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Aflatoxine

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2003 3, legt Höchstgehalte für Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxin in bestimmten Lebensmitteln fest.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sieht vor, dass sofern vor dem 1. Juli 2003 kein spezifischer Höchstgehalt für Mais festgelegt worden war, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll, danach die für zum unmittelbaren Verzehr bestimmtes Getreide festgelegten Werte gelten würden. Der Grund dafür war, dass bei Mais nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sortierverfahren oder andere physikalische Behandlungsverfahren die Aflatoxinkontamination verringern, dass aber die tatsächliche Wirksamkeit dieser Verfahren noch nachzuweisen ist. Außerdem war vorgesehen, dass die Höchstgehalte von 2 µg/kg Aflatoxin B1 und 4 µg/kg Gesamtaflatoxin gelten, solange keine Daten vorliegen, die die Festsetzung eines spezifischen Höchstgehalts für Getreide in unverarbeitetem Zustand rechtfertigen.

(3) In diesem Zusammenhang wurden Daten zu Mais vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Aflatoxingehalt von nicht verarbeitetem Mais durch Sortieren und verschiedene physikalische Behandlungsverfahren nach der Reinigung im Endprodukt deutlich reduziert werden kann (Grütze zur Flockenherstellung, sonstige Grütze). Die Aflatoxinkontamination wurde vor allem im Nachmehl (Abfall) sowie in Maiskeimlingen, Kleiemehl und Bruchmais festgestellt (Erzeugnisse zur Tierernährung). Zwar kann nicht quantitativ genau und zuverlässig ermittelt werden, in welchem Umfang diese Reduzierung zu erreichen ist, so geht doch aus den vorliegenden Daten klar hervor, dass die verschiedenen Reinigungs- und Verarbeitungsstufen hinreichend wirksam sind, um

Aflatoxine aus für den Verzehr bestimmten Maiserzeugnissen zu entfernen, so dass Rohmais mit Aflatoxin-B1Gehalten von 5 µg/kg und Gesamtaflatoxin von 10 µg/ kg zu für den Verzehr bestimmten Maiserzeugnissen führen werden, die den Höchstgehalten von 2 µg/kg Aflatoxin B1 und 4 µg/kg Gesamtaflatoxin genügen und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

(4) Offenbar verwenden einige Lebensmittelkontrolleure und -analytiker bei der Darstellung der Analysenergebnisse die gleiche Anzahl signifikanter Ziffern, wie sie zur Angabe der Höchstgehalte in der Gesetzgebung verwendet werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 festgesetzten Höchstgehalten für Aflatoxin nicht genügen und Mais, der den in diesem Anhang unter Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

a) nicht zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind,

b) den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.2 für Erdnüsse bzw. unter Ziffer 2.1.1.3 für Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und Ziffer 2.1.2.3 für Mais festgesetzten Höchstgehalten genügen,

c) einer späteren Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, nach dieser Behandlung die in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 und Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat,

d) so gekennzeichnet sind, dass ihr Verwendungszweck klar ersichtlich ist, und den Vermerk tragen: "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um die Aflatoxinkontamination zu reduzieren"."

2. Anhang I wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2003

.

  Anhang

Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 2 (Mykotoxine) erhält die Ziffer 2.1 (Aflatoxine) folgende Fassung:

Erzeugnis

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