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Richtlinie 2003/84/EG der Kommission vom 25. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 247 vom 30.09.2003 S. 20;
2004/64 - ABl. Nr. L 125 vom::28.04.2004 S. 42)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die französischen Behörden haben am 15. Februar 1994 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Rhöne-Poulenc Agro France (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Flurtamone in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 96/341/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.
(2) Die französischen Behörden haben am 1. Februar 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der Bayer AG (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag für Flufenacet (frühere Bezeichnung: Fluthiamid) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/362/EG der Kommission 4 für vollständig erklärt.
(3) Die deutschen Behörden haben am 14. Dezember 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der Hoechst Schering AgrEvo GmbH (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag für Iodosulfuron (als Grundsubstanz von Iodosulfuron-methyl-Natrium) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/392/EG der Kommission 5 für vollständig erklärt.
(4) Die deutschen Behörden haben am 16. April 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der BASF AG einen Antrag für Dimethenamid-p erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/555/EG der Kommission 6 für vollständig erklärt.
(5) Die irischen Behörden haben am 26. Mai 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 von Zeneca Agrochemicals (jetzt Syngenta) einen Antrag für Picoxystrobin erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/555/EG der Kommission für vollständig erklärt.
(6) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 5. März 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 2 von ISK Biosciences Europe Sa einen Antrag für Fosthiazate erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 97/362/EG der Kommission für vollständig erklärt.
(7) Die irischen Behörden haben am 14. Dezember 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 von Monsanto Crop Protection einen Antrag für Silthiofam (frühere Bezeichnung: Silthiopham) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 1999/392/EG der Kommission für vollständig erklärt.
(8) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 21. Mai 1997 (Flurtamone), 6. Januar 1998 (Flufenacet), 30. Mai 2000 (Iodosulfuron), 26. September 2000 (Dimethenamid-p), 11. Juni 2001 (Picoxystrobin), 18. März 1998 (Fosthiazate) und 2. Oktober 2000 (Silthiofam) einen Entwurf des Bewertungsberichts über die Wirkstoffe übermittelt.
(9) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 4. Juli 2003 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Flurtamone, Flufenacet, Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin, Fosthiazate und Silthiofam abgeschlossen.
(10) Bei der Prüfung von Iodosulfuron, Dimethenamid-p, Picoxystrobin und Silthiofam traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.
(11) Die Prüfunterlagen und Informationen über Flurtamone wurden auch dem Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" zur getrennten Konsultation vorgelegt. Der Ausschuss wurde zweimal konsultiert, hauptsächlich um die potenzielle Versickerung von zwei Metaboliten des Wirkstoffs, 3-Trifluormethylbenzoesäure (TFMBA) und Trifluoressigsäure (TFAA), zu bewerten. In der ersten Stellungnahme 7 empfahl der Wissenschaftliche Ausschuss, in den Sorptionsstudien mit dem Metaboliten TFMBa Böden mit pH-Werten zwischen 7 und 8 zu untersuchen. Was den Metaboliten TFAa betrifft, so befand der Ausschuss die vorliegenden Daten für unzureichend, um das Risiko der Grundwasserverschmutzung einzuschätzen. Daraufhin führte der Antragsteller für beide Metaboliten weitere Studien durch. In der zweiten Stellungnahme 8
(Stand: 11.03.2019)
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