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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1691)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 189 vom 27.05.2004 S. 57, ber. L 92 S. 47;
Entsch. 2006/295/EG - ABl. Nr. L 108 vom 21.04.2006 S. 24;
VO (EG) 1792/2006 - ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006 S. 1;
Entsch. 2008/338/EG - ABl. Nr. L115 vom 29.04.2008 s. 35;
VO (EU) 605/2010 - ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S.1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 605/2010 - Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Anwendbarkeit

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 3 Buchstaben a), c) und d),

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a) und c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/46/EWG legt die Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis fest.

(2) Die Richtlinie 2002/99/EG legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs fest.

(3) Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission 3 enthält ein vorläufiges Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen.

(4) Die Entscheidung 95/342/EG der Kommission 4 legt fest, wie Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr aus Drittländern oder Teilen von Drittländern behandelt werden müssen, von denen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ein Gesundheitsrisiko ausgeht. Diese Bestimmungen sollten aktualisiert werden, um der Behandlung gegen das MKS-Virus gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates 5 mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Rechnung zu tragen.

(5) Die Entscheidung 95/343/EG der Kommission 6 enthält Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmter wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnissen aus bestimmten Drittländern.

(6) Im Interesse der Klarheit und Rationalität sollten die Entscheidungen 95/340/EG, 95/342/EG und 95/343/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(7) Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, das Format der Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/343/EG während einer Übergangszeit weiter zu verwenden.

(8) Die Richtlinie 97/78/EG des Rates 7 enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen und Artikel 11 enthält bereits einige Durchfuhrbestimmungen wie beispielsweise die Verwendung von ANIMO-Nachrichten und des gemeinsamen Veterinäreinfuhrdokuments.

(9) Um die Seuchenlage in der Gemeinschaft zu sichern, ist es jedoch notwendig weiterhin zu gewährleisten, dass Milchsendungen bei Durchfuhr durch die Gemeinschaft die Tiergesundheitsbedingungen bei Einfuhr aus dem betreffenden Land erfüllen.

(10) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft 8, wurde vor kurzem geändert, um allgemeine Durchfuhrbedingungen und eine Ausnahmeregelung für die Durchfuhr zwischen russischem Hoheitsgebiet zu regeln, wobei die dafür zuständigen Grenzkontrollstellen angegeben werden.

(11) In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen ist deutlich geworden, dass die Vorlage der im Ausfuhrland ausgestellten Original-Veterinärdokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen des Bestimmungsdrittlands nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Tiergesundheitsbedingungen für die sichere Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich erfüllt sind. Daher sollte ein besonderes Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung erstellt werden, die bei der Durchfuhr für die betreffenden Erzeugnisse zu verwenden ist.

(12) Darüber hinaus sollte die Umsetzung der Bedingung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG geklärt werden, dass die Durchfuhr nur aus Drittländern erlaubt ist, deren Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden dürfen, indem auf die Liste der Drittländer im Anhang dieser Entscheidung verwiesen wird.

(13) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads und der Tatsache, dass die Witterungsverhältnisse die Verwendung einiger Häfen zu bestimmten Zeiten des Jahres nicht erlauben, sollten jedoch besondere Bedingungen für die Durchfuhr von Sendungen durch die Gemeinschaft von und nach Russland vorgesehen werden.

(14) Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission 9 enthält ein Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen; die für die Kontrolle solcher Durchfuhren zuständigen Grenzkontrollstellen sollten unter Berücksichtigung dieser Entscheidung präzisiert werden.

(15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in die Gemeinschaft ist nur zugelassen, wenn diese die Anforderungen der Artikel 2, 3 und 5 erfüllen.

Die Durchfuhr und Lagerung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis sind nur zugelassen, wenn diese die Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Rohmilch und Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus den in Spalte a des Verzeichnisses in Anhang I aufgeführten Drittländern.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die

aus Drittländern, die dazu gemäß Spalte B der Liste in Anhang I zugelassen sind und in denen kein MKS-Risiko besteht.

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die folgenden Verfahren unterzogen wurden:

  1. einem Sterilisationsverfahren, um einen F0-Wert größer oder gleich drei zu erhalten, oder
  2. einer Ultrahocherhitzung (UHT) auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde oder
  3. einer Kurzzeit-Hochtemperaturpasteurisierung (HTST) bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer entsprechenden Pasteurisierung, bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 und darüber, so dass bei einem doppelten Phosphatasetest ein negatives Ergebnis erzielt wird, oder
  4. einer Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0 oder
  5. einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder
    1. einer Absenkung des pH-Werts unter 6 während einer Stunde, oder
    2. einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung,

aus Drittländern, die dazu gemäß Spalte C der Liste in Anhang I zugelassen sind, und in denen kein MKS-Risiko besteht. Die Erzeugnisse auf Milchbasis müssen entweder einer der vorstehenden Behandlungen unterzogen werden oder aus Milch hergestellt sein, die gemäß den vor-stehenden Verfahren behandelt wurde.

Artikel 3

(1) Sendungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Artikel 2 zugelassen sind, müssen von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dem entsprechenden Muster in Anhang II Teil 2 dieser Entscheidung begleitet sein und deren Anforderungen entsprechen:

(2) Die Gesundheitsbescheinigungen werden gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil 1 ausgefüllt.

Artikel 4

(1) Sendungen von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung in Übereinstimmung mit der Behandlung für das betreffende Erzeugnis gemäß Artikel 2 zugelassen ist;
  2. sie erfüllen die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Abschnitt 9 der entsprechenden Muster-Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2 dieser Entscheidung;
  3. sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang II Teil 3 erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;
  4. sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.

(2)

  1. Abweichend von Absatz 1 und Artikel 5 lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
    1. Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EG mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
    2. die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel "NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND" versehen;
    3. die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
    4. die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zu-ständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.
  2. Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.
  3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.

Artikel 5

Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, in denen in den letzten zwölf Monaten Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist oder in denen in den letzten zwölf Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, müssen vor ihrer Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft einer der Behandlungen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unterzogen worden sein.

Artikel 6

Die Entscheidungen 95/340/EG, 95/342/EG und 95/343/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

Die nach dem Format der Entscheidung 95/343/EG erstellten Bescheinigungen können bis zu sechs Monate nach dem Datum gemäß Artikel 8 Absatz 1 verwendet werden.

Artikel 8

(1) Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und Anhang II Teil 3 gelten erst ab 1. Januar 2005.

(3) Bezugnahmen in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf das Verzeichnis der Drittländer im Anhang der Entscheidung 95/340/EG gelten als Bezugnahmen auf das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang I


"+": Land ist zugelassen

"0": Land ist nicht zugelassen

ISO-Code des Drittlandes Drittland Spalte A Spalte B Spalte C
AD Andorra + + +
AL Albanien 0 0 +
AN Niederländische Antillen 0 0 +
AR Argentinien 0 0 +
AU Australien + + +
BR Brasilien 0 0 +
BW Botsuana 0 0 +
BY Belarus 0 0 +
BZ Belize 0 0 +
BH Bosnien-Herzegowina 0 0 +
CA Kanada + + +
CH Schweiz* + + +
CL Chile 0 + +
CN Volksrepublik China 0 0 +
CO Kolumbien 0 0 +
CR Costa Rica 0 0 +
CU Kuba 0 0 +
DZ Algerien 0 0 +
ET Äthiopien 0 0 +
GL Grönland 0 + +
GT Guatemala 0 0 +
HK Hongkong 0 0 +
HN Honduras 0 0 +
HR Kroatien 0 + +
IL Israel 0 0 +
IN Indien 0 0 +
IS Island + + +
KE Kenia 0 0 +
MA Marokko 0 0 +
MG Madagaskar 0 0 +
MK ** Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 0 + +
MR Mauretanien 0 0 +
MU Mauritius 0 0 +
MX Mexiko 0 0 +
NA Namibia 0 0 +
NI Nicaragua 0 0 +
NZ Neuseeland + + +
PA Panama 0 0 +
PY Paraguay 0 0 +
RS Serbien *** 0 + +
RU Russland 0 0 +
SG Singapur 0 0 +
SV El Salvador 0 0 +
SZ Swasiland 0 0 +
TH Thailand 0 0 +
TN Tunesien 0 0 +
TR Türkei 0 0 +
UA Ukraine 0 0 +
US Vereinigte Staaten von Amerika + + +
UY Uruguay 0 0 +
ZA Südafrika 0 0 +
ZW Simbabwe 0 0 +
*) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.

**) Vorläufiger Code ohne Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen in den Vereinten Nationen festgelegt wird.

***) Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

.

Anhang II

Teil 1
Muster der Gesundheitsbescheinigungen

"Milk-RM": für Rohmilch aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalte a geführt werden, bestimmt für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb.
"Milk-RMP": für Erzeugnisse auf Rohmilchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalte B geführt werden.
"Milk-HTB": für wärmebehandelte Milch, wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis oder Erzeugnisse auf Basis wärmebehandelter Milch aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalte B geführt werden.
"Milk-HTC": für wärmebehandelte Milch, wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis oder Erzeugnisse auf Basis wärmebehandelter Milch aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang I Spalte C geführt werden.
"Milk-T/S": für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis bei Durchfuhr/Lagerung in der Europäischen Gemeinschaft.

Erläuterungen

(a) Das Ausfuhrland stellt die Gesundheitsbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang II für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien. (f) Die Originalbescheinigung ist von einem Vertreter der Behörde auszufüllen und zu unterschreiben, die für die Prüfung und Zertifizierung der Übereinstimmung der Rohmilch, der wärmebehandelten Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis mit den Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zuständig ist.
(b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen, Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. (g) Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
(c) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt. (h) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
(d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des Bescheinigungsbefugten versehen sein. (i) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
(e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d), mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer.    

Teil 2
Muster Milk-RM

1. Versender (Name und vollständige Anschrift)
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Rohmilch aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die in Anhang 1 Spalte a der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission geführt werden, bestimmt für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft und anschließend für den menschlichen Verzehr vorgesehen

Nr.(1) ORIGINAL

2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
3. Herkunft der Rohmilch(2)
3.1. ISO-Code und Name des Landes (und ggf. der Region)(3): ....................................................................................
3.2. Gebietscode: ...............................................................
3.3. Name(n) und amtliche Zulassungs- oder Registernummer(n) der (des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen [Erzeugerbetriebe(s)] / [Sammelstelle] / [Standardisierungsstelle](4):
....................................................................................
....................................................................................
5. Bestimmung der Rohmilch 4. Zuständige Behörde
5.1. EU-Mitgliedstaat: ...................................... 4.1. Ministerium: ............................................
5.2. Bestimmungs- / [Sammelstelle] / [Standardisierungsstelle] / [Behandlungsbetrieb] / [Verarbeitungsbetrieb](4): ....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
4.2. Dienststelle: ....................................................................................
4.3. Örtliche/regionale Behörde: ....................................................................................
6. Ort des Verladens zur Ausfuhr
....................................................................................
....................................................................................
7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung(5) 7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung(6): ....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
7.1. [LKW] / [Eisenbahnwaggon] / [Schiff] / [Flugzeug](4)
7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer: ....................................................................................
8. Identifizierung der Rohmilch
8.1. Rohmilch von: .............................................................................................................. (Tierart)
8.2. Codenummer (gegebenenfalls): ..................................................................................................
8.3. Verpackung: ................................................................................................................................
8.4. Anzahl der Verpackungseinheiten: .............................................................................................
8.5. Nettogewicht: ..............................................................................................................................
9. Tiergesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

9.1. Die vorstehend beschriebene Rohmilch wurde von Tieren gewonnen, die
  1. sich unter der Kontrolle der amtlichen Veterinärdienststelle befinden;
  2. in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während diesem Zeitraum keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche vorgenommen wurden;
  3. Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;
  4. regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang a Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen.
9.2. Die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 92/46/EWG sind mir bekannt.
10. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ............................................. am ....................................................

(Dienstsiegel)(7)

......................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(7)

.....................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

11. Genusstauglichkeit

Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur

11.1. bescheinigt, dass die vorstehend beschriebene Rohmilch folgende Anforderungen erfüllt:
  1. Gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, enthält sie keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
  2. gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, enthält sie keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG des Rates festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
  3. gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/47/EWG zumindest gleichwertig sind, enthält sie keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
  4. sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
  5. sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;
  6. sie wurde ggf. in Milchtanks gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG befördert;
  7. sie erfüllt die in Anhang a Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;
  8. sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert.
11.2. Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs 11 der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.
12. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ..................................................... am .............................................................

(Dienstsiegel)(7)

.............................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)(7)

.............................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Erläuterungen

(1) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.
(2) Land und ISO-Gebietscode gemäß Anhang 1 der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (letzte Änderungsfassung).
(3) Nur ausfüllen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.
(4) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(5) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt, bei Lufttransport die Flugnummer angeben.
Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.
(6) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(7) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

Muster Milk-RMP

1. Versender (Name und vollständige Anschrift)
................................................................
GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Erzeugnisse auf Rohmilchbasis für den menschlichen Verzehr aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Anhang I Spalte a der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission, bestimmt für den Versand in die Europäische Gemeinschaft

Nr.(1) ORIGINAL

2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)
................................................................
3. Herkunft der Erzeugnisse auf Rohmilchbasis(2)
3.1. ISO-Code und Name des Landes (und ggf. der Region)(3): ....................................................................................
3.2. Gebietscode: ..............................................
3.3. Name(n) und amtliche Zulassungs- oder Registernummer(n) der (des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen [Erzeugerbetriebe(s)] / [Sammelstelle] / [Standardisierungsstelle](4): ....................................................................................
5. Bestimmung der Erzeugnisse auf Rohmilchbasis 4. Zuständige Behörde
5.1. EU-Mitgliedstaat: ..................................... 4.1. Ministerium: ..............................................
5.2. Bestimmungsort: ................................................................ 4.2. Dienststelle: ....................................................................................
4.3. Örtliche/regionale Behörde: ....................................................................................
6. Ort des Verladens zur Ausfuhr ....................................................................
7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung(5) 7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung(6): ....................................................................................
7.1. [(LKW] / [Eisenbahnwaggon] / [Schiff] / [Flugzeug](4)
7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer: ................................................................
8. Identifizierung der Erzeugnisse auf Rohmilchbasis
8.1. Rohmilch von: .............................................................................................................. (Tierart)
8.2. Codenummer (gegebenenfalls): ..................................................................................................
8.3. Verpackung: ................................................................................................................................
8.4. Anzahl der Verpackungseinheiten: .............................................................................................
8.5. Nettogewicht: ..............................................................................................................................
9. Tiergesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

9.1. Die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Rohmilchbasis wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt, die:
  1. sich unter der Kontrolle der amtlichen Veterinärdienststelle befinden;
  2. in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während diesem Zeitraum keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche vorgenommen wurden;
  3. Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;
  4. regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang a Kapitel 1 der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
9.2. Die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 92/46/EWG sind mir bekannt.
10. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ....................................................... am ..........................................................

(Dienstsiegel)(7)

.......................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(7)

.......................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

11. Genusstauglichkeit

Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur

11.1. bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Rohmilchbasis
  1. aus Rohmilch hergestellt wurden, die folgenden Anforderungen genügt:
    1. Sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    2. sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    3. sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    4. sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
    5. sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;
    6. sie erfüllt - hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen - die Normen gemäß Anhang a Kapitel IV Buchstabe a Nummer 3 der Richtlinie 92/46/EWG im Fall von Kuhmilch, die Normen gemäß Buchstabe B Nummer 2 im Fall von Büffelmilch und die Normen gemäß Buchstabe C Nummer 2 im Fall von Schaf- und Ziegenmilch;
    7. sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert;
  2. aus Verarbeitungsbetrieben stammen, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden;
  3. bei ihrer Herstellung aus Rohmilch keinerlei Hitzebehandlung unterzogen wurden;
  4. die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/461EWG erfüllen;
  5. nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt wurden;
  6. nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert wurden.
11.2. Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.
12. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ................................................... am .....................................................

(Dienstsiegel)(7)

..........................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)(7)

..........................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Erläuterungen

(1) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.
(2) Land und ISO-Gebietscode gemäß Anhang 1 der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (letzte Änderungsfassung).
(3) Gegebenenfalls aufbewahren.
(4) Nur ausfüllen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.
(5) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt, bei Lufttransport die Flugnummer angeben.

Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.

(6) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(7) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

Muster Milk-HTR

1. Versender (Name und vollständige Anschrift) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Erzeugnisse auf Milchbasis oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Anhang I Spalte B der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission, bestimmt für den Versand in die Europäische Gemeinschaft

Nr.(1) ORIGINAL

2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift) .................................................................................... 3. Ursprung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis(2)
3.1. ISO-Code und Name des Landes: ....................................................................................
3.2. Gebietscode: ...........................................
3.3. Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) der (des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe(s): .................................................................
5. Bestimmung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis 4. Zuständige Behörde
5.1. EU-Mitgliedstaat: ...................................... 4.1. Ministerium: ...........................................
5.2. Bestimmungsort .................................................................................... 4.2. Dienststelle: ...........................................
4.3. Örtliche/regionale Behörde: ....................................................................................
6. Ort des Verladens zur Ausfuhr ....................................................................................
7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung(3) 7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung(5): ....................................................................................
7.1. [LKW]/[Eisenbahnwaggon]/[Schiff]/[Flugzeug](4)
7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer: ....................................................................................
8. Identifizierung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis
8.1. Milch von: ................................................................................................................. (Tierart)
8.2. Codenummer (gegebenenfalls): ...............................................................................................
8.3. Verpackung: .............................................................................................................................
8.4. Anzahl der Verpackungseinheiten: ..........................................................................................
8.5. Nettogewicht: ...........................................................................................................................
9. Tiergesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

9.1. Die vorstehend beschriebene(n) [wärmebehandelte Milch] / [Erzeugnisse auf Milchbasis](4) hergestellt aus wärmebehandelter Milch] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](4) stammt / stammen von Tieren, die:
  1. sich unter der Kontrolle der amtlichen Veterinärdienststelle befinden;
  2. in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche vorgenommen wurden;
  3. Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;
  4. regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang a Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG - ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) - erfüllen.
9.2. Die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 92/46/EWG sind mir bekannt.
10. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ................................................ am .....................................................

(Dienstsiegel)(6)

.................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(6)

.................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

11. Genusstauglichkeit

Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur

11.1. bescheinigt, dass die vorstehend beschriebene(n) [wärmebehandelte Milch]/[aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis]/[wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](4)
  1. aus Rohmilch hergestellt wurden(n), die folgenden Anforderungen genügt:
    1. Sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    2. sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    3. sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92146/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    4. sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
    5. sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel III der Richtlinie 92146/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;
    6. sie erfüllt die in Anhang a Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;
    7. sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert;
  2. aus Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben stammt/stammen, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden;
  3. im Verlauf des Herstellungsprozesses nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG einer Hitzebehandlung unterzogen wurde(n);
  4. die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllt/erfüllen;
  5. nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt wurde(n);
  6. nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert wurde(n);
  7. ggf. in Milchtanks gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG befördert wurde(n).
11.2. Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.
12. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ................................................... am ......................................................

(Dienstsiegel)(6)

....................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)(6)

....................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Erläuterungen

(1) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.
(2) Land und ISO-Gebietscode gemäß Anhang 1 der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (letzte Änderungsfassung).
(3) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.

Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.

(4) Gegebenenfalls aufbewahren.
(5) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(6) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

Muster Milk-HTC

1. Versender (Name und vollständige Anschrift) .................................................................................... GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Erzeugnisse auf Milchbasis oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Anhang I Spalte C der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission

Nr.(1) ORIGINAL

2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift) .................................................................................... 3. Ursprung der [wärmebehandelten Milch] / [aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](2) (3)
3.1. ISO-Code und Name des Landes (und ggf. der Region)(4): ....................................................................................
3.2. Gebietscode: ....................................................................................
5. Bestimmung der [wärmebehandelten Milch] / [aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](3): 3.3. Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) der (des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe(s): ....................................................................................
5.1. EU-Mitgliedstaat: ..................................... 4. Zuständige Behörde
5.2. Bestimmungsort: .................................................................................... 4.1. Ministerium: ........................................
4.2. Dienststelle: ....................................................................................
4.3. Örtliche/regionale Behörde: ....................................................................................
6. Ort des Verladens zur Ausfuhr ..............................................................
7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung(5) 7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung(6): ....................................................................................
7.1. [LKW]/[Eisenbahnwaggon]/[Schiff]/[Flugzeug](3)
7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer: ....................................................................................
8. Identifizierung der [wärmebehandelten Milch] / [aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](3)
8.1. Milch von: .................................................................................................................. (Tierart)
8.2. Beschreibung der [wärmebehandelten Milch] / [aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](3):
8.3. Codenummer (gegebenenfalls): ...............................................................................................
8.4. Verpackung: .............................................................................................................................
8.5. Anzahl der Verpackungseinheiten: ..........................................................................................
8.6. Nettogewicht: ...........................................................................................................................
9. Tiergesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes:

9.1. Die vorstehend beschriebene(n) [wärmebehandelte Milch] / [aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis] / [wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis(3) stammt/stammen von Tieren, die
  1. sich unter der Kontrolle der amtlichen Veterinärdienststelle befinden;
  2. Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;
  3. regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang a Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
9.2. Die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 92/46/EWG sind mir bekannt.
10. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ............................................. am ..........................................................

(Dienstsiegel)(7)

...................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(7)

...................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

11. Genusstauglichkeit

Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur

11.1. bescheinigt, dass die vorstehend beschriebene(n) [wärmebehandelte Milch]/[aus wärmebehandelter Milch hergestellten Erzeugnisse auf Milchbasis]/[wärmebehandelten Erzeugnisse auf Milchbasis](3)
  1. aus Rohmilch hergestellt wurde(n), die folgenden Anforderungen genügt:
    1. Sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    2. sie enthält gemäß den Überwachungsergebnissen, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    3. sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstwerte hinausgehen;
    4. sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllen;
    5. sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang a Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;
    6. sie erfüllt die in Anhang a Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;
    7. sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert;
  2. aus Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben stammt/stammen, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden.
  3. vor der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft folgenden Behandlungen unterzogen wurde(n):
(3) entweder [i) einem Sterilisierungsverfahren, um einen F0-Wert von größer oder gleich drei zu erhalten];
(3) oder [ii) einer Ultrahocherhitzung (UHT) auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde];
(3) oder [iii) einer Kurzzeit-Hochtemperaturpasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer entsprechenden Pasteurisierung, so dass bei Milch mit einem pH-Wert von 7 oder mehr bei einem doppelten Phosphatasetest ein negatives Ergebnis erzielt wird (HTST)];
(3) oder [iv) Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0];
(3) oder [v) Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar
(3) entweder [v), 1) eine Absenkung des pH-Werts unter 6 während einer Stunde],
(3) oder [v), 2) einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung]];
  die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfüllt/erfüllen;

nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt wurde(n);

nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert wurde(n);

ggf. in Milchtanks gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG befördert wurde(n).

11.2. Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.
12. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in .................................................. am ......................................................

(Dienstsiegel)(7)

......................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs)(7)

......................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Erläuterungen

(1) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.
(2) Land und ISO-Gebietscode gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (letzte Änderungsfassung).
(3) Gegebenenfalls aufbewahren.
(4) Nur ausfüllen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.
(5) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt, bei Lufttransport die Flugnummer angeben.

Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.

(6) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(7) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

Teil 3
Muster Milk-T/S

1. Versender (Name und vollständige Anschrift) .................................................................................... TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis(1) bei [Durchfuhr] / [Lagerung](2) (3) in der Europäischen Gemeinschaft

Nr.(4) ORIGINAL

3. Ursprung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis(5)
2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift) .................................................................................... 3.1. ISO-Code und Name des Landes: ....................................................................................
3.2. Gebietscode: ........................................
3.3. Name(n) und amtliche Zulassungs- oder Registernummer(n) der (des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen [Erzeugerbetriebe(s)] / [Sammelstelle] / [Standardisierungsstelle](3): ..............................................................
5. Bestimmung [Durchfuhr]/[Lagerung] (3) der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis 4. Zuständige Behörde
5.1. Lagerung in:
EU-Mitgliedstaat: ......................................
Name und Anschrift des Betriebs(6) (7): ....................................................................................
4.1. Ministerium: .......................................
5.2. Endbestimmungsdrittland nach [Durchfuhr] / [Lagerung](3) (7): ....................................................................

Namen und Anschrift der Grenzkontrollstelle des Austritts aus der Gemeinschaft(7): ....................................................................................

4.2. Dienststelle: ....................................................................................
4.3. Örtliche/regionale Behörde: ....................................................................................
6. Ort des Verladens zur Ausfuhr
7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung(8) 7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung(9)
7.1. [LKW] / [Eisenbahnwaggon] / [Schiff] / [Flugzeug](3)
7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer:
8. Identifizierung der Milch und der Erzeugnisse auf Milchbasis
8.1. Milch von: ................................................................................................................. (Tierart)
8.2. Codenummer (gegebenenfalls): ...............................................................................................
8.3. Verpackung: .............................................................................................................................
8.4. Anzahl der Verpackungseinheiten: ..........................................................................................
8.5. Nettogewicht: ...........................................................................................................................
9. Tiergesundheitsbescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend beschriebene Milch folgende Anforderungen erfüllt:

9.1. Sie stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission zugelassen ist;
9.2. sie entspricht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen für die betreffenden Erzeugnisse in der Tiergesundheitsbescheinigung in Abschnitt 9 der Musterbescheinigungen [Milk-RM] / [Milk-RMP] / [Milk-HTB] / [Milk-HTC](3) in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission;
9.3. wird die Musterbescheinigung Milk-HTC verwendet, wurde die Milch folgender Behandlung gemäß Abschnitt 10.1 Buchstabe c) der Bescheinigung unterzogen ................................................... und ................... sie wurde am ....................................
9.4. (Datum) oder zwischen dem (Datum) und dem (Datum) erzeugt (10).
10. Amtssiegel und Unterschrift

Ausgestellt in ...................................................... am ........................................................

(Dienstsiegel)(11)

...........................................................................................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)(11)

...........................................................................................
(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

Erläuterungen

(1) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis bedeutet wärmebehandelte Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr.
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.
(3) Gegebenenfalls aufbewahren.
(4) Von der zuständigen Behörde zugeteilt.
(5) Land und ISO-Gebietscode gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (letzte Änderungsfassung).
(6) Anschrift (und Zulassungsnummer soweit bekannt) des Lagerhauses in einer Freizone, des Freilagers, Zolllagers oder Schiffsausrüsters sollte beigefügt werden.
(7) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(8) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt, bei Lufttransport die Flugnummer angeben.

Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.

(9) Gegebenenfalls auch auszufüllen.
(10) Erzeugungsdatum(-daten). Die Einfuhr dieser Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis ist nicht zulässig, wenn sie vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer 3 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums gewonnen wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr von Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat.
(11) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
2) ABl. L 18 vom 21.01.2002 S. 11.
3) ABl. L 200 vom 24.08.1995 S. 38. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/58/EG (ABl. L 23 vom 28.01.2003 S. 26).
4) ABl. L 200 vom 24.08.1995 S. 50.
5) ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1.
6) ABl. L 200 vom 24.08.1995 S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/115/EG (ABl. L 42 vom 13.02.1997 S. 16).
7) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
8) ABl. L 146 vom 14.06.1979 S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 23.04.2004 S. 45).
9) ABl. L 326 vom 11.12.2001 S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/273/EG (ABl. L 86 vom 24.03.2004 S. 21).

ENDE

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